RS Vwgh 2022/2/8 Ro 2021/04/0033

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litd
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litf

Rechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage für eine separate Feststellung der Rechtmäßigkeit des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens ist nicht ersichtlich. (Hier übte die Datenschutzbehörde die ihr durch Art. 58 Abs. 2 lit. d und f DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnisse aus.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040033.J05

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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