TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/3 LVwG-2020/44/2679-25, LVwG-2020/44/2680-25

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2022
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Entscheidungsdatum

03.03.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §102

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Fischereiberechtigten AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2020, Zahl ***, betreffend der wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk (mitbeteiligte Partei: Konsenswerber BB, Adresse 2, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.

den Beschluss:

1.       Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die Beschwerde gegen die Versagung einer Fischereientschädigung in Spruchpunkt A/VIII des angefochtenen Bescheides wird mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auflage C/IV/3 um folgenden Satz ergänzt wird: Außerhalb des unmittelbaren Baubereiches ist die Restwassermenge auch während der Bauphase kontinuierlich in das Bachbett abzugeben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2020 wurde dem Konsenswerber in Spruchpunkt A die wasserrechtliche Bewilligung für das „Kleinwasserkraftwerk DD“ am X (auch W) in Z erteilt. Gemäß Spruchpunkt A/II wurde eine maximale Wasserentnahme von 40 l/s und eine jahresdurchgängige Restwassermenge von 10 l/s festgelegt. In Spruchpunkt A/VIII wurde der Antrag des Fischereiberechtigten auf Entschädigung abgewiesen. In Spruchpunkt A/IX wurde sein Antrag auf Erhöhung der Restwassermenge als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt B wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk erteilt.

In der von der Behörde zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 hat der Fischereiberechtigte folgende Auflagen zum Schutz seiner Fischerei beantragt:

1.       „Die Behörde möge veranlassen, dass die Restwassermenge dahingehend erhöht wird, dass auch die Mindestwassertiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten gemäß QZV 2010 eingehalten werden können und der nachgewiesene Fischbestand in diesem Abschnitt keinen Schaden nimmt.“

2.       „Die Behörde möge bescheidmäßig vorschreiben, dass Spülungen der Anlage und einzelner Anlagenteile (z.B. Vorbecken, Entsander, Triebwasserstollen) grundsätzlich von Juni bis max. einschließlich September, durchzuführen sind, um die sensiblen Laichzeiten und Larvenstadien der Zielfischarten nicht zu beeinträchtigen. Derartige Trübefahnen betreffen nicht nur die Restwasserstrecke, sondern können sich auch auf die untersten Bereiche meines Fischereirechts negativ auswirken (fischökologischer und fischereiwirtschaftlicher Natur). Im Anschluss an eine Spülung der Entsanderkammer ist jeweils eine Nachspülung mit einer ausreichenden Menge Klarwasser vorzunehmen, sodass allfällig abgelagerte Feinsedimente aus der Restwasserstrecke ausgetragen werden können. Die auftretenden Schwebstoffkonzentrationen sind zu überwachen und dürfen 1 g/l auch kurzfristig nicht überschreiten. Bei den Spülungen ist darüber hinaus durch entsprechende Steuerung zu gewährleisten, dass eine Schwallanstiegsrate von 10 cm/min bzw. Sunkrate von 5 cm/min in der Ausleitungsstrecke nicht überschritten wird (Laut Schmutz et al. 2013 kommt es im Bereich von 12 - 36 cm/h insbesondere bei den frühen Larvenstadien der Äsche zu massiver Strandung).“

3.       „Bei den Errichtungsarbeiten, insbesondere der Betonierarbeiten, ist darauf zu achten, dass ausschließlich im Trockenen gearbeitet wird und der Beton vollständig ausgetrocknet sein muss, bevor er mit Bachwasser wieder in Berührung kommt. Auf keinen Fall darf Betonmischwasser in den Bach gelangen. Allenfalls ist eine Gewässerschutzanlage zu installieren, in dem das Betonmischwasser entsprechend neutralisiert werden kann, bevor es wieder in den Bach geleitet wird. Die Bauarbeiten sind von einer gewässerökologischen Bauaufsicht zu begleiten, welche von der Behörde vorzusehen ist. Generell dürfen keine giftigen Stoffe (Öle, Fette, Schmiermittel usw.) in den Bach gelangen.“

Unter Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides vom 27.10.2020 wurden auszugsweise folgende Auflagen vorgeschrieben:

„I)      auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständiqen für Kraftwerksbau:

Auflagen für den Bau der Auflage

(…)

3.       Während der Bauarbeiten im Bereich der Wasserfassung ist für eine einwandfreie Wasserabkehr zu sorgen.

4.       Sämtliche Geräte sind außerhalb des Gewässers zu warten und zu betanken.

(…)

IV)      auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde und Gewässerökoloqie:

(…)

2.       Die Restwasserabgabe hat „unmanipulierbar“ mit einer Kernbohrung zu erfolgen. Die Umsetzung ist per Dokumentation unaufgefordert an die Behörde zu übermitteln.

3.       Während der Bauphase im Bereich der Kraftwerksanlage (Wasserfassung, Krafthaus, Druckrohrverlängerung, etc.) sind entsprechende Maßnahmen zu setzten (Bauwasserhaltung, Neutralisationsanlage, etc.), dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Verunreinigung der fließenden Welle bzw. des Fließgewässers durch Betonschlämme oder Mineralöle kommt.

(…)

V)       auf Grund der Stellungnahme des Vertreters des Fischereiberechtiqten:

1.       Spülungen der Anlage und einzelner Anlagenteile (z.B. Vorbecken, Entsander, Triebwasserstollen) sind grundsätzlich von Juni bis max. einschließlich September durchzuführen.

2.       Im Anschluss an eine Spülung der Entsanderkammer ist jeweils eine Nachspülung mit einer ausreichenden Menge Klarwasser vorzunehmen, sodass allfällig abgelagerte Feinsedimente aus der Restwasserstrecke ausgetragen werden können.

3.       Bei den Errichtungsarbeiten, insbesondere der Betonierarbeiten, ist darauf zu achten, dass ausschließlich im Trockenen gearbeitet wird und der Beton vollständig ausgetrocknet sein muss, bevor er mit Bachwasser wieder in Berührung kommt. Auf keinen Fall darf Betonmischwasser in den Bach gelangen. Allenfalls ist eine Gewässerschutzanlage zu installieren, in dem das Betonmischwasser entsprechend neutralisiert werden kann, bevor es wieder in den Bach geleitet wird.

4.       Die Bauarbeiten sind von einer gewässerökologischen Bauaufsicht zu begleiten.

5.       Generell dürfen keine giftigen Stoffe (Öle, Fette, Schmiermittel usw.) in den Bach gelangen.“

Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat der Fischereiberechtigte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass das ursprüngliche Kraftwerk vor einigen Jahren ohne Genehmigung versetzt worden sei. Der gesamte betroffene Bachabschnitt habe einen sehr guten Fischbesatz. Durch die Verbauungen im Bach würden jeweils einzelne Fischreviere gebildet. Im Jahr 2017 seien ca 300 kg Fisch in Größen von 3 bis 40 cm gefangen worden. Eine Restwassermenge von 20 l/s sei zwingend erforderlich, da der Bach ansonsten im Winter austrockne. Durch den verringerten Wasserfluss werde der Fischbesatz und der Lebensraum geschwächt und es entfalle eine Fischereinamenskarte mit einem jährlichen Wert von € 2.000,-. Dieser Schaden sei zu ersetzten. Der Beschwerdeführer hat beantragt, einen Sachverständigen mit der Bewertung des Fischbestandes zu beauftragen, ein wasserökologisches Gutachten erstellen zu lassen und die Wasserfassung bautechnisch begleiten zu lassen, um die Restwassermenge baulich zu sichern und eine Verschmutzung und Austrocknung des Baches während der Bauarbeiten zu verhindern.

Am 10.06.2021 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend konkretisiert hat, dass er zum Schutz seiner Fischerei fordert, dass die Restwassermenge erhöht und ihm der Nachbesatz mit Fischen ersetzt wird.

Am 03.08.2021 hat der Beschwerdeführer zusammengefasst gefordert, dass sich die Restwassermenge am natürlichen niedersten Tagesniederwasser zu orientieren habe und entsprechend der Qualitätszielverordnung zu berechnen sei, um den Fischbestand nicht zu gefährden.

Am 02.11.2021 hat der Beschwerdeführer zusammengefasst bestritten, dass es sich um keinen natürlichen Fischlebensraum handle. Vor der Errichtung der Wildbachverbauung habe es nämlich ein Naturaufkommen an Fischen gegeben. Sollte die Wildbachverbauung in einigen Jahren fischdurchgängig gestaltet werden, würde die zu niedrige Restwassermenge des gegenständlichen Kraftwerks die Fischmigration und das gesetzliche Sanierungsziel verhindern. Außerdem würden sich die Fische auch in den Gumpen zwischen den Querbauten auf natürliche Weise reproduzieren (lnselpopulationen). Die Konsenswassermenge des Bestandkraftwerks sei auf 19 l/s begrenzt gewesen. Damals habe die Behörde diese Menge als vertretbar bewertet, damit Fische und Wassertiere keinen Schaden nehmen. Bei einer Reduzierung der Restwassermenge würde es zu einer starken Schädigung von Wassertieren kommen.

Am 28.02.2022 hat der Beschwerdeführer ein fischereifachliches Gutachten vorgelegt und eine jahreszeitliche Staffelung der Dotierwasserabgabe, die Herstellung der Fischpassierbarkeit an der Wasserfassung, eine Fischereientschädigung und den Ersatz seiner Verfahrenskosten beantragt.

II.      Sachverhalt:

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2003, Zahl
***, wurde am X das bestehende Kleinwasserkraftwerk des Konsenswerbers wasserrechtlich bewilligt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Grundstück Nr. **1, KG Z, dinglich verbunden. Das Kraftwerk hat eine Bruttofallhöhe von 80 m (Nettofallhöhe 76,3 m), eine Ausbauwassermenge von 19 l/s, eine Turbinenleistung von 12 KW und eine Generatorleistung von 11 KW. Dieses bestehende Kraftwerk versorgt den DD des Konsenswerbers im Inselbetrieb und soll nunmehr erweitert und an den Stand der Technik angepasst werden.

Geplant ist, die bestehende 521 m lange Druckrohrleitung um 300 m auf eine Gesamtlänge von 821 m zu verlängern und die Ausbauwassermenge auf 40 l/s zu erhöhen. Damit steigt die Bruttofallhöhe auf 125 m (Nettofallhöhe 98 m), die Turbinenleistung auf 35 KW und die Generatorleistung auf 34 KW. Künftig ist ein Netzparallelbetrieb vorgesehen. Der Entsander soll mit einer Dotationsöffnung ausgestattet werden. Ferner werden Spülöffnungen im Vorbecken des Wehrs und im Sandfang vorgesehen. Die Restwasserabgabe erfolgt über eine Bohrung im Sandfang für 10 l/s bzw die Abdeckung von 20% des Einlaufrechens. Es werden 20% des Zuflusses, mindestens jedoch 10 l/s abgegeben. Durch die beantragten Maßnahmen sollen die Grundstücke Nr **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG Z, berührt werden.

In der Ausleitungsstrecke liegt der höchste mittlere monatliche Abflusswert mit 66 l/s im April und der niedrigste mittlere monatliche Abflusswert mit 18 l/s im Februar, gefolgt von 22 l/s im März. Der mittlere Jahresabfluss errechnet sich mit 38 l/s. Das niedrigste Tagesniederwasser NQT wurde mit 9 l/s berechnet, das durchschnittliche Tagesniederwasser MJNQT mit 14 l/s.

Die Ausleitungstrecke liegt im Fischereirevier *** (X) des Beschwerdeführers. Der Großteil der beantragten Ausleitungsstrecke – 599 m von 821 m – ist aus hydromorphologischer Sicht bereits unabhängig vom beantragten Kraftwerksausbau in einem stark beeinträchtigten, naturfernen Zustand (schlechteste Einstufung der 5-stufigen Skala). Diese Einstufung resultiert neben der bereits bestehenden Kraftwerksnutzung insbesondere aus dem hohen Verbauungsgrad der Wildbachverbauung mit ca 30 massiven, nicht fischpassierbaren Querbauwerken samt durchgehender Längsverbauung. Eine typische bachbegleitende Vegetation – wie Grauerlen oder Weidenarten – ist nicht vorhanden. Im unmittelbaren Nahbereich fehlen gewässerprägende, dynamische Lebensräume. Durch den hohen Verbauungsgrad ist keine Gewässerdurchgängigkeit mehr gegeben („River-Continuum-Concept“). Zudem sind keine wichtigen Uferrandstrukturen vorzufinden (keine laterale Vernetzung oder Quervernetzung).

Die Bachforelle weist in diesem Abschnitt einen gestörten Populationsaufbau auf. Der Kolk unterhalb der Sperren ist von großen Adult-Tieren besetzt, vereinzelt kommen juvenile bzw subadulte Bachforellen vor. Aus fischökologischer Sicht kommt diesem Bachabschnitt als Habitat keine Bedeutung zu, es werden lediglich Fische aus dem Oberlauf über die Staffelstrecke in den Unterlauf verdriftet.

Nur die obersten 222 m der Restwasserstrecke sind frei von künstlichen Querbauten. Aufgrund der bachabwärts liegenden, massiven Verbauungen ist jedoch kein natürlicher Fischzuzug mehr möglich, sodass es sich aus gewässerökologischer Sicht ebenfalls um keinen natürlichen Fischlebensraum mehr handelt. Nichtsdestotrotz stellt der Bereich oberhalb der Staffelstrecke ein Aufzuchtgebiet dar, in dem eine isolierte Reproduktion stattfinden kann und von der aus Fische flussabwärts über die Querbauten gespült werden können.

Abgesehen vom schlechten hydromorphologischen Zustand des betroffenen Gewässerabschnittes liegt hinsichtlich des Makrozoobenthos und Phytobenthos ein guter ökologischer Zustand vor. Aus gewässerökologischer Sicht führt das beantragte Vorhaben zu keiner Verschlechterung dieses guten Zustandes. Insbesondere liegt die vorgeschriebene Restwassermenge mit 10 l/s höher als das nach der Qualitätszielverordnung erforderliche NQT (niedrigster Tagesmittelwert), das im gegenständlichen Fall mit 9 l/s ermittelt wurde. Dazu kommt, dass der Bach in den Sommermonaten mehr Wasser führt als die Ausbauwassermenge von 40 l/s. Daraus ergibt sich ein Überwasser und damit der dynamische Anteil der Restwassermenge. Jahresdurchgängig wird immer ein prozentueller Anteil von mindestens 20 % der natürlichen Wasserführung im Bach verbleiben. Eine noch weitere Anhebung der Restwassermenge würde aus gewässerökologischer Sicht keinen relevanten Mehrwert für die Fischfauna bedeuten, da der limitierende Faktor in der Restwasserstrecke nicht die Wassermenge, sondern die massiven und für Fische nicht passierbaren Verbauung ist. Nur in Verbindung mit der Entfernung der Verbauung könnte eine höhere Restwassermenge zu einer besseren Flussdynamik und einer Ausbreitung der Gewässerstrecke und damit zu einem relevanten Vorteil für die Fischerei führen.

Mit den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen kann sichergestellt werden, dass es während der Bauphase zu keiner relevanten Verschmutzung und zu keinem Trockenfallen des Gewässers außerhalb des unmittelbaren Baustellenbereichs kommt. Die vorgesehene Restwasserabgabe mittels Kernbohrung im Sandfangbauwerk entspricht dem Stand der Technik und ist überprüfbar.

III.      Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen EE, BSc vom 01.07.2021, Zl ***, ergeben hat, dass die im ursprünglichen Einreichprojekt enthaltenen hydrographischen Unterlagen hinsichtlich der Methodik nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen haben. Zur Ermittlung der Wasserführung des Xs ist in einem Analogieschluss nämlich nicht der V, sondern der Pegel U/ T (HZB Nr ***) heranzuziehen. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Konsenswerber daher die verbesserten hydrographischen Unterlagen der TB FF vom 22.07.2021 vorgelegt (OZl 16). Am 25.08.2021 hat der hydrographische Amtssachverständige bestätigt, dass die Vorgehensweise zur Erhebung der Abflussdaten und die angestellten Berechnungen nunmehr ausreichend und plausibel dargestellt und nach dem Stand der Wissenschaft bestmöglich erhoben wurden (OZl 17).

Der gewässerökologische Amtssachverständige GG hat zu diesen neuen Unterlagen am 11.10.2021 erklärt, dass sich dadurch keine Änderungen in seiner Beurteilung ergeben. Auch aufgrund der neuen Unterlagen ist keine höhere Restwassermenge erforderlich, da der Kraftwerksbetrieb zu keiner Zustandsverschlechterung der betroffenen Gewässerstrecke führt. Die Mindestdotation liegt bereits über dem NQT (niedrigster Tagesmittelwert). Zusätzlich wird ein dynamischer Anteil abgegeben (OZl 18).

Bereits zuvor hat der gewässerökologische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 18.01.2021 dargelegt, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen natürlichen Fischlebensraum handelt und eine Erhöhung der Restwassermenge daran nichts ändern würde. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sind aus gewässerökologischer Sicht ausreichend, um eine Verschmutzung bzw Beeinträchtigung während der Bauphase hintanzuhalten (OZl 5). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.06.2021 wurde das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen erörtert (OZl 9)

Soweit der Beschwerdeführer dabei eingewandt hat, dass sich in der gegenständlichen Restwasserstrecke immer schon Fische befunden hätten und nach wie vor befinden würden bzw, dass oberhalb der Querbauten eine Reproduktionsstätte liege, von der aus die Fische in die Abschnitte zwischen den Querbauten hinabgespült würden, widerspricht dies grundsätzlich nicht den getroffenen Feststellungen. Allerdings hat der gewässerökologische Amtssachverständige schlüssig begründet, dass aufgrund der bachaufwärts nicht überwindbaren Querbauten keine natürliche Reproduktion mehr möglich ist und der Bestand unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben nur mit Fischbesatz aufrechterhalten werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer auf weitere Wassernutzungen in der Restwasserstrecke hingewiesen hat, ist klarzustellen, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur legale Wassernutzungen berücksichtigt werden können. Diesbezüglich befindet sich in der Restwasserstrecke nur eine bewilligte Wasserentnahme im Ausmaß von 7 l/s für Bewässerungszwecke aus der Druckrohrleitung der bestehenden Kraftwerksanlage (Bewilligungsbescheid vom 22.04.2020, Zahl ***, Wasserbuch-Postzahl: ***). Diese Wassernutzung kann daher die bewilligten Abflussverhältnisse in der Restwasserstrecke nicht beeinflussen. Soweit sich aus dieser Wasserbenutzung eine geringere Wasserführung unterhalb der gegenständlichen Ausleitungsstrecke ergibt, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Kurzmitteilung“ des Privatsachverständigen JJ vom 09.06.2021 (Beilage A der Verhandlungsschrift) hat der gewässerökologische Amtssachverständige erklärt, dass dieses Schreiben sein Gutachten bestätigt. Soweit JJ davon spricht, dass auch oberhalb der Sperrbauwerke eine Reproduktion möglich ist, ändert dies aber nichts an der Feststellung, dass es sich aufgrund der Wildbachverbauung nicht mehr um einen natürlichen Fischlebensraum handelt. Der gewässerökologische Amtssachverständige hat erklärt, dass es in diesem oberen Bachabschnitt aufgrund der bewilligten Restwassermenge zu keiner Verschlechterung des gewässerökologischen Zustandes kommt und keine Beeinträchtigung der Fischreproduktion zu befürchten ist. Die „Kurzmitteilung“ von JJ befasst sich aber auch gar nicht mit der Frage, ob und welche Beeinträchtigung der Fischlebensraum aufgrund der bewilligten Restwassermenge erleiden könnte. Vielmehr befasst er sich das Schreiben mit der Frage, welcher Fischbesatz für das Gewässer erforderlich sei. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, dass gewässerökologische Amtssachverständigengutachten zu entkräften.

Am 03.08.2021 hat der Beschwerdeführer eine genetische Untersuchung von Bachforellenproben aus dem X der KK-Universität S vom April 2019 nachgereicht (OZl 15), wonach die oberhalb von Flkm 1,3 im Jahr 2018 entnommenen Proben eine Vermischung der danubischen und atlantischen Linie der Bachforelle aufweisen und aufgrund der Hybridisierung davon auszugehen ist, dass sich die Population zumindest seit einigen Generationen fortgepflanzt hat. Zu dieser Untersuchung ist festzuhalten, dass sie den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht widerspricht.

Am 28.02.2022 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten von JJer vorgelegt, wonach der Staffelstrecke der Wildbachverbauung aus fischökologischer Sicht keine Bedeutung zukommt, während der oberhalb liegende Bachabschnitt ein Aufzuchtgebiet darstellen kann (Ozl 25). Diesem Privatgutachten ist das Landesverwaltungsgericht gefolgt.

Schließlich hat das Landesverwaltungsgericht auch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL vom 22.12.2020, Zl ***, eingeholt (OZl 4), wonach die Restwasserabgabe über eine Kernbohrung im Sandfangbauwerk im Bereich des Feinrechens erfolgt. Der notwendige Durchmesser ist abhängig von der höhenmäßigen Positionierung zum Wasserspiegel und ist vorab zu berechnen. Nach erfolgter Durchführung ist die hergestellte Öffnung von einem hierzu befugten Ziviltechniker zu überprüfen. Diese Form der Pflichtwasserabgabe entspricht dem heutigen Stand der Technik und kann im Falle einer durchzuführenden kontrolliert werden. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

IV.      Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Einschränkung zugunsten der Fischerei.

§ 15.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(…)

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(…)

Entschädigungen und Beiträge.

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(…)

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(…)

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.“

V.       Erwägungen:

Zur wasserrechtlichen Bewilligung:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich Parteistellung genießt. Ihm kommt gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung seiner Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Zumal vorliegend im Fischereirevier des Beschwerdeführers ein Wasserkraftwerk mit Ausleitungsstrecke errichtet werden soll, ist eine Verletzung seiner Fischereirechte nicht auszuschließen.

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So hat sie zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie steht jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr ist der Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263).

Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen des Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Dem Beschwerdeführer kommt somit als Fischereiberechtigtem kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu.

Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071).

Im Verfahren vor der Behörde hat der Beschwerdeführer zum Schutz seiner Fischerei zusammengefasst beantragt, dass eine Restwassermenge gemäß der Qualitätszielverordnung einzuhalten sei und der Fischbestand keinen Schaden nehmen dürfe. Spülungen dürften nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden und bei den Bauarbeiten dürfe es zu keiner Verschmutzung des Gewässers kommen. Schließlich sei eine gewässerökologische Bauaufsicht zu bestellen. Diesen Anträgen wurde im angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als mit den Auflagen 3. und 4. in Spruchpunkt C/I, der Auflage 3. in Spruchpunkt C/IV sowie mit den Auflagen 1., 2., 3., 4. und 5. in Spruchpunkt C/V Maßnahmen zum Schutz bei Spülungen und zum Schutz vor Gewässerverunreinigungen getroffen wurden und eine gewässerökologische Baubegleitung vorgeschrieben wurden. Das bewilligte Vorhaben sieht als Restwassermenge zudem vor, dass am Einlaufrechen 20 % des Zuflusses als dynamischer Anteil, mindestens jedoch 10 l/s als Mindestrestwassermenge über eine Dotationsbohrung im Sandfang abzugeben sind. Der Spruchpunkt A/II sieht die Abgabe der jahresdurchgängigen Restwasserdotation von 10 l/s explizit vor. Laut Spruchpunkt C/IV/2 hat die Restwasserabgabe unmanipulierbar mit einer Kernbohrung zu erfolgen.

In seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zunächst eine Restwassermenge von mindestens 20 l/s, eine bautechnische Überwachung der Restwasserabgabe durch einen Sachverständigen, eine Fixierung der Restwasserabgabe und einen Schutz des Fischbestandes vor Verschmutzung und Austrocknung während der Bauarbeiten gefordert. Zusätzlich hat er eine Entschädigung für seinen Fischereischaden begehrt. Nachdem diesen Forderungen im angefochtenen Bescheid bereits teilweise Rechnung getragen wurde, hat er seine Forderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dahingehend eingeschränkt, dass die Restwassermenge zu erhöhen sei und ihm ein Ersatz für den Fischbesatz zuzusprechen sei. Am 03.08.2021 hat der Beschwerdeführer gefordert, dass sich die Restwassermenge am natürlichen niedersten Tagesniederwasser zu orientieren habe und entsprechend der Qualitätszielverordnung zu berechnen sei, um den Fischbestand nicht zu gefährden. Am 02.11.2021 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass bei einer allfälligen künftigen Sanierung der Bachverbauung eine höhere Restwassermenge erforderlich sein könnte, um das Sanierungsziel nicht zu konterkarieren. Am 28.02.2022 hat der Beschwerdeführer schließlich eine jahreszeitliche Staffelung der Dotierwasserabgabe, die Herstellung der Fischpassierbarkeit an der Wasserfassung, eine Fischereientschädigung und den Ersatz seiner Verfahrenskosten beantragt.

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist im vorliegenden Fall mit der festgesetzten Restwassermenge zumindest solange keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes zu erwarten, als die massive Bauchverbauung weiterbesteht. Unabhängig vom beantragten Kraftwerksausbau befindet sich der Großteil der Ausleitungsstrecke – konkret ca 599 m von 821 m – bereits in einem stark beeinträchtigten, naturfernen Zustand (schlechteste Einstufung der 5-stufigen Skala), der aufgrund der zahlreichen Quersperren – zumindest bachaufwärts – nicht mehr fischpassierbar ist. Auch die restlichen 222 m sind aufgrund der darunterliegenden Sperrbauwerke vom natürlichen Fischlebensraum abgeschnitten. An dieser hydromorphologischen Situation könnte auch eine höhere Restwassermenge nichts ändern. Zudem hat das Verfahren ergeben, dass die bewilligte Restwassermenge mit 10 l/s deutlich über den niedrigsten natürlichen Abflusswerten (NQT) von 6 l/s liegt und mit dem zusätzlichen dynamischen Anteil die guten biologischen Qualitätskomponenten jedenfalls gehalten werden können.

Bei einer Restwassermenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der aber für die Fischerei ein Schaden entsteht, ist der Fischereiberechtigte berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht. Dieser Forderung braucht jedoch nicht Rechnung getragen zu werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078). Der Beschwerdeführer hat eine Restwassermenge von mindestens 20 l/s gefordert. Nachdem der mittlere Abfluss in den Monaten Februar und März bloß 18 l/s bzw 22 l/s und das niedrigste Tagesniederwasser (NQT) 9 l/s bzw das durchschnittliche Tagesniederwasser (MJNQT) 14 l/s beträgt, würde diese Restwasserforderung dazu führen, dass das beantragte Kraftwerk über längere Zeiträume hinweg gar nicht mehr betrieben werde könnte und stillstehen müsste. Defacto käme dies nicht nur einer unverhältnismäßigen Erschwerung, sondern vielmehr einer zeitweisen Versagung der Bewilligung gleich. Eine derartige Forderung steht dem Fischereiberechtigten nicht zu, weshalb seinem Begehren auf 20 l/s kein Erfolg beschieden sein kann.

Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Restwassermenge in Hinblick auf eine theoretisch mögliche Sanierung der Wildbachverbauung fordert, ist zudem klarzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Ob es daher allenfalls in Zukunft zu einer Sanierung des Baches mit dem Ziel der Fischdurchgängigkeit kommen wird, ist solange irrelevant, als diese Entwicklung nicht unmittelbar und konkret ansteht. In einem solchen Sanierungsfall könnte die Behörde aber ohnehin auch bei rechtskräftig bewilligten Kraftwerken im öffentlichen Interesse nach § 21a WRG 1959 in den Konsens eingreifen und etwa das Ausmaß der Wasserbenutzung einschränken. Solange aber die Bachverbauung im aktuellen Zustand verbleibt, ist gemäß § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 eine möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft anzustreben. Die Bewilligung des Kraftwerkes setzt also voraus, dass es – unter Wahrung aller sonstigen öffentlichen Interessen – einen möglichst hohen Beitrag zur Energiegewinnung leistet und daher eine möglichst hohe Wassermenge abarbeitet. Außer im Fall übergeordneter öffentlicher Interessen nach § 104a Abs 2 WRG 1959 darf das öffentliche Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung der Wasserkraft aber gemäß § 105 Abs 1 lit m WRG 1959 nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers führen (vgl etwa VwGH 19.11.1998, 96/07/0059; 18.12.2014, 2011/07/0147).

In Zusammenhang mit der Restwassermenge ist weiters klarzustellen, dass der Fischereiberechtigte Verletzungen des § 104a WRG 1959 bzw Auswirkungen auf den Gewässerzustand nach den Qualitätszielverordnungen bereits deshalb nicht geltend machen kann, weil diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte, sondern öffentliche Interessen begründen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078). Abgesehen davon, dass der gewässerökologische Amtssachverständige die bewilligte Restwassermenge im Einklang mit den Qualitätszielverordnungen sieht, macht der Beschwerdeführer damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend.

Im Beschwerdeverfahren hat der Fischereiberechtigte seine Forderungen dahingehend ausgedehnt, dass auch eine Fischpassierbarkeit an der Wasserfassung herzustellen sei. Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten bestimmend für die "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist, aus der sich wiederum die Reichweite der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf das Verwaltungsgericht aufgrund der von einer Partei eingebrachten Beschwerde nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht ist aber auch nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (vgl VwGH 28.04.2016, 2013/07/0055). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat der Fischereiberechtigte keine Fischpassierbarkeit an der Wasserfassung gefordert, sodass er in dieser Frage präkludiert ist. Abgesehen davon ist diese Forderung derart allgemein gehalten, dass sie nicht ausreichend konkret ist, um als Vorschreibung Eingang in die Bewilligung zu finden. Da die Wasserfassung lediglich 222 m oberhalb der nicht fischpassierbaren Sperrbauwerke liegt, könnte aber ohnehin keine Fischaufstiegshilfe dazu führen, dass das im Oberlauf abgeschnittene Fischereirevier des Beschwerdeführers wieder mit dem natürlichen Fischlebensraum im Unterlauf verbunden wird.

Zum Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ist klarzustellen, dass nach § 117 Abs 4 WRG 1959 gegen die Versagung der Entschädigung im angefochtenen Spruchpunkt A/VIII keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig ist. Vielmehr wäre diese Entscheidung außer Kraft getreten, sofern der Fischereiberechtigte vor Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Zivilgericht beantragt hätte. Auf diesen Rechtszug hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerde gegen die Versagung der Fischereientschädigung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Verfahrenskosten festgehalten, dass gemäß § 74 Abs 1 AVG im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte (auch im Fall seines Obsiegens) die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung:

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).

Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Für betroffene Grundeigentümer, Nachbarn und Fischereiberechtigte begründet das TNSchG 2005 hingegen keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt selbst das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben unmittelbar berührten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigtem kommt somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ist daher mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Fischereiberechtigter,
Parteistellung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.44.2679.25

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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