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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs2Rechtssatz
Der Entlastungsbeweis gilt nur dann als erbracht, wenn der Bfr alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um die bestehenden Baugebrechen binnen kürzester Zeit zu beseitigen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0152).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050120.X01Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022