TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/5 95/02/0594

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-12/268/95, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 15. Jänner 1993 um 13.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

In der Begründung wurde von der belangten Behörde im wesentlichen angeführt, daß das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei, entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder derart abgestellt gewesen sei, daß es weit in die Kreuzung hineingeragt habe und dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung, insbesondere eine Hinderung des Abbiegens von Lastkraftwagen, zu besorgen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO vorschriftswidrig abgestellt gewesen sei. Sein Kraftfahrzeug habe jedoch - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - keineswegs so weit in die Kreuzung hineingeragt, daß es eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 leg. cit. dargestellt habe. Die belangte Behörde sei zu ihrer Sachverhaltsfeststellung durch die nicht "ordnungsgemäße" Wertung der widersprechenden Angaben der Fahrzeuglenkerin als Zeugin und des Meldungslegers sowie durch die aktenwidrige Annahme, die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Tatortskizzen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers seien weitgehend ident, gelangt.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei ihm jedoch entgegengehalten werden muß, daß die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage der Beweiswürdigung in der Richtung eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Da die Beweiswürdigung der belangten Behörde den dargestellten Kriterien gerecht wird, liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer weiters anführt, ihm sei durch die Einvernahme der von ihm schon im Verfahren erster Instanz beantragten Zeugin erst im Zuge des Berufungsverfahrens eine Tatsacheninstanz entzogen worden, so sei lediglich auf § 66 Abs. 1 AVG hingewiesen, wonach die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde ferner vor, die Feststellung, daß die von ihm und vom Meldungsleger verfertigten Skizzen im wesentlichen übereinstimmten, sei aktenwidrig. In der Skizze des Meldungslegers fehlten - verglichen mit der Skizze des Beschwerdeführers - die Einbahnpfeile, was mit sich bringe, daß der halbe theoretisch denkbare Kraftfahrzeugverkehr bereits wegfalle. Vor allem aber liege die gravierende Divergenz im Standort des Kraftfahrzeuges, das nach seiner Skizze lediglich mit "einem rudimentären Heck" im Kreuzungsbereich abgestellt gewesen sei.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Meldungsleger bei seiner Einvernahme vom 20. September 1995 die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einbahnrichtungen bestätigte, sodaß die belangte Behörde in diesem Punkt von einer Übereinstimmung der beiden Skizzen ausgehen konnte. Was schließlich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, sein Kraftfahrzeug habe nicht so weit in die Kreuzung hineingeragt, wie dies aus der Skizze des Meldungslegers ersichtlich sei, so hält die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung auch in dieser Hinsicht einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt nicht jede den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechende Abstellung eines Fahrzeuges die Behörde, dieses Fahrzeug zu entfernen, Voraussetzung hiefür ist eine Verkehrsbeeinträchtigung durch das abgestellte Fahrzeug.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug eine Behinderung vor allem von Lastkraftwagen zu befürchten, zumal die Kreuzung, in deren Bereich das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, von Lkws mit Anhängern stark frequentiert wurde, weil sich in der Nähe eine Filiale einer bekannten Supermarktkette befindet, die immer wieder beliefert wird. Bei diesem Sachverhalt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer begründeten Besorgnis der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmern bejaht hat, was für die rechtlich zulässige Beseitigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ausreichte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, Slg. Nr. 13275/A).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020594.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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