TE Vwgh Beschluss 1996/7/3 94/13/0180

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §23;
ZustG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Juli 1993, Zl. 6/3 - 3168/93-05, betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1991, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Gegenschrift zur gegenständlichen (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und nach Ablehnung mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 2200/93-3, antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde wies die belangte Behörde darauf hin, daß entgegen den Angaben in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die Zustellung des angefochtenen Bescheides laut Rückschein nicht am 9. November 1993, sondern am 8. November 1993 erfolgt sei. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei sohin am 20. Dezember 1993 abgelaufen und die am 21. Dezember 1993 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verspätet eingebracht.

In einer Stellungnahme zur Gegenschrift beharrte der Beschwerdeführer - allerdings ohne weitere Begründung - darauf, daß die Zustellung erst am 9. November 1993 erfolgt und die Verfassungsgerichtshofbeschwerde damit in offener Frist erhoben worden sei.

Da der in den Verwaltungsakten aufliegende Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides neben dem mit 8. November 1993 datierten Datumstempel des Zustellpostamtes auch in der Übernahmsbestätigung das dort handschriftlich eingesetzte Datum 8. November 1993 auswies, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 1. März 1996 ersucht, das von ihm angegebene Zustelldatum 9. November 1993 näher zu begründen bzw. glaubhaft zu machen.

In der dazu erstatteten Äußerung vom 3. April 1996 räumte der Beschwerdeführer ein, daß der in den Verwaltungsakten aufliegende Rückschein neben dem mit 8. November 1993 datierten Datumstempel des Zustellpostamtes auch in der Übernahmsbestätigung das Datum 8. November 1993 aufweise. Aus dem auf dem Rückschein befindlichen Datumstempel des Zustellpostamtes gehe aber hervor, daß der angefochtene Bescheid beim Zustellpostamt am 8. November 1993 um 15.00 Uhr eingelangt sei. Die Post, die um 15.00 Uhr dem Zustellpostamt zugehe, werde nicht mehr am selben Tag, sondern erst am darauffolgenden Tag vom Briefträger ausgetragen. Das bedeute, daß die Zustellung nicht am 8. November 1993 ("irgendwann nach 15.00 Uhr"), sondern erst am darauffolgenden Tag, dem 9. November 1993 erfolgt sei. Das in der Übernahmsbestätigung handschriftlich eingesetzte Datum 8. November 1993 beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Auch über Anfrage beim Postamt sei bestätigt worden, daß Post, die um 15.00 Uhr beim Zustellpostamt einlange, nicht mehr am selben, sondern erst am darauffolgenden Tag zugestellt werde. Der angefochtene Bescheid sei somit erst am 9. November 1993 zugestellt worden.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt (ebenso wie nach § 82 Abs. 1 VfGG) die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides zu laufen.

Dies bedeutet, daß im Beschwerdefall die Frist zur Erhebung der in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde bei Zustellung des angefochtenen Bescheides am Montag, dem 8. November 1993, am Montag, dem 20. Dezember 1993, endete. Die vorliegende Beschwerde wurde allerdings erst am 21. Dezember 1993 zur Post gegeben.

Mit seiner Äußerung zur hg. Verfügung vom 1. März 1996 kann der Beschwerdeführer kein anderes Zustelldatum für den angefochtenen Bescheid als das in der Übernahmsbestätigung des Rückscheines ausgewiesene Zustelldatum 8. November 1993 glaubhaft dartun. Der Datumstempel des Zustellpostamtes (im vorliegenden Fall 8. November 1993, 15.00 Uhr) gibt nämlich nicht den Zeitpunkt des Einlangens des Rückscheinbriefes bei diesem Postamt wieder, er wird vielmehr erst NACH erfolgter (und damit bestätigter) Zustellung vor Rücksendung des Rückscheines an die absendende Behörde angebracht. Aus dem Datumstempel des Zustellpostamtes läßt sich damit für den vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vertretenen Standpunkt betreffend Zustellung erst am 9. November 1993 nichts gewinnen.

Es war daher von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde auszugehen, sodaß diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130180.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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