RS Vwgh 1983/9/13 83/05/0120

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §135 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Der Entlastungsbeweis gilt nur dann als erbracht, wenn der Bfr alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um die bestehenden Baugebrechen binnen kürzester Zeit zu beseitigen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0152).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983050120.X01

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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