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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
Der Entscheidungspflicht des BFG unterliegt die von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegte Bescheidbeschwerde. Ist die Beschwerdevorentscheidung - von den in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmen abgesehen - noch nicht erlassen, besteht auch keine Entscheidungspflicht des BFG über ihm vorgelegte Beschwerden (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022