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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §49 Abs1 idF 2001/I/110Beachte
Rechtssatz
Die Verordnung über ärztliche Fortbildung in der Fassung ihrer 1. Novelle enthält in § 28 nähere Regelungen zur Erfüllung der in § 49 Abs. 2c ÄrzteG 1998 normierten Nachweispflicht der in Abs. 1 legcit normierten Verpflichtung zur laufenden Fortbildung, und zwar sowohl in Bezug auf Umfang und Art der Fortbildung als auch zur Frage, wie deren Glaubhaftmachung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen hat. Nach § 28 Abs. 3 der Verordnung sind Ärzte, die der Führung eines individuellen Kontos nicht widersprochen haben, dann dieser Berufspflicht nachgekommen, wenn die dort angeführte DFP-Punkteanzahl von 150 DFP-Punkten, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Ausbildung, in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraumes auf ihrem Konto aufgebucht sind oder sie zum Stichtag des Sammelzeitraumes über ein gültiges DFP-Diplom verfügen (welches eine höhere als die in Abs. 3 angeführte Punktezahl erfordert). Unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des erkennbaren Willens des Verordnungsgebers, mit seinen Regelungen eine ärztliche Qualitätssicherung und Transparenz herbeizuführen und vor dem Hintergrund, dass das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer (DFP) der Sicherstellung von Qualitätskriterien dient, insbesondere auch der Unabhängigkeit der ärztlichen Fortbildung, sind die Regelungen des § 28 dieser Verordnung dahingehend zu verstehen, dass der in Abs. 3 normierte Fortbildungsumfang von 150 DFP-Punkten, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Ausbildung, als Untergrenze für die in § 49 Abs. 1 ÄrtzeG 1998 normierte Fortbildungspflicht gilt. Die in Abs. 4 enthaltene Wendung "Erfüllt der Arzt die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht" bezieht sich auf das Vorliegen der Aufbuchung einer bestimmten (Mindest)Punkteanzahl auf dem Fortbildungskonto oder eines DFP-Diploms. Erkennbarer Zweck der Regelung des Abs. 4 der Verordnung über ärztliche Fortbildung ist es, den Arzt darauf aufmerksam zu machen, dass seine Nachweispflicht ohnehin nicht schon - automatisch - als erfüllt anzusehen ist und ihm die Möglichkeit zu geben, selbst aktiv zu werden und innerhalb der in § 49 Abs. 2c ÄrzteG 1998 normierten dreimonatigen Nachfrist nachträglich Nachweise über im Sammelzeitraum absolvierte Fortbildung vorzulegen (z.B. durch DFP-Bestätigungen in Papierform, Nachweis anzuerkennender ausländischer Fortbildungspunkte), um die in § 28 Abs. 3 dieser Verordnung normierte DFP-(Mindest)Punkteanzahl zu erreichen. Eine gegenteilige Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass Umfang und Art der Fortbildung, die nachgewiesen werden muss, in Konstellationen, in denen das Fortbildungskonto nicht im geforderten Ausmaß aufgebucht wurde und kein DFP-Diplom vorliegt, völlig ungeregelt blieben. Ein solches Ergebnis kann dem Verordnungsgeber aber nicht zugesonnen werden, würde dies doch den dargelegten Zweck der Qualitätssicherung und Transparenz konterkarieren. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 5 der genannten Verordnung. Mit der dort enthaltenen Wendung "die Erfüllung dieser Berufspflicht durch den Arzt" ist nämlich die Pflicht gemeint, Fortbildung in dem in Abs. 3 genannten Umfang und Qualität nachzuweisen. In Fällen, in denen ein protokollierter Widerspruch zur Führung eines individuellen Fortbildungskontos vorliegt, hat der Arzt die Dokumentation der Fortbildungsverpflichtung in anderer Weise sicherzustellen. Die Wortfolge "in anderer Weise" betrifft somit die Frage der Dokumentation der ärztlichen Fortbildung (vgl. § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L04Im RIS seit
19.07.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022