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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des G U in F, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. November 2021, KLVwG-2231/5/2020, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber brachte am 3. August 2020 eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18. Mai 2020 ein und verband diese Beschwerde (unter anderem) mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Diesen Antrag wies die Landespolizeidirektion Kärnten mit Bescheid vom 30. September 2020 ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den - den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden - Bescheid vom 30. September 2020 ab (Spruchpunkt I.1.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.1.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig (Spruchpunkte I.2. und II.2.).
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2020 Ra 2020/12/0030, Ra 2020/12/0031; 26.7.2021, Ra 2020/12/0022, jeweils mwN).
5 Der Revisionswerber umschreibt die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, wie folgt (Schreibfehler im Original):
„Ich bin durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 52 Abs. Zif 1, GSBG verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang an. Die angefochtene Entscheidung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie mit wesentlichen Verfahrensmängel behaftet“
6 Das angefochtene Erkenntnis war darauf beschränkt, die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung ab- und die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Verspätung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen, mit denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine meritorische Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache abgelehnt wurde(n). Im Hinblick auf deren normativen Gehalt käme demnach im gegenständlichen Fall ausschließlich (hinsichtlich Spruchpunkt I.1. der angefochtenen Entscheidung) die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. VwGH 30.5.1996, 95/19/1115; 23.6.2003, 2002/17/0281, mwN) beziehungsweise (hinsichtlich Spruchpunkt II.1. der angefochtenen Entscheidung) im Recht auf meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis in Betracht, nicht aber das vom Revisionswerber angeführte „Recht auf Nichtbestrafung“ (vgl. VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128; 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015; 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, jeweils mwN). Soweit darüber hinaus auf die „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes“ hingewiesen wird, werden dadurch Aufhebungs- und Revisionsgründe, nicht aber ein als Revisionspunkt in Frage kommendes subjektives Recht angesprochen (vgl. zB VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, jeweils mwN).
7 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
8 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120018.L00Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022