Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2022Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VersammlungsG 1953 §13Rechtssatz
Die Einkesselung einer zwar nicht angemeldeten, aber auch noch nicht aufgelösten Demonstration, ist nur sehr ausnahmsweise mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit vereinbar, nämlich dann, wenn eine Auflösung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich war oder schwerwiegende Straftaten verübt wurden, welche eine Identitätsfeststellung erforderlich machen.
Schlagworte
Versammlung; Einkesselung; Durchbruchsversuch; Hausfriedensbruch; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Festnahme; Betreten auf frischer Tat; Maßnahmenbeschwerde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.013.5370.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022