RS Vwgh 2022/2/18 Ra 2021/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §114 Abs1
VStG §53b Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0165
Ra 2021/04/0166
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/04/0079 B 18.02.2022

Rechtssatz

Da mit der Entscheidung des LVwG keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist § 53b Abs. 3 VStG nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040137.L02

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten