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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 1996, Zl. UVS-01/16/000187/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1996 wurde die an diese vom Beschwerdeführer gerichtete Beschwerde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, daß der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1995 an die slowenische Grenze verbracht und außer Landes geschafft wurde. Ferner ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer erst am 22. November 1995, sohin erst nach seiner Abschiebung, die Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde einbrachte.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerde statt dessen einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie den Beschwerdeführer allerdings in keinem Recht verletzt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 96/02/0026, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020091.X00Im RIS seit
20.11.2000