Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2022Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §63 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn in § 5 Abs. 1 SchUG-BKV der Begriff „ordentlicher Studierender“ verwendet wird, ist aufgrund der Eigenschaft einer Bundeshandelsakademie bzw. Bundeshandelsschule als öffentliche Schule im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 1 NAG für die Ausbildung an einem Abendkolleg ausschließlich ein Anknüpfungspunkt zu § 63 NAG gegeben, weshalb nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler gemäß § 63 NAG infrage kommt. Ein Anknüpfungspunkt zu § 64 NAG lässt sich nicht herstellen. Denn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student kommt wegen der taxativen Aufzählung in § 64 Abs. 1 NAG, unter die sich der Besuch einer Bundeshandelsakademie bzw. Bundeshandelsschule – auch im Rahmen eines Abendkollegs für Studierende – nicht subsumieren lässt, nicht infrage.
Schlagworte
Aufenthaltsbewilligung Student; Aufenthaltsbewilligung Schüler; Bundeshandelsakademie; Bundeshandelsschule; öffentliche Schule; ordentlicher StudierenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.090.16116.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022