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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MinroG 1999 §114Beachte
Rechtssatz
Eine Regelung, wonach ein Abschlussbetriebsplan, wenn der Bergbauberechtigte mit der Vorlage im Verzug ist, von der Behörde aufzustellen ist, enthält das MinroG 1999 nicht. Zwar sieht § 58 Abs. 1 dritter Satz MinroG 1999 vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen hat. Diese Vorschrift bezieht sich aber ausdrücklich auf den Fall, in dem der Auflassungserklärung kein Abschlussbetriebsplan beizufügen war, und ist daher für den Fall, in dem ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, nicht einschlägig. Ausgehend davon ist ein solcher Fall nicht anders zu behandeln als eine Antragstellung bzw. die Erstattung einer Anzeige, die in der Rechtsprechung des VwGH als unvertretbare Handlungen angesehen wurden (vgl. zu [un]vertretbaren Handlungen aus der Rechtsprechung des VwGH: VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006, VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202, VwGH 9.10.2014, 2013/05/0110, 0111 und 0139, VwGH 27.9.2005, 2003/06/0188, VwGH 3.12.1981, 2902/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040137.L03Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022