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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0113 E 25. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 30.3.2004, 2001/06/0064; 26.4.1995, 92/07/0175; 28.4.1992, 91/04/0311, VwSlg. 13623 A/1992; 14.12.1988, 88/03/0111). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 26.4.1995, 92/07/0175). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (vgl. VwGH 14.12.1988, 88/03/0111).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020242.L01Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022