RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2020/09/0009

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §49 Abs1 idF 2001/I/110
ÄrzteG 1998 §49 Abs2c idF 2013/I/081
ÄrzteK Fortbildung 2010 §14 Abs4 idF 4/2013
ÄrzteK Fortbildung 2010 §14a Abs5 idF 4/2013
ÄrzteK Fortbildung 2010 §28 idF 4/2013
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/09/0001 E 29.03.2022

Rechtssatz

Nach §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2c ÄrzteG 1998 iVm. der Verordnung über ärztliche Fortbildung ist es dem Arzt nicht gänzlich selbst überlassen, wie er sich fortbildet. Es steht in seinem freien Ermessen, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlangt und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wählt. Die Ansicht, dass jedwedes Literaturstudium und die Bearbeitung von Fachartikeln durch die Einführung in eine eigene Datenbank bei der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sei, ist verfehlt. In Deutschland erworbene Fortbildungspunkte der Kategorie E (Selbststudium) werden gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über ärztliche Fortbildung nicht anerkannt und müssen seit der 2. Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildung mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen resultieren (vgl. § 14a Abs. 5 der Verordnung über ärztliche Fortbildung).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L05

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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