Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2016 verstorbenen A* W*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. MMag. B* P*, vertreten durch Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2. Dr. C* W*, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, und 3. Ing. W* W*, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 9. November 2021, GZ 2 R 183/21t-218, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (2 Ob 190/19h mwN). Die Vorinstanzen haben den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die letztwillige Verfügung vom 4. 3. 1968 als frei widerrufliches wechselseitiges Testament (2 Ob 220/17t Punkt 1.3. mwN) und nicht als Erbvertrag qualifizierten.
Textnummer
E134239European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00222.21T.0127.000Im RIS seit
29.03.2022Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022