RS Vwgh 2022/2/8 Ro 2021/04/0033

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60
VwGVG 2014 §27
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litf
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6 Abs1

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens war die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung der durch Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnis und damit verbunden die Frage, ob die betreffende Datenverarbeitung durch die Mitbeteiligte rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO erfolgte (siehe VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, zu insofern vergleichbaren Konstellationen). Dass die rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde im behördlichen Verfahren zu kurz gegriffen haben mag, weil diese lediglich einen von mehreren möglichen Rechtfertigungstatbeständen geprüft hat, hat auf den Umfang der "Sache" keinen Einfluss. Dies betrifft lediglich die Frage der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhalts durch die Datenschutzbehörde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der für das VwG eröffnete Prüfungsumfang aufgrund einer vom VwG als unrichtig angesehenen rechtlichen Beurteilung gegenüber der "Sache" des bekämpften Bescheides eine Einengung erfahren hätte. Der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Datenverarbeitung anhand der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch das VwG waren aufgrund einer allenfalls unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Datenschutzbehörde keine Schranken gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040033.J04

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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