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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nach § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 sind als Nachbarn nicht nur (unter anderem) Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen anzusehen, sondern auch die Eigentümer jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Diese Definition entspricht dem Begriff "Nachbar" nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu VwGH 15.6.2004, 2003/05/0103). Das Grundstück eines "Nachbarn" nach dem Stmk. BauG 1995 muss daher nicht in jedem Fall eine gemeinsame Grundgrenze zum Baugrundstück aufweisen (vgl. auch VwGH 31.3.2004, 2002/06/0060).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018060059.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022