Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2022Norm
BAO §260 Abs1Rechtssatz
Wird der Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vollinhaltlich stattgegeben, ist die Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert und die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verfahrensrecht; Rechtsschutzinteresse; Beschwer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.204.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022