TE Vfgh Beschluss 1994/7/28 WI-6/94

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VolksabstimmungsG 1972 §15
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anfechtung einer Volksabstimmung

Spruch

Der Antrag des Anfechtungswerbers, der Anfechtung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der Anfechtungssache des Dr. E B, betreffend die Volksabstimmung vom 12. Juni 1994, wird folgender

B e s c h l u ß

gefaßt:

Der Antrag des Anfechtungswerbers, der Anfechtung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß §15 Abs2 Volksabstimmungsgesetz 1972 das Ergebnis der Volksabstimmung von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, der es die Bundeswahlbehörde gemäß §15 Abs1 dieses Gesetzes auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bekanntzugeben hat.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Volksabstimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:WI6.1994

Dokumentnummer

JFT_10059272_94W00I06_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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