Entscheidungsdatum
14.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde erstmals dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Gewerbeinhaber des gegenständlichen Gewerbebetriebes mit der Gewerbeberechtigung Maler und Anstreicher gemäß § 94 Z 47 Gewerbeordnung 1994 am 01.02.2011, Übertretungen gemäß § 159 Abs 2 BauV iVm § 61 Abs 1 und 5 BauV, § 7 Abs 2 Z 4 BauV, § 62 Abs 4 BauV und § 55 Abs 1 BauV begangen zu haben. Es wurden dementsprechend vier Verwaltungsstrafen von je Euro 830,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von einmal 4 Tagen, 16 Stunden und dreimal 12 Stunden verhängt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde ein.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist nicht Gewerbeinhaber des gegenständlichen Gewerbebetriebes „BB, Inhaber CC E.U.“, **** X, Adresse 2.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und betreibt nicht das oben angeführte Gewerbe.
Dem Beschwerdeführer wurde bis dato nie vorgehalten, dass er als Gewerbeinhaber dieses Gewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung begangen hätte.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt der Behörde. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor und ist sohin nicht erkennbar, auf welcher Grundlage dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen nun erstmals mit dem gegenständlichen Straferkenntnis angelastet werden könnten.
Nach Durchsicht des Aktes ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nie von der belangten Behörde als Beschuldigter geführt wurde und sohin auch nie eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer bis dato gesetzt hat. Viel mehr ist der nunmehrige Beschuldigte als Rechtsvertreter aufgetreten.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Da der Beschwerdeführer nicht Gewerbeinhaber des gegenständlichen Gewerbebetriebes ist, war er folglich auch nicht zu belangen und keine Verfolgungshandlung gegen ihn zu setzen. Das erlassene Straferkenntnis ist sohin völlig unrichtig und verfehlt. Es war sohin aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Schlagworte
GewerbeausübungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.48.0620.1Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022