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E3R E15202000Norm
AVG §56Rechtssatz
Eine gesetzliche Grundlage für eine separate Feststellung der Rechtmäßigkeit des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens ist nicht ersichtlich. (Hier übte die Datenschutzbehörde die ihr durch Art. 58 Abs. 2 lit. d und f DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnisse aus.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040033.J05Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022