TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/14 LVwG-2022/48/0582-3

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Entscheidungsdatum

14.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54a Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, pA Polizeianhaltezentrum Y, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.03.2022, Zl ***, betreffend Angelegenheit nach dem Verwaltungsstrafgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Gemäß Strafbescheid zur Zl ***, vom 10.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen zu einem Primärarrest in einem Ausmaß von insgesamt 84 Tagen sowie Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.

Mit Schreiben vom 16.11.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den über ihn verhängten Primärarrest von 2.016 Stunden binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung anzutreten. Die Vorführung zum Strafantritt erfolgte am 13.01.2021.

Am 05.02.2021 wurde er wegen Haftunfähigkeit entlassen. Der restliche Primärarrest von 1.453 Stunden und 20 Minuten waren noch offen. Der Beschwerdeführer hatte bis dahin nur ein Teil des Primärarrestes verbüßt, da er für sechs Monate haftuntauglich befunden wurde.

Mit 18.02.2022 wurde in weiterer Folge erneut der Vollzug durchgeführt, nachdem die Vorführung zum Strafantritt mit Schreiben vom 09.08.2021 angekündigt worden war.

Mit dem Antrag auf Haftunterbrechung vom 01.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Unterbrechung bzw den Aufschub des Strafvollzuges am 03.03.2022 von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer einen Termin bei seiner BB-Betreuerin wahrnehmen wolle und ein Gespräch mit seiner Bankberaterin führen wolle.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 02.03.2022 wurde die Unterbrechung bzw der Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 54a Abs 1 und 2 VStG abgewiesen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch ein und führte erneut aus, dass er seine Termine beim BB und der Bank wahrnehmen wolle, andernfalls es ihm nicht möglich sei, seine Miete zu bezahlen. Diese müsse laut Vertrag bis spätestens 05. des Monats überwiesen werden.

II.      Rechtslage:

§ 54a VStG idgF lautet:

㤠54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.       durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.       dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

[…]“

III.     Erwägungen:

Nur wichtige Gründe rechtfertigen nach dem Gesetz und der Rechtsprechung einen Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges, wobei jedenfalls eine „Besprechung mit einer BB-Betreuerin“ nicht als wichtiger Grund zu zählen ist, da diese auch telefonisch erfolgen oder an einen anderen Termin verlegt werden kann. Ebenso ist die Überweisung der Miete elektronisch möglich und bedarf es dazu nicht eines Termines bei einer Bankberaterin, sodass auch diesbezüglich kein wichtiger Grund angeführt wurde.

Da ein Strafvollzug nunmehr bereits seit längerer Zeit droht, dem Beschwerdeführer dies auch bekannt ist, ihm der Vollzug auch angekündigt wurde, hätte er im Übrigen auch Vorkehrung und Veranlassungen treffen können. Dies wäre ihm auch zuzumuten gewesen. Dass er dies nicht getan hat, kann jedoch nicht nunmehr als wichtiger Grund geltend gemacht werden, um den Strafvollzug zu unterbrechen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

Strafvollzug
Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.48.0582.3

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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