TE Vwgh Beschluss 2022/3/4 Ra 2020/02/0230

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Veröffentlicht am 04.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Y in W, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 13/19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Juli 2019, VGW-221/008/379/2019/VOR-4, betreffend Gebrauchserlaubnis nach dem GAG und Bewilligung nach § 82 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

5        Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen bloß allgemein die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen jedoch nicht entsprochen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0240, mwN).

6        Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit einer Revision bei einem behaupteten Verfahrensmangel voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Die Revisionswerberin darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, mwN).

7        Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Die Revisionswerberin zeigte die erforderliche Relevanz nicht auf. Diesem Erfordernis der Relevanzdarlegung wird mit dem Verweis auf Ausführungen zur Relevanz in anderen Teilen der Revision nicht gerecht (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0130).

8        Schließlich wird in der Revision zur Zulässigkeit weiters nur allgemein vorgebracht, dass es sich in gegenständlicher Verwaltungssache um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprüchlich sei bzw. eine entsprechende Judikatur noch nicht vorliege.

9        Der Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision ist nicht zu entnehmen, welche relevanten Rechtsfragen sich im vorliegenden Zusammenhang stellen. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht einmal ansatzweise dargelegt (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0154). Dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG wird damit nicht Genüge getan (vgl. erneut VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0130).

10       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020230.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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