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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des F E in K, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhard, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser LL.M., Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. Jänner 2020, KLVwG-2760/31/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, vertreten durch die GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Heuplatz 2; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 12. Oktober 2018 nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, unter gleichzeitiger Genehmigung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergänzungsplans, als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, der Revisionswerber werde durch die angefochtene Entscheidung in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten, durch §§ 17, 18, 19, 22, 23 und 26 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) zu schützenden subjektiv-öffentlichen Rechten sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens nach den maßgeblichen Verwaltungsbestimmungen der K-BO und des AVG verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125, mwN).
5 Der Revisionswerber hat mit seinen Ausführungen das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Bloße Gesetzeszitate genügen zur Bezeichnung des Revisionspunktes nämlich nicht (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0048). Insbesondere legt die Revision nicht dar, in welchen konkreten durch die Kärntner Bauordnung - etwa in § 23 Abs. 3 K-BO - aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125, mwN). Sein pauschaler Verweis lässt dies auch nicht erkennen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/06/0145).
6 Mit dem darüber hinaus angeführten Recht auf „auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens nach den maßgeblichen Verwaltungsbestimmungen der K-BO und des AVG“ wird ebenso kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/06/0167, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Berechtigung ihrer Erhebung als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060094.L00Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022