Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §161 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist mit dem Disziplinarerkenntnis der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Eine bloß (ersatzlose) Behebung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission und eine Einstellung des Verfahrens kommt in diesem Verfahrensstadium (nachdem mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer das Disziplinarverfahren eingeleitet und eine mündliche Disziplinarverhandlung angeordnet worden ist) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L02Im RIS seit
19.07.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022