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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des G in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0363, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Mit Beschluß vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0363, wurde dieses Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1995 betreffend Behebung der der Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1995, Zl. UVS-03/31/01555/94, betreffend Übertretung der StVO 1960 anhaftenden Formmängel zu entsprechen.
In einer selbst verfaßten, vom Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 96/02/0032 protokollierten Eingabe stellt der (damalige) Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren wiederaufzunehmen und begründet dies damit, daß ihm nach telefonischer Rücksprache von der Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt worden sei, daß er ein ihm zugestelltes Schreiben nicht abgeholt habe. Es sei ihm bestätigt worden, daß der Hinterlegungsschein nicht unterschrieben beim Verwaltungsgerichtshof aufliege. Er habe nie einen Hinterlegungsschein seitens der Post erhalten und dies sei "bereits zum zweiten mal" erfolgt.
Gemäß § 45 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beim Postamt 1130 Wien hat ergeben, daß der damalige Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen den zur hg. Zl. 95/02/0363 ergangenen Mängelbehebungsauftrag am 25. Oktober 1995 eigenhändig übernommen und die Übernahme durch seine leserliche Unterschrift bestätigt hat. Diesem Umstand wurde vom Antragsteller, der vom Verwaltungsgerichtshof hiezu zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, in seinem Schreiben vom 4. Juni 1996 nicht entgegengetreten. Dem Antragsteller ist es damit nicht gelungen, einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 VwGG darzutun. Dem - als nahezu mutwillig anzusehenden - Antrag war daher nicht stattzugeben, ohne daß es eines Auftrages bedurfte, die ihm anhaftenden Formmängel zu beheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020032.X00Im RIS seit
20.11.2000