TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/5 96/02/0293

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Mai 1996, Zl. UVS-07/S/04/00022/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. März 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

Dies im wesentlichen mit der Begründung, die fristgerecht eingebrachte Berufung sei auf dem Geschäftspapier der S. GesmbH in "Ich-Form" abgefaßt und am Ende der Eingabe mit dem Firmenstempel sowie dem Zusatz "I.V. Ing. Franz S ..." sowie offensichtlich mit dessen Unterschrift versehen. Zur Klärung der Vertretungsbefugnis des Ing. Franz S. sei dieser gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, innerhalb einer gleichzeitig gesetzten Frist die ihm für das gegenständliche Einschreiten erteilte Vollmacht vorzulegen. Da jedoch diese Vollmacht nicht als ausreichend anzusehen sei, sei der Einschreiter zur Einbringung der gegenständlichen Berufung nicht legitimiert gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aus der von Ing. Franz S. der belangten Behörde vorgelegten Vollmacht geht hervor, daß dieser für den Beschwerdeführer "in allen handelsrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten" einzuschreiten berechtigt ist. Schon aus diesem Grund konnte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, daß Ing. Franz S. nicht berechtigt ist, den Beschwerdeführer auch in der in Rede stehenden Verwaltungsstrafangelegenheit zu vertreten, weil es sich hiebei weder um eine "handelsrechtliche" noch um eine "finanzielle" Angelegenheit handelt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht nicht an ihn, sondern an Ing. Franz. S. als "Einschreiter" zu richten (vgl. § 10 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG). Auch findet sich keine Vorschrift dahin, daß die Behörde, nachdem sie die vom Einschreiter vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer "ausreichenden" Vollmacht zu erteilen hat.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch nicht damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, daß - so die Beschwerdebehauptung - die erstinstanzliche Behörde "offensichtlich" Ing. Franz S. als seinen Vertreter zugelassen habe, wobei bemerkt wird, daß auch die Erstbehörde offenbar nicht davon ausgegangen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, das Straferkenntnis sei "für mich" beim Postamt hinterlegt worden, woraus sich ergibt, daß auch die Erstbehörde Ing. Franz S. nicht als Zustellungsbevollmächtigten angesehen hat.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußVerbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020293.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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