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E3R E15202000Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0055 E 12. November 2021 RS 2 (hier auch unter Bezugnahme auf die Abhilfebefugnis gemäß § 58 Abs. 2 lit. f DSGVO)Stammrechtssatz
Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040033.J02Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022