RS Vwgh 2022/2/25 Ra 2020/13/0041

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262
BAO §263
BAO §264
BAO §279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/13/0010 E 22. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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