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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §49 Abs1 idF 2001/I/110Beachte
Rechtssatz
Nach §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2c ÄrzteG 1998 iVm. der Verordnung über ärztliche Fortbildung ist es dem Arzt nicht gänzlich selbst überlassen, wie er sich fortbildet. Es steht in seinem freien Ermessen, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlangt und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wählt. Die Ansicht, dass jedwedes Literaturstudium und die Bearbeitung von Fachartikeln durch die Einführung in eine eigene Datenbank bei der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sei, ist verfehlt. In Deutschland erworbene Fortbildungspunkte der Kategorie E (Selbststudium) werden gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über ärztliche Fortbildung nicht anerkannt und müssen seit der 2. Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildung mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen resultieren (vgl. § 14a Abs. 5 der Verordnung über ärztliche Fortbildung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L05Im RIS seit
19.07.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022