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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. April 1996, Zl. 11-F/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1996 wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft angeordnet.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 23. September 1993 wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei gegen sie mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 22. Oktober 1995 im Instanzenzug ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden, welches somit rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde nicht dazu berufen, das rechtswirksame Aufenthaltsverbot und die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, einer Überprüfung zu unterziehen; gleiches gilt hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 95/02/0392). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang auch vor, sie habe gegen den Bescheid, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, am 31. Mai 1996 nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, sondern mit dieser auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Dazu genügt der Hinweis, daß dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon aus zeitlichen Gründen - weil nach dessen Erlassung erfolgt - nicht zu bewirken vermag (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 95/02/0392).
Weiters hatte die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "familiären Beziehungen" bei der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht Bedacht zu nehmen; vielmehr hatte dies im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/02/0469). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 8 MRK ist daher vom Ansatzpunkt her verfehlt.
Da sich aus der Beschwerde unschwer entnehmen läßt, daß bei der Beschwerdeführerin keine Ausreisewilligkeit anzunehmen ist, entsprach es daher auch dem Gesetz, durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0117).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - sohin auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Was den in der Beschwerde gestellten "Eventualantrag" anlangt, "die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof" abzutreten, so genügt der Hinweis, daß es hiefür an einer Rechtsgrundlage mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020272.X00Im RIS seit
20.11.2000