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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 1995, Zl. UVS-01/27/0005/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1995 wurde gemäß § 52 Abs. 3 Fremdengesetz (FrG) festgestellt, daß die (vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 51 FrG mit Schriftsatz vom 4. Jänner 1995 anhängig gemachte) Beschwerde als zurückgezogen gilt. In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, der angefochtene Schubhaftbescheid sei in der Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde nur mit Datum und Namen der Verwaltungsbehörde erster Instanz, nicht jedoch mit einer Geschäftszahl bezeichnet worden. Außerdem seien in dieser Beschwerde auch keine Angaben darüber enthalten gewesen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch in Schubhaft angehalten worden sei. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1995 (Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde) sei die (schriftliche) Aufforderung seitens der belangten Behörde ergangen, die Beschwerde gemäß § 52 Abs. 3 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 2 AVG bis 13. Jänner 1995 zu ergänzen. Gleichzeitig sei der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Diese Aufforderung sei in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 12. Jänner 1995 übernommen worden. Am 16. Jänner 1995 habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde telefonisch in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, er sei urlaubsbedingt "erst jetzt in der Lage", die erforderlichen Ergänzungen mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2585/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof gerade noch zu erschließen, daß sich der Beschwerdeführer darin beschwert erachtet, daß die belangte Behörde seine Beschwerde nicht materiell in Behandlung genommen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde befugt war, einen Feststellungsbescheid in der dargestellten Form im Beschwerdefall zu erlassen, weil nach der hg. Rechtsprechung eine Beschwerde nach § 51 FrG unter anderem nur dann zulässig ist, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0206). Unbestritten blieb, daß sich der Beschwerdeführer - wie erst im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde hervorkam - im Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde nicht mehr in Schubhaft befand. Die Schubhaftbeschwerde wäre daher aufgrund der hg. Judikatur zurückzuweisen gewesen; daß die belangte Behörde stattdessen die Feststellung traf, daß die Beschwerde als zurückgezogen gelte, verletzte den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Es erübrigt sich daher auf die Rechts- und Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag und den daraus von ihr im angefochtenen Bescheid gezogenen Schlüssen vorgebracht wurden, näher einzugehen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020034.X00Im RIS seit
20.11.2000