TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/3 95/12/0295

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §16 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §36a Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. September 1995, Zl. 126068/III-31/95, betreffend Gebühren für eine Dienstzuteilung (§ 22 RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war in dem in Frage stehenden Zeitraum das Postamt A, sein ständiger Wohnort S. In der Zeit vom 23. November bis 21. Dezember 1993 war der Beschwerdeführer zum Postamt O aus dienstlichen Gründen als "Springer" (Amtsleiter) dienstzugeteilt. Hiefür erhielt der Beschwerdeführer einen Reisekostenvorschuß in der Höhe von S 15.000,-- ausbezahlt.

Mit Reiserechnung vom 22. Dezember 1993 machte der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren von insgesamt S 15.666,-- geltend. Von diesem Betrag wurden lediglich S 4.670,-- anerkannt.

Nach mehrfachem Schriftwechsel in dieser Angelegenheit ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 1994 u. a. um bescheidmäßige Absprache über die Reiserechnung für den genannten Zeitraum, wobei er die Auffassung vertrat, daß er durch die Weihnachtszeit Kundenverkehr bis zum Dienstschluß und darüber hinaus zu verrichten gehabt habe und auch die Vor- und Nachrüstezeiten (Sperrzeiten, Bekleidung etc.) zu berücksichtigen gewesen wären.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wurde - wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen war - wie folgt entschieden:

"Ihr Antrag vom 13. Juli 1994 auf Zuerkennung der Nächtigungsgebühr für die Dienstzuteilung zwischen

23. November 1993 und 21. Dezember 1993 vom Postamt A, zum Postamt O wird gem. § 20 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen.

Sie werden daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 aufgefordert, die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) in der Höhe von S 10.330,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen mittels beiliegenden Erlagscheines auf das Konto unserer Buchhaltung einzuzahlen."

Zur Begründung wurde - über die bereits dargestellten Fakten hinaus - im wesentlichen ausgeführt, dem Leiter des Postamtes O seien laut Systemisierung wöchentlich 1,5 Stunden systemisierte Mehrleistungen zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Reiserechnung Nächtigungsgebühren für 30 Nächte verrechnet. Dies sei von der Buchhaltung nicht anerkannt worden. Da der Beschwerdeführer einen Reisekostenvorschuß in der Höhe von S 15.000,-- erhalten habe, sei in der Folge ein Bezugsübergenuß in der Höhe von S 10.330,-- (Nächtigungsgebühr und daraus resultierend falsch verrechnete Tagesgebühren) eingefordert worden. In dem dagegen erhobenen Einspruch habe der Beschwerdeführer angegeben, daß beim Postamt O bis 17.30 Uhr die Lotto-Toto-Annahme bestehe. Im Anschluß an die Tätigkeit des Abräumens des Schalters bis 17.35 Uhr sei die Verrechnung der Lotto-Toto-Gebarung in der Dauer von fünf Minuten durchzuführen. Aus diesem Grund sei das Erreichen der letzten Autobusverbindung des Tages um 17.46 Uhr nicht möglich gewesen.

Laut Information der Postinspektion vom 10. Mai 1994 ende der Dienst beim Postamt O laut Normaldienstplan um 17.35 Uhr. Der betreffende Autobus verlasse die Haltestelle um 17.46 Uhr. Zwischen Postamt und Autobushaltestelle betrage die Wegstrecke etwa 120 m. Diese Strecke sei somit in längstens zwei Minuten zu Fuß zu bewältigen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß ihm bei der Berechnung der Reisezulage für den "Dekadenabschluß und für die Erstellung der Monatsrechnung der von der Systemisierung festgesetzte Zeitwert" nicht anerkannt worden sei. Er sei weiters der Meinung, daß diese Zeiten hinzugerechnet werden müßten, weil sie am selben Tag zu leisten seien. Mit Schreiben vom 13. Juni 1994 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß der angesprochene Zeitwert für den "Dekadenabschluß" nicht an bestimmten Tagen, sondern laut den von der Systemisierung vorgegebenen Richtlinien berücksichtigt werde. Eine konkrete Mehrdienstleistung müßte im "Ausgleichsnachweis" dargestellt werden, um bei der Beurteilung des Anspruches auf Zuteilungsgebühren berücksichtigt zu werden. Da solche Mehrdienstleistungen auf seinem Ausgleichsnachweis nicht aufgeschienen seien, könne dem Ansuchen um Nachverrechnung der Zuteilungsgebühren für die Dienstzuteilung nicht entsprochen werden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß die Wegstrecke vom Postamt zur Autobushaltestelle in zwei bis drei Minuten nicht zu bewältigen sei. Darüber hinaus habe er festgestellt, daß durch den Weihnachtsverkehr bis Dienstschluß und darüber hinaus Kundenverkehr gewesen sei. Er fordere, daß die an den festgelegten Tagen zu erbringende Leistung, welche gemäß den Systemisierungsrichtlinien auf jeden einzelnen Werktag aufgerechnet werde, jedoch an bestimmten Tagen zu erbringen sei, entsprechend zu werten sei. Der Dekadenschluß und die Erstellung der Monatsrechnung erfordere nach Dienstschluß Zeitaufwand, weshalb an solchen Tagen die Rückfahrt erst später erfolgen könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Berechnung und Darstellung der systemisierten Mehrleistungen des Amtsleiters des Postamtes O in Frage gestellt und gleichzeitig um bescheidmäßige Absprache über die Reisegebühren ersucht.

Die Postinspektion habe in einer Stellungnahme vom 19. September 1994 angegeben, daß die von ihr bekanntgegebene Information vom 10. Mai 1994 aufrecht bleibe und ihr keine konkrete Mehrdienstleistung bekanntgegeben worden sei. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer am 12. Jänner 1995 nachweislich zur Kenntnis genommen und von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers werde festgestellt, daß nur konkrete Mehrdienstleistungen, die durch entsprechende Aufzeichnungen im Ausgleichsnachweis dokumentiert sein müßten, die Grundlage für die Zuerkennung des Anspruches auf Nächtigungsgebühren bilden könnten. Die in Rechnung gestellten Nächtigungsgebühren könnten daher nicht anerkannt werden, weil der Dienst beim Postamt O laut Dienstplan um

17.35 Uhr ende und eine Verkehrsverbindung zum Wohnort des Beschwerdeführers mit Abfahrt um 17.46 Uhr von O, Gasthaus B, bestehe. Die Wegstrecke vom Postamt zur Haltestelle betrage laut Auskunft der Postinspektion etwa 120 m und sei daher leicht in wenigen Minuten zu bewältigen gewesen.

Da die fahrplanmäßige Fahrzeit vom Wohnort zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden betrage und eine elfstündige Ruhezeit gegeben gewesen sei, seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) erfüllt und kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr gegeben gewesen. Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) seien die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er sämtliche fachtechnischen Dienste einschließlich des Versperrens des Postamtes in O allein zu verrichten und den "Weihnachtsverkehr" zu bewältigen gehabt habe. Zum vorgesehenen Dienstschluß um

17.30 Uhr hätten regelmäßig noch am Schalter verweilende Kunden betreut werden und hinterher erst die "Lotto-Toto"-Gebarung ermittelt und verrechnet werden müssen. Weiters wurde die "Anerkennung des Zeitwertes für die Erstellung des Monatsrechnung und den Dekadenabschluß" begehrt und die Kürzung der Tagesgebühr bemängelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 22 RGV abgewiesen und ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe gemäß § 36a RGV in Verbindung mit § 13a GG den "Vorschußrest" in Höhe von S 10.330,-- zu ersetzen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Amtsstunden des Postamtes O seien:

Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr.

Laut Normaldienstplan habe der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag von 07.55 bis 12.05 Uhr und von 13.25 bis 17.35 Uhr Dienst zu verrichten gehabt. Von seinem Wohnort sei der Dienstzuteilungsort O mit dem Autobus erreichbar. Laut Kursplan seien u.a. folgende Abfahrts- und Ankunftszeiten vorgesehen:

"Hinfahrt

S, Einstiegsstelle Bahnhof 06.46 Uhr

O, Ausstiegsstelle Gasthof B 06.59 Uhr

Rückfahrt

O, Einstiegsstelle Gasthof B 17.46 Uhr

S, Ausstiegsstelle Bahnhof 18.05 Uhr."

Nach zusammengefaßter Wiedergabe mehrerer Eingaben des Beschwerdeführers, dem Hinweis auf das ihm gewährte Parteiengehör, die abschlägige Entscheidung der Behörde erster Instanz und die Berufung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, entsprechend den "bekannten postinternen Richtlinien zur Ermittlung des Personalbedarfes der Postämter" habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Erhaltung der Arbeitskraft des Beamten im Vordergrund zu stehen und sei die bei jedem Arbeitsplatz anfallende Arbeitsmenge so zu bemessen, daß sie vom Bediensteten bei voller Pflichterfüllung, jedoch ohne Überanstrengung bewältigt werden könne. Die Arbeitsmenge beruhe auf Arbeitseinheiten, das seien solche Handlungen, die sich immer gleichartig wiederholten und nach der ihrer Leistung erforderlichen Zeit (= Zeitwert) bewertet würden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach wegen des Weihnachtsverkehrs erst nach Ende der Amtsstunden ab 17.30 Uhr die Lotto-Toto-Gebarung durchgeführt habe werden können, werde entgegengehalten, daß hiefür ein Zeitwert von 2,52 Minuten berücksichtigt worden sei, welcher im Normaldienstplan insofern enthalten sei, als nach Ende der Amtsstunden der dienstplanmäßige Dienstschluß mit 17.35 Uhr festgelegt worden sei. Darüber hinaus seien bei der Zeitwerterstellung die vom Beschwerdeführer für das Nichterreichen des um 17.46 Uhr fahrplanmäßig von der Einstiegstelle im Zuteilungsort abfahrenden Autobusses ins Treffen geführten Argumente, nämlich das Abräumen des Schalters sowie das Wiederversperren der Türen des Postamtes insofern unbeachtlich, weil zum einen das Aufräumen des Arbeitsplatzes bereits in der Zeitwerterstellung enthalten sei und zum anderen das für die Amtssperre laut Zeitwert vorgesehene Zeitausmaß noch innerhalb jener Zeitdifferenz liege, die nach Abschluß der Lotto-Toto-Gebarung bis zum Dienstplanende um 17.35 Uhr verbleibe. Gleiches gelte auch in bezug auf die laut Personalbedarfsermittlung festgelegten Zeitwerte für die Monatsrechnung (80 Minuten) und die Dekadenabschlüsse (jeweils 60 Minuten), weil das diesbezügliche Zeitausmaß ebenfalls in der sich aus dem Normaldienstplan ergebenden Wochendienstzeit enthalten sei.

Wenn der Beschwerdeführer nun unterstützend für den von ihm geltend gemachten Gebührenanspruch vorbringe, daß die von der Postinspektion festgestellte Wegstrecke von 120 m zwischen dem Postamt und der Autobushaltestelle keinesfalls in den von der Behörde erster Instanz angenommenen wenigen Minuten zurückgelegt werden könne, irre er. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung und auch die RGV gehe im § 11 davon aus, daß zu Fuß eine Wegstrecke von 1 km in 15 Minuten, somit im vorliegenden Fall eine Wegstrecke von 120 m längstens in drei Minuten zurückgelegt werden könne. Dagegenstehende Gründe gesundheitlicher Art, die geeignet gewesen wären, von dieser Annahme abzugehen, seien nicht vorgebracht worden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer die betrieblich bedingte, über das Dienstende hinausgehende Dienstanwesenheit lediglich behauptet habe, nach der Aktenlage aber keine Aufzeichnungen vorliegen würden, wodurch sein Vorbringen hätte objektiviert werden können. Damit seien für die gegenständliche Dienstzuteilung, wie von der Behörde erster Instanz dargelegt, lediglich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 RGV gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen primär in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV (Tages- und Nächtigungsgebühr) und hilfsweise bei der Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV in seinem Recht auf volle Tagesgebühr verletzt. Er bemängelt insbesondere, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 RGV von dem Dienstzeitende laut Normaldienstplan ausgegangen sei und längere Anwesenheitszeiten für Abschlußarbeiten nicht berücksichtigt habe, weil diese Dienstleistungen bereits bei Erstellung des Zeitwertes auf die Wochendienstzeit umgerechnet worden seien. Zumindest an den Tagen, an denen Abschlußarbeiten angefallen seien, wäre von einer um die für die Monatsabrechnung und die Dekadenabschlüsse festgelegten Zeitwerte verlängerten Dienstzeit auszugehen gewesen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es seien die Zurechnungszeiten nach § 16 Abs. 2 RGV, die analog heranzuziehen gewesen wären, nicht berücksichtigt worden. Da zwischen Dienstende im Dienstzuteilungsort und der Abfahrtszeit des (letzten) Autobusses vom Dienstzuteilungsort um 17.46 Uhr keine 3/4 Stunde gelegen gewesen sei, wäre dieser Autobus nicht heranzuziehen gewesen und dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Dienstzuteilung eine Rückreise an den Wohnort nach den Bestimmungen der RGV nicht möglich gewesen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in einer seinerzeitigen Fassung als Bundesgesetz in Geltung steht, haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u.a. durch eine Dienstzuteilung erwächst.

Eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV liegt nach § 2 Abs. 3 RGV vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Nach § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr, die die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr umfaßt. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder - bei Versetzung - mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. Die Zuteilungsgebühr beträgt nach Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte gemäß § 22 Abs. 3 RGV an Stelle der Zuteilungsgebühr

a)

den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b)

die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort 12 Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit 8 Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr; übersteigt die Dauer der Abwesenheit 5 Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch Schilling 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Nach § 36a RGV in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994 (in Wirksamkeit seit 1. April 1994) ist dem Beamten auf Verlangen ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren zu gewähren. Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist nach Abs. 4 Z. 4 dieser Bestimmung von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten.

Die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 und 2 RGV) stellt auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung ab. Dementgegen hat § 22 Abs. 3 RGV, der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließt (arg.: "an Stelle"), offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Bereits daraus folgt das Problem, was dann rechtens ist, wenn im Zuteilungszeitraum zwar in der Regel, aber nicht immer ein Massenbeförderungsmittel (- fiktiv -) zur Benützung zur Verfügung steht.

Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der RGV nach § 1 folgt, daß dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entsteht, im Rahmen dieser Verordnung abgegolten werden soll (Abs. 1). Hiebei besteht die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten (Abs. 2).

Durchaus in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1966, Slg. Nr. 6860/A, im wesentlichen ausgeführt:

"Die Zuteilungsgebühr ist dazu bestimmt, dem Beamten den Mehraufwand zu ersetzen, der ihm dadurch erwächst, daß er an einem anderen Ort als seinem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird (§ 1 Abs. 1 RGV). Daraus, daß diese Zuteilungsgebühr aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr besteht (§ 22 Abs. 1 RGV), ist zu ersehen, daß der Beamte grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm durch die N ä c h t i g u n g im Zuteilungsort erwächst. Der Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV nun, gemäß welcher an die Stelle der Zuteilungsgebühr der Ersatz der Fahrtauslagen und die Tagesgebühr tritt, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, daß unter den genannten Voraussetzungen dem Beamten die tägliche Rückkehr in seinen Wohnort zuzumuten ist und in diesem Fall daher die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstehenden Auslagen nicht zu den Mehrauslagen zu zählen sind, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen. Muß aber der Beamte nach Beendigung des Dienstes einen erheblichen Teil der Nachtzeit (§ 6 Abs. 2 RGV) im Zuteilungsort verbringen, weil ihm kein Massenbeförderungsmittel für die Rückfahrt in den Wohnort zur Verfügung steht, dann müssen vernünftigerweise die durch die Nächtigung im Zuteilungsort entstandenen Auslagen als Mehrauslagen angesehen werden, die dem Beamten durch die Zuteilung erwachsen sind, und demzufolge den Anspruch auf die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV begründen, die auch die Nächtigungsgebühr umfaßt. Wenn es nun in den bloß der Erläuterung der Reisegebührenvorschrift 1955 dienenden "Durchführungsbestimmungen" heißt, daß die Gebühren nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV in allen Fällen an Stelle der Zuteilungsgebühr treten, in denen die Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 3 zutreffen, gleichgültig ob und mit welchem Beförderungsmittel der Beamte in seinen Wohnort zurückkehrt, so ist dies nur dann richtig, wenn der Beamte für die Fahrt vom Wohnort zum Zuteilungsort und zurück

t a t s ä c h l i c h Massenbeförderungsmittel benützen kann, bei deren Benützung die Fahrtzeit von zwei Stunden nicht überschritten und eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit nicht verhindert wird. Die Auffassung der Behörde, daß der Beschwerdeführer deshalb an Stelle der Zuteilungsgebühr nur die Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV, also keine Nächtigungsgebühr begehren könne, weil bei Benützung der im erstinstanzlichen Bescheid bezeichneten Züge die Fahrzeit nicht mehr als zwei Stunden betrage, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, ist daher rechtsirrig, wird doch von der belangten Behörde eingeräumt, daß der Beschwerdeführer aus dienstlichen Gründen für die Rückfahrt in den Wohnort den bezeichneten Zug meist n i c h t benützen konnte und er auch mit einem anderen Massenbeförderungsmittel nach Beendigung des Dienstes zur Nachtzeit nicht in den Wohnort zurückfahren konnte."

In Weiterentwicklung der vorstehenden Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Slg. Nr. 10.925/A - nur Rechtssatz, dargelegt, daß die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV zusteht oder nicht, insbesondere davon abhängt, "ob ihm nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Feber 1966, Zl. 2108/64, Slg. NF. Nr. 6860/A, und vom 28. April 1978, Zl. 2479/77) oder nicht und ob dem Bf durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 5. März 1970, Zl. 573/69)".

Zu § 22 Abs. 3 RGV hat der Verwaltungsgerichtshof bereits seit langem klargestellt, daß unter "Bahnhof" nicht nur im Sinne des Sprachgebrauches ein "Eisenbahn-Bahnhof" zu verstehen ist, sondern auch eine Autobushaltestelle als solcher gilt (vgl. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1976, Slg. Nr. 9196/A, und vom 18. April 1988, Slg. Nr. 12.702/A - nur Rechtssatz).

Unter Heranziehung dieser Überlegungen folgt für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen, daß der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Daß dem Beschwerdeführer konkret Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden wären, hat er weder vorgebracht noch ist dies auf Grund des Sachverhaltes (O ist ca. 8 km vom Wohnort S entfernt) anzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2, sondern nur ein Anspruch auf Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV.

Für die Höhe des Anspruches auf Tagesgebühren nach § 22 Abs. 3 RGV ist die Abwesenheit vom Wohnort in der Weise maßgebend, daß von der FAHRPLANMÄßIGEN Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der TATSÄCHLICHEN Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort auszugehen ist. Trotz dieser Regelung, die teilweise auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den Fahrplan abstellt, ist daraus nicht zu folgern, daß dem Beamten die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels vorgeschrieben wäre. Ausgehend von den heute üblichen Lebensverhältnissen, auf die in der aus dem Jahre 1955 stammenden Reisegebührenvorschrift häufig nicht hinreichend Bedacht genommen wird (vgl. zu dieser Problematik die Ausführungen bei Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Grenz-Verlag, Einführung XV ff, § 10), wird der Beamte tatsächlich oft sein eigenes Kraftfahrzeug benützen. Eine Berücksichtigung dieser tatsächlichen Verhältnisse scheitert aber insbesondere an der zwingenden Regelung des letzten Satzes des Abs. 3, der fiktiv auf die Benützung eines Massenbeförderungsmittels und den dadurch abgesteckten Zeitrahmen abstellt, obwohl durch die heute übliche Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges in vielen Fällen beachtliche Zeit- und damit auch Kostenersparnisse erzielt werden könnten.

Für die Frage des Anspruches auf Tagesgebühren nach § 22 Abs. 3 RGV kann den auf postinternen Richtlinien gestützten Überlegungen hinsichtlich des Dienstendes des Beschwerdeführers und damit der Frage der Erreichbarkeit des Autobusses um

17.46 Uhr in der von der belangten Behörde angestellten Form nicht gefolgt werden, weil es diesfalls - wie bereits ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Mit dem Umstand, daß der Beschwerdeführer allenfalls vereinzelt wegen des "Weihnachtskundenverkehrs" nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Autobus um 17.46 Uhr zu erreichen, hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und den verfahrensrechtlichen Grundsätzen entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Hiezu wird bemerkt, daß für die Zurücklegung der konkreten Wegstrecke zwischen Postamt und Haltestelle normalerweise (- Behinderungen des Beschwerdeführers wurden nicht geltend gemacht -) 1 1/2 bis zwei Minuten leicht ausreichend sein müssen. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe tatsächlich länger Dienst verrichten müssen, unter seiner Mitwirkung insoweit auseinanderzusetzen und Feststellungen zu treffen gehabt, als sich daraus reisegebührenrechtliche Konsequenzen ergeben können, was nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0298). Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer über seine angeblich längere Dienstanwesenheit keine aktenmäßigen Aufzeichnungen vorlegen kann, kommt hiebei genausowenig wie den fiktiven postinternen Zeitwertberechnungen für sich allein eine entscheidende Bedeutung zu. Wohl werden aber diese Gesichtspunkte allenfalls im Rahmen der Würdigung mitzuberücksichtigen sein.

Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 RGV besteht hingegen kein Raum für die vom Beschwerdeführer geforderte analoge Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach § 16 Abs. 2 RGV für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und "Bahnhof" (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Slg. Nr. 12.702/A - nur Rechtssatz).

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus folgenden Überlegungen als inhaltlich rechtswidrig:

Ausgehend von dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen Entwurf des Bescheides der Behörde erster Instanz hat diese im Spruch als Rechtsgrundlage § 20 GG und nicht § 22 RGV angegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dann die Berufung des Beschwerdeführers nur gemäß § 22 RGV abgewiesen und gleichzeitig die Hereinbringung des mit S 10.330,-- bezifferten Vorschußrestes gemäß § 36a RGV in Verbindung mit § 13a GG verfügt, der Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides aber nicht berichtigt.

Ungeachtet dessen, ob der erstinstanzliche Spruch hinsichtlich der falschen Rechtsgrundlage berichtigend ausgelegt werden kann oder nicht, erweist sich die Entscheidung schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die Behörde gar nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 1994, der nämlich auf bescheidmäßigen Abspruch über die Reiserechnung und nicht nur über die Nächtigungsgebühren gerichtet war, abgesprochen hat.

Die Abweisung der Berufung gemäß § 22 RGV ist aber auch in sich widersprüchlich, weil der Beschwerdeführer - wie vorher dargelegt - zwar keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühren nach § 22 Abs. 2 RGV hat, ihm aber doch Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV zustehen. Da auch die Höhe der Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV strittig gewesen ist, hätte es zur Festsetzung des Vorschußrestes einer entsprechenden Feststellung der Gebührenansprüche nach § 22 Abs. 3 RGV (Tagesgebühren und Ersatz der Fahrtauslagen) nach den schon genannten Grundsätzen bedurft.

Letztlich irrt die belangte Behörde, wenn sie die Hereinbringung des Vorschußrestes "gemäß § 36a der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 13a des Gehaltsgesetzes 1956" ausspricht. Ungeachtet dessen, daß zum Zeitpunkt der Auszahlung des Vorschusses an den Beschwerdeführer die Regelung des § 36a RGV noch nicht in Geltung war, hat die Behörde - mangels einer anderen Übergangsbestimmung - grundsätzlich das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). § 36a RGV enthält in seinem Abs. 4 eine ausdrückliche Regelung für die Hereinbringung von solchen Vorschußresten. Auf die Hereinbringung eines VORSCHUßrestes paßt die Regelung des § 13a GG "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" auch deshalb nicht, weil der Begriff "Vorschuß" von vornherein eine Abrechnung und allfällige Rückzahlung voraussetzt und eine solche Zahlung nicht zu Unrecht empfangen wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mehrfach mit Rechtswidrigkeiten belastet; er war daher im gesamten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120295.X00

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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