Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. R in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 1995, Zl. UVS-03/19/03330/94, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1995, Zl. B 2862/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, die Auffassung vertreten, Erfüllungsort der sich aus § 103 Abs. 2 KFG ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser sei auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft.
Wohl findet sich im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien nicht die Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaft Horn als anfragende Behörde, doch ist dies in der Begründung des Straferkenntnisses (im Einklang mit der Aktenlage) angeführt. Für einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zlen. G 187/91, G 269/91, im Zusammenhang mit der Prüfung des § 51 Abs. 1 VStG in Hinsicht auf seine Verfassungsmäßigkeit ausgeführt, daß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergebe, zugrundegelegt werden müsse (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416). Daraus folgt, daß im Beschwerdefall als Tatort nicht Wien, sondern Horn anzusehen und die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates Wien für die Erlassung der Berufungsentscheidung nach § 51 Abs. 1 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995) nicht gegeben war.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen; insbesondere gebührt im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz von solchen Stempelgebühren, die er im vorausgegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020023.X00Im RIS seit
19.03.2001