Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/13/0010 E 22. November 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L02Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022