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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Ing. E in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II), vom 30. Juni 1992, Zl. 6/1-1231/84, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1977 bis 1982 sowie Verspätungszuschläge (Umsatz- und Einkommensteuer 1977), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Gerichtsdolmetscher für die serbokroatische Sprache und Kraftfahrzeug- und Schiffahrtssachverständiger. Darüberhinaus erzielte er Einkünfte aus der Vorbereitung von der deutschen Sprache nicht mächtigen Gastarbeitern auf die Führerscheinprüfung.
Der Bericht vom 11. August 1982 über die den Zeitraum 1977 bis 1979 umfassende abgabenbehördliche Prüfung enthält die Feststellung, daß der Beschwerdeführer für das Jahr 1977 keine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung abgegeben und auch keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt habe, weshalb die Abgabenbemessungsgrundlagen für dieses Veranlagungsjahr zu schätzen seien (TZ 3). Zur Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes enthält der Bericht die Feststellung, daß hinsichtlich jener Erlöse, die dem Beschwerdeführer über die Gerichte zugeflossen seien, in der Regel nicht erkennbar sei, welche Leistungen ihnen zugrundelägen. Zumeist seien für mehrere Causen Sammelüberweisungen getätigt worden, wobei als Erläuterung in Überweisungsbelegen lediglich die Namen der Streitparteien angeführt seien. Die Gerichtsverfahren, bei denen der Beschwerdeführer als Sachverständiger auftrete, seien in der Regel kleinere Streitfälle (Streitigkeiten um die Wertermittlung eines Totalschadens bei einem Altwagen, Feststellung der Verschuldensfrage nach einem Verkehrsunfall, etc.); in derartigen Streitfällen würden die Gebühren des Sachverständigen nach Umfrage bei den Streitparteien festgesetzt. Der Rechnungsführer des Gerichtes weise sodann die Sachverständigengebühren für mehrere Causen in einem Betrag dem Sachverständigen an. Welche Leistungen der Sachverständige in den einzelnen Gerichtsverfahren erbracht habe, komme hiebei nicht zur Sprache. Mangels Vorliegens eindeutiger Unterlagen, die zur Anwendung des begünstigten Umsatzsteuersatzes führen könnten, sei der Normalsteuersatz zur Anwendung zu bringen (TZ 11). Unter TZ 32 lit. b des Berichtes wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in Wien, F-Straße. Seit 1974 vermiete er diese Räumlichkeiten weiter, und zwar seit September 1976 an die F-GmbH, die in den Räumlichkeiten eine KFZ-Reparaturwerkstätte betreibe. Die F-GmbH hätte eine monatliche Miete von zunächst 13.500,-- Schilling, später 15.000,-- Schilling entrichten müssen. Tatsächlich habe sie dem Beschwerdeführer Mietzins in folgender Höhe geleistet: 1976 42.100,-- S, 1977 77.000,-- S, 1978 35.000,-- S, 1979 85.500,-- S, 1980 53.500,-- S. Der Steuerberater der F-GmbH habe auf die Frage, wie der erhebliche Mietrückstand (per Ende 1980 ca. 450.000,-- S) bezahlt werden könnte, erklärt, er könne sich angesichts der wirtschaftlichen Lage der F-GmbH nicht vorstellen, daß diese Rückstände jemals getilgt werden könnten. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers habe der Beschwerdeführer keine Maßnahmen zur Einbringung seiner Forderungen gesetzt. Er habe es auch unterlassen, das Untermietverhältnis aufzukündigen. Auf Grund der beim Beschwerdeführer angefallenen Hauptmiete und Betriebskosten habe die Untervermietung zu folgenden Verlusten geführt: 1974 137.669,-- S, 1975 218.344,-- S, 1976 79.926,-- S, 1977 73.000,-- S, 1978 115.308,-- S, 1979 82.335,-- S. Nach Ansicht des Prüfers handle der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 1977 nicht mehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, um aus der Untervermietung einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen; die Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses müsse in persönlichen Motiven und Überlegungen des Beschwerdeführers seine Ursache haben. Die Untervermietung stelle daher keine Einkunftsquelle dar.
Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1977 bis 1979 sowie Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1977.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde vorgebracht, die Finanzstrafbehörde habe im November 1977 beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei eine Reihe von Unterlagen beschlagnahmt. Dies hätte ihm die Möglichkeit genommen, ordnungsgemäß Steuererklärungen für 1977 einzureichen. Bereits im August 1979 habe er um Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung 1977 angesucht. Bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe der Beschwerdeführer für das Jahr 1977 komplette Aufzeichnungen und eine lückenlose Belegsammlung geführt. Zum Umsatzsteuersatz führte der Beschwerdeführer aus, er sei in den Streitjahren ausschließlich als Dolmetsch und als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesen. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 unterlägen sowohl die Leistungen als Dolmetscher als auch jene als Wissenschaftler dem begünstigten Steuersatz. Die Tätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständiger sei im gegenständlichen Fall als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei einer wissenschaftlichen gleichwertig; er habe nach Beginn des Studiums an der Reichsingenieurschule in Breslau die Sachverständigenakademie in Wuppertal besucht sowie sechs Semester an der juridischen Fakultät in Wien studiert und sei seit 1975 Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Unfallforschung in Baden-Baden. Zur Untervermietung des Objektes in Wien, F-Straße, führte er aus, die F-GmbH habe mit Schreiben vom 29. September 1981 den bereits früher mündlich abgegebenen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf die rückständigen Mietzinse.
Am 29. Juli 1983 reichte der Beschwerdeführer Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1977 ein. Mit Eingabe vom 9. März 1984 gliederte er die von Gerichten erzielten Einnahmen der Jahre 1978 und 1979 in solche aus der Sachverständigentätigkeit und solche aus der Dolmetschertätigkeit auf. Mit dieser Eingabe wird zur Vermietung der Räumlichkeiten in der F-Straße ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Bestandräumlichkeiten Kesselanlagen sowie Hebebühnen und eine Tankstellenanlage installiert. Die Gemeinde Wien habe seit vielen Jahren Planungsarbeiten veröffentlicht, nach denen ein Straßenprojekt geplant sei, welches zur Ablöse des in Rede stehenden Objektes und damit zu einer Entschädigung der Investitionen des Beschwerdeführers in Millionenhöhe führen würde. Der Beschwerdeführer müsse daher aus wirtschaftlichen Erwägungen das Objekt halten. Im übrigen habe er in den Jahren 1977 und 1978 einen Großteil der Räumlichkeiten in der F-Straße für Dolmetscherarbeiten verwendet; er habe die Räume Fahrschulen zur Durchführung von Fahrschulkursen zur Verfügung gestellt und habe dabei die Vorträge der Fahrschullehrer in Fremdsprachen übersetzt. Aus dieser spezifischen Dolmetschertätigkeit habe er mindestens 500.000,-- S erzielt.
Mit Eingabe vom 5. Februar 1991 brachte der Beschwerdeführer vor, der Betriebsprüfer habe von den Betriebs- und Stromkosten seines Wohnhauses in H. lediglich 25 Prozent als Betriebsausgaben im Rahmen der Sachverständigentätigkeit anerkannt. Dieser Anteil sei zu gering, weil allein im Zeichenraum mehrere Lampen mit mehr Watt als im übrigen Gebäude verwendet würden.
Mit Eingabe vom 20. März 1991 legte der Beschwerdeführer den Plan der für betriebliche Zwecke genutzten Wohnung in Wien, S-Gasse, vor. Er führte zum Wohnhaus in H. aus, von der Fläche von 164 m2 würden 64 m2 als Büroräumlichkeiten genutzt; die Energiekosten würden zu mehr als 50 Prozent auf die berufliche Tätigkeit entfallen.
Bei Erlassung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1980 bis 1982 brachte das Finanzamt auf die Umsätze aus der Sachverständigentätigkeit den Normalsteuersatz zur Anwendung und berücksichtigte die daraus resultierende Gewinnänderung. Auch gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Juni 1992 führte der Beschwerdeführer zur Charakterisierung seiner Sachverständigentätigkeit aus, er erstelle auf Grund der Angaben der Polizeiprotokolle oder auf Grund der Aussagen von Beteiligten und Zeugen eine Unfallsskizze und führe Stoßberechnungen durch, sodaß festgestellt werden könne, inwieweit die beteiligten Lenker die Verkehrssituation hätten überblicken und reagieren können. Schriftliche Gutachten stellten den Ausnahmefall dar. In rund 98 Prozent der Fälle gebe der Beschwerdeführer sein Gutachten mündlich bekannt, es werde vom Richter sodann protokolliert. Ca. 10 bis 15 Prozent der Umsätze aus der Gutachtertätigkeit entfielen auf schiffahrtstechnische Gutachten. Es werde in der Regel keine schriftliche Kostennote erstellt, sondern dem Richter der Pauschalkostenbetrag bekanntgegeben. Im Streitzeitraum habe der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in H. gehabt und sei jeden Tag mit der Franz-Josephs-Bahn nach Wien gefahren. Wenn es im Büro in Wien später geworden sei, habe er gelegentlich auch in Wien genächtigt. Am Wochenende habe er aufwendige Arbeiten (z.B. Motorschnittzeichnungen und Planskizzen) in H. erledigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für das Jahr 1977 anstelle der geschätzten Bemessungsgrundlagen die in den nachträglich eingereichten Abgabenerklärungen ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen herangezogen; die daraus resultierende Minderung der Abgabenschuld bewirkte auch eine Minderung der Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1977. Die Umsätze aus der Dolmetschertätigkeit wurden dem ermäßigten Steuersatz, jene aus der Sachverständigentätigkeit den Normalsteuersatz zugeordnet. Von den Betriebs- und Heizkosten des Hauses in H. wurde nur der Betrag gewinnmindernd berücksichtigt, den bereits das Finanzamt anerkannt hatte. Die Untervermietung der Räumlichkeiten in der F-Straße wurde nicht als einkommensteuerlich relevante Tätigkeit anerkannt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1080/92, die Behandlung einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt (vgl. hg. Zl. 93/13/0019).
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Umsatzsteuersatz für Sachverständigenhonorare:
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, zum Zwecke des Nachweises der Wissenschaftlichkeit seiner Tätigkeit Abschriften der Sachverständigengutachten, Pläne und Honorarnoten vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge sieben Pläne über Unfallorte, drei Tachographenscheiben, einen Bericht über die Blendung durch Sonnenlicht als Unfallursache, zwei Betrachtungen zur Frage der Produkthaftung und schließlich zwei, allerdings aus dem Jahr 1990 stammende Gutachten mit fotogrammetrischer Bildauswertung vorgelegt. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung beziehe sich die strittige Sachverständigentätigkeit zum weitaus überwiegenden Teil auf das Kraftfahrwesen. Die Sachverständigentätigkeit im Bereich des Kraftfahrwesens könne jedoch unterschiedlichster Art sein. Da der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, Gutachten aus dem Streitzeitraum vorzulegen, sei die belangte Behörde in der Prüfung des Inhaltes der Tätigkeit des Beschwerdeführers behindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst die Vorlage der Gutachten mit dem Hinweis auf seine Schweigepflicht verweigert, später jedoch behauptet, daß die Gutachten nicht mehr existierten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Vorlage deshalb unterblieben, weil die Gutachten einfachster Art seien. Dafür spreche das Vorbringen des Beschwerdeführers, 98 Prozent seiner Gutachten würden mündlich erstellt. Auch die Höhe des Entgeltes (ab 300,-- S, in der Regel jedoch zwischen 1.000,-- S und 3.000,-- S) spreche gegen das Vorliegen wissenschaftlicher Leistungen bei Erstellung der Gutachten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer erstelle Gutachten zur Rekonstruktion von Unfallgeschehen und werte Beweismittel (Fotos, Spuren) so aus, daß seine Tätigkeit zugleich kognitiv und kriminologisch zu werten sei, sodaß sie als Tätigkeit als Wissenschaftler im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 zu qualifizieren sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der wissenschaftlich Tätige eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Art geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1986, 84/15/0002). Auch Gutachten können als Tätigkeit eines Wissenschaftlers angesehen werden. Von einer wissenschaftlichen Gutachterleistung kann aber jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein konkreter Fall mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, gelöst wird; Wissenschaftlichkeit liegt jedoch vor, wenn Methoden schöpferisch zur Gewinnung neuer Erkenntnisse angewendet werden, sodaß der Wissensstand in sachlicher oder methodischer Hinsicht bereichert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1986, 84/15/0220;
Hofstätter-Reichl, § 22 EStG 1988 TZ 16). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nun in keiner Weise, daß die Gutachtertätigkeit über die bloße Anwendung bestehender wissenschaftlicher Methoden hinausgegangen wäre und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Erkenntnisse, daß heißt eine Erweiterung des Wissensstandes in sachlicher oder methodischer Hinsicht mit sich gebracht hätte. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, daß für andere in § 10 Abs. 2 Z. 7 UStG 1972 vorgesehene Berufsgruppen, wie Ärzte, Wirtschaftstreuhänder oder Dolmetscher, auch dann der begünstigte Steuersatz vorgesehen ist, wenn sie jahrelang erprobte Methoden anwenden, ist dem zu entgegnen, daß jedem der in dieser Ziffer angeführten Berufsbilder eigene Merkmale zukommen und das Berufsbild des Wissenschaftlers durch die Erweiterung des Erkenntnisstandes geprägt ist.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er sich mit dem Fachgebiet der Unfallforschung beschäftige, übersieht er, daß es im gegenständlichen Fall ausschließlich auf die Qualifikation der Tätigkeit als Gutachter ankommt.
Unverständlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z. 7 UStG 1972 solle durch "teleologische Reduktion" unter Ausklammerung der Privatgutachten auf Gerichtsgutachten eingeschränkt werden, stellt doch die genannte Vorschrift nicht auf die Gutachtertätigkeit, sondern auf bestimmte Berufsgruppen ab.
Soweit in der Beschwerde schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe als Sachverständiger gemeinsam mit einem Arzt die Person des Lenkers rekonstruiert, so entfernt er sich von dem Sachverhalt, den die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat. Demnach betreffen die Gutachten den technischen Bereich des Kraftfahrwesens und der Schiffahrt. Im übrigen zeigt dieses Vorbringen genauso wie jenes, der Beschwerdeführer habe in Gutachten untersucht, ob die von einem Geschädigten behaupteten Körperverletzungen aus technischer Sicht überhaupt durch den Unfall verursacht sein konnten, nicht auf, daß mit den Gutachten über den konkreten Fall hinaus der allgemeine Wissensstand erweitert worden wäre.
2. Betriebskosten für Haus in H.:
Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde nur 25 Prozent der auf das Haus in H. entfallenden Betriebskosten als Betriebsausgaben. Zur Begründung wird ausgeführt, eine umfangreichere betriebliche Nutzung dieses Hauses sei nicht wahrscheinlich, weil dort keine Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig seien. Nach dessen eigenem Vorbringen benutze er sein Wohnhaus in H. insoweit für betriebliche Zwecke, um schwierige Arbeiten ungestört am Wochenende verrichten zu können. Im übrigen sei er zur Vorlage eines Wohnungsplanes aufgefordert worden, habe dieser Aufforderung aber nicht entsprochen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, von den 200 m2 Nutzfläche des Gebäudes in H. würden 70 m2 betrieblich verwendet. Sollte dieses Vorbringen gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufteilung der Betriebskosten gerichtet seien, vermag es deren Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde bei Ermittlung des durch die betriebliche Nutzung veranlaßten Betriebskostenanteiles nicht nur auf das Verhältnis der Nutzflächen, sondern auch auf das Ausmaß der Nutzung Bedacht genommen hat, so hat sie damit nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
3. Liebhaberei:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/13/0171, auf dessen ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen: Dem Gesetz ist zu entnehmen, daß eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, dh wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Ergibt die Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit kein eindeutiges Bild, so ist zu prüfen, ob die Betätigung mit subjektivem Ertragsstreben, also dem Streben nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses, ausgeübt wird, wobei dieses Streben durch das Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren ist. Die Einkunftsquelleneigenschaft kann nicht deshalb verneint werden, weil trotz Vorliegens objektiver Ertragsfähigkeit einer Betätigung im Einzelfall aufgrund von Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht - innerhalb eines bestimmten Zeitraumes - erzielt worden ist. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Betätigung zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einen solchen Erfolg hat somit als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Die Frage, ob eine konkrete Betätigung objektiv geeignet ist, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Gleiches gilt für die Frage, ob der Steuerpflichtige einen Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuß) überhaupt erzielen will.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die belangte Behörde habe durch die Einvernahme von Zeugen festgestellt, daß die Räumlichkeiten in der F-Straße nicht in dem vom Beschwerdeführer angeführten Ausmaß für Übersetzungstätigkeiten verwendet worden seien. Es seien höchstens für einen Zeitraum von zwei Monaten (im Jahr 1978 oder 1979) Fahrschulkurse in der F-Straße abgehalten worden, weil in der entsprechenden Fahrschule Bauarbeiten durchgeführt worden seien; im Rahmen dieser Fahrschulkurse sei der Beschwerdeführer als Dolmetscher tätig gewesen. Die belangte Behörde habe festgestellt, daß sich die anläßlich der abgabenbehördlichen Prüfung ausgemachte Verlustphase (Jahre 1974 bis 1979) durch Verluste in folgender Höhe fortsetze: 1980 118.956,-- S, 1981 85.279,-- S, 1982 93.101,-- S, 1983 61.768,-- S, 1984 2.695,-- S, 1985 und 1986 keine Angaben, 1987 124.396,-- S, 1988 138.719,-- S. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er müsse die Verluste aus der Untervermietung hinnehmen, um das Eigentum an den von ihm getätigten Mieterinvestitionen (Kesselanlagen, Hebebühnen und Tankstellenanlage) nicht zu verlieren. Im übrigen rechne er mit einem Abbruch des Hauses im Zuge eines geplanten Straßenprojektes der Gemeinde Wien; dies würde zur Ablöse der Einbauten führen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Untervermietung bei den gegebenen Umständen nicht geeignet, auf die Dauer einen Einnahmenüberschuß zu erbringen. Da die Tätigkeit nur unter Einrechnung des bei dieser Einkunftsart steuerlich nicht zu erfassenden Erlöses aus der Veräußerung der Einkunftsquelle Überschüsse abwerfen könnte, liege Liebhaberei vor.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es habe eine rechtsgültige Verpflichtungserklärung des Mieters (gemeint wohl: Untermieters) samt Verjährungsverzicht vorgelegen; erst durch den Selbstmord des Untermieters seien diese Verpflichtungen hinfällig geworden. Der Hinweis auf den Selbstmord des Untermieters stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar; im übrigen war nach den Feststellungen der belangten Behörde in den Streitjahren eine juristische Person Untermieterin.
Die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Untermieterin wurden bereits im Betriebsprüfungsbericht festgestellt und im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Auf Grund dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten war die Untermieterin dauerhaft nicht in der Lage, mehr als einen Bruchteil des vereinbarten Untermietzinses zu entrichten. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde vorgebracht, daß Maßnahmen zur wirtschaftlichen Gesundung der Mieterin gesetzt worden wären. In Anbetracht dieser Umstände stellt es sich aber als das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung dar, wenn die belangte Behörde angenommen hat, daß die Untervermietung im gegenständlichen Fall von vorneherein auf Dauer gesehen nicht geeignet gewesen sei, einen Einnahmenüberschuß zu erbringen. Nicht zu beachten ist in diesem Zusammenhang die angeblich erwartete Ablöse von Einbauten durch die Gemeinde Wien; diese Ablöse wäre nämlich nicht im Rahmen der in Rede stehenden Einkunftsart zu erfassen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 93/13/0171). Soweit die Beschwerde auf Pläne des Beschwerdeführers zum Ausbau des Mietobjektes verweist, läßt sie nicht erkennen, in welcher Weise ein derartiger Ausbau in Anbetracht der gegebenen wirtschaftlichen Situation des Untermieters die Ertragslosigkeit der Untervermietung beseitigen könnte. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein derartiger Ausbau als Änderung der Bewirtschaftungsart für die Beurteilung der in den Streitjahren ausgeübten Untervermietung ohnedies unbeachtlich wäre.
Bei dieser Sachlage ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde die Untervermietung nicht als einkommensteuerlich relevante Betätigung angesehen hat.
Die in der Beschwerde gerügte "unzumutbar unbegründbare abnorm lange" Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens kann grundsätzlich mit einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG gerügt werden; sie führt für sich aber nicht zur Rechtswidrigkeit des das Berufungsverfahren abschließenden Bescheides.
4. Verspätungszuschlag:
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen für 1977 sei im gegenständlichen Fall mit 31. März 1979 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer erst im August 1979 ein Ansuchen um Fristerstreckung eingereicht habe, seien die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO erfüllt.
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, Säumniszuschläge könnten nicht vorgeschrieben werden, weil die Abgabe der Steuererklärungen nicht in der Macht des Beschwerdeführers gelegen, sondern von Unterlagen abhängig gewesen sei, die das Finanzamt nicht aufgefunden habe. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach, nicht aber gegen die konkrete Höhe des Zuschlages.
Gemäß § 92 FinStrG sind beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Belege dem Eigentümer oder einer von ihm hiezu bevollmächtigten Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung nicht beeinträchtigt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Die Abschriftnahme ist zu bewilligen, wenn nicht Verdunklungsgefahr oder Verabredungsgefahr besteht.
Daß der Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die vom Finanzamt beschlagnahmten Unterlagen beantragt hat, behauptet er nicht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 17. August 1979 - somit nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Abgabenerklärungen 1977 - die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen beantragt, diese Ausfolgung sei jedoch erst am 22. April 1983 erfolgt. Daß aber ein innerhalb der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen gestelltes Ersuchen nach § 92 FinStrG wegen des Nichtauffindens der Unterlagen beim Finanzamt nicht zum Erfolg geführt hätte, findet in der Aktenlage keine Deckung. Das Beschwerdevorbringen zeigt daher nicht auf, daß den Beschwerdeführer kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung treffe.
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in den als Beschwerdepunkte geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftliche Gutachterleistung WissenschaftlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130188.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011