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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0115 E 10. Dezember 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. § 44a Z 1 VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020213.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022