RS Lvwg 2022/1/27 VGW-102/013/5370/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VersammlungsG 1953 §13
VStG 1991 §35
B-VG Art. 130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Einkesselung einer zwar nicht angemeldeten, aber auch noch nicht aufgelösten Demonstration, ist nur sehr ausnahmsweise mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit vereinbar, nämlich dann, wenn eine Auflösung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich war oder schwerwiegende Straftaten verübt wurden, welche eine Identitätsfeststellung erforderlich machen.

Schlagworte

Versammlung; Einkesselung; Durchbruchsversuch; Hausfriedensbruch; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Festnahme; Betreten auf frischer Tat; Maßnahmenbeschwerde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.013.5370.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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