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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §79a idF 1995/471;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Q, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. November 1995, Zl. UVS-8/207/3-1995, betreffend Kostenersatz anläßlich einer Schubhaftbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 1995 wurde unter anderem der gemäß § 51 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) an diese Behörde gerichteten Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 29. April bis 4. Juli 1995 als rechtswidrig festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FrG in Verbindung mit § 79a AVG wurden dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von S 8.454,-- (Pauschalaufwandentschädigung für die Einbringung der Beschwerde zuzüglich Barauslagen) zugesprochen. Das Kostenmehrbegehren (des Beschwerdeführers) wurde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid - lediglich, soweit er den Kostenzuspruch betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, nicht ausgesprochen, daß für weitere Schriftsätze an die belangte Behörde kein Kostenersatz zustünde. Daß ein derartiger Kostenersatz jedoch stattzufinden habe, ergebe sich einerseits daraus, daß gemäß § 52 Abs. 2 FrG in Verbindung mit § 79a AVG (in der Fassung vor der AVG-Novelle, BGBl. Nr. 471/1995) für alle zur Rechtsverfolgung zweckmäßigen Schritte Verfahrenskosten zustünden. Andererseits lasse sich aus der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 diesbezüglich schon deshalb nichts ableiten, weil der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zur belangten Behörde keine Tatsacheninstanz sei und daher an den Verwaltungsgerichtshof üblicherweise keine weiteren Schriftsätze gerichtet würden.
Aufgrund des § 52 Abs. 2 FrG ist in Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unter anderem § 79a AVG (sinngemäß) anzuwenden. Nach § 79a AVG in der Fassung der Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 50/1991, stehen der obsiegenden Partei "der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" zu. Aufgrund der in Z. 22 der AVG-Novelle BGBl. Nr. 471/1995 wiedergegebenen Inkrafttretensbestimmung des § 79b Abs. 3 AVG tritt § 79a in der Fassung dieser Novelle mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die belangte Behörde hatte daher § 79a AVG in der Fassung vor der genannten Novelle im Beschwerdefall anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. September 1991, VwSlg. 13490/A, ausführte, hat sich die Behörde bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG (in der genannten früheren Fassung) an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof (dzt. BGBl. Nr. 416/1994) zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- und Überordnung der angerufenen Behörden und der damit vorhandenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der genannten Verordnung angeführten PAUSCHALSÄTZE um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.
Wenn daher der Beschwerdeführer vermeint, daß ihm für seinen weiteren Schriftsatz, den er im Zusammenhang mit dem ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehör erstattete, einen weiteren Schriftsatzaufwand - sohin insgesamt einen Schriftsatzaufwand in doppelter Höhe von 2/3 des in der vorgenannten Pauschalierungsverordnung angeführeten Schriftsatzaufwandes - zustünde, verkennt er im Lichte der Judikatur das Wesen der Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand steht nämlich für ALLE im Verfahren erstatteten Schriftsätze NUR EINMAL zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0182, m.w.N.). Es liegt daher die behauptete Rechtswidrigkeit bei der Berechnung des Schriftsatzaufwandes durch die belangte Behörde nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Barauslagenersatz für das im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme "vorgelegte Schreiben von SOS Mitmensch Oberösterreich vom 18.9.1995 (Stempelgebühren)" zuzusprechen. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch mit diesem Vorbringen nicht auf, daß diese Beilage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre, weshalb er die behauptete Rechtswidrigkeit auch diesbezüglich nicht darzulegen vermochte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020549.X00Im RIS seit
20.11.2000