RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2021/13/0134

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a
BAO §295a Abs2

Rechtssatz

Zuständig für die Abänderung gemäß § 295a BAO ist stets die Abgabenbehörde; dies auch betreffend Entscheidungen der VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130134.L05

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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