RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2020/09/0009

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §161 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/09/0001 E 29.03.2022

Rechtssatz

Nach § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist mit dem Disziplinarerkenntnis der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Eine bloß (ersatzlose) Behebung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission und eine Einstellung des Verfahrens kommt in diesem Verfahrensstadium (nachdem mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer das Disziplinarverfahren eingeleitet und eine mündliche Disziplinarverhandlung angeordnet worden ist) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L02

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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