TE Vwgh Beschluss 2022/3/2 Ra 2022/06/0026

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der C H in G, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Dezember 2021, KLVwG-1334/5/2021, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Greifenburg; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G. vom 15. Juni 2021, mit welchem ihr die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten sowie eines Heizhauses mit Hackschnitzelsilo auf einer näher bezeichneten Liegenschaft versagt worden war, mit einer sich auf den Spruch des angefochtenen Bescheides beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „IV. Beschwerdepunkte zur Revision“ ausgeführt wird, dem angefochtenen Erkenntnis lägen einerseits gravierende Verfahrensfehler zugrunde, andererseits sei auch das Recht der „Beschwerdeführerin“ auf Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens verletzt worden.

3        Dem folgt eine Aufzählung behaupteter aktenwidriger Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

6        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

7        Bei den geltend gemachten gravierenden Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0068, mwN). Auch mit dem behaupteten Recht „auf Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es kein solches abstraktes Recht gibt.

8        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 2. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060026.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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