RS Lvwg 2022/3/7 VGW-151/090/16116/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.03.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
70/06 Schulunterricht

Norm

NAG §63 Abs1 Z1
NAG §64 Abs1
SchUG-BKV §5 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn in § 5 Abs. 1 SchUG-BKV der Begriff „ordentlicher Studierender“ verwendet wird, ist aufgrund der Eigenschaft einer Bundeshandelsakademie bzw. Bundeshandelsschule als öffentliche Schule im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 1 NAG für die Ausbildung an einem Abendkolleg ausschließlich ein Anknüpfungspunkt zu § 63 NAG gegeben, weshalb nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler gemäß § 63 NAG infrage kommt. Ein Anknüpfungspunkt zu § 64 NAG lässt sich nicht herstellen. Denn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student kommt wegen der taxativen Aufzählung in § 64 Abs. 1 NAG, unter die sich der Besuch einer Bundeshandelsakademie bzw. Bundeshandelsschule – auch im Rahmen eines Abendkollegs für Studierende – nicht subsumieren lässt, nicht infrage.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Student; Aufenthaltsbewilligung Schüler; Bundeshandelsakademie; Bundeshandelsschule; öffentliche Schule; ordentlicher Studierender

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.090.16116.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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