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E3R E15202000Norm
AVG §60Rechtssatz
"Sache" des Beschwerdeverfahrens war die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung der durch Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnis und damit verbunden die Frage, ob die betreffende Datenverarbeitung durch die Mitbeteiligte rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO erfolgte (siehe VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, zu insofern vergleichbaren Konstellationen). Dass die rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde im behördlichen Verfahren zu kurz gegriffen haben mag, weil diese lediglich einen von mehreren möglichen Rechtfertigungstatbeständen geprüft hat, hat auf den Umfang der "Sache" keinen Einfluss. Dies betrifft lediglich die Frage der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhalts durch die Datenschutzbehörde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der für das VwG eröffnete Prüfungsumfang aufgrund einer vom VwG als unrichtig angesehenen rechtlichen Beurteilung gegenüber der "Sache" des bekämpften Bescheides eine Einengung erfahren hätte. Der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Datenverarbeitung anhand der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch das VwG waren aufgrund einer allenfalls unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Datenschutzbehörde keine Schranken gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040033.J04Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022