TE Vwgh Beschluss 1996/7/5 96/02/0245

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §146 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EGVG Art2 Abs2 A Z10;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der H GesmbH in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die mit Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 11. September 1995, Zl. Jv 1531-7e/95, errichtete Schlichtungsstelle beim Landesgericht Wels wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Betriebsvereinbarung (mitbeteiligte Partei: Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat der H GesmbH in G), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Wohl ist gemäß § 146 Abs. 2 letzter Satz Arbeitsverfassungsgesetz gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kein Rechtsmittel zulässig, doch hindert diese Beschränkung des Instanzenzuges nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 2 AVG), zumal die Schlichtungsstellen mit für den vorliegenden Fall nicht maßgebenden Ausnahmen das AVG anzuwenden haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Slg. Nr. 9607/A, und Art. II Abs. 2 Z. 10 EGVG).

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0033) steht die Möglichkeit, nach § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Da die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. § 171 Abs. 2 Z. 11 Arbeitsverfassungsgesetz) anzurufen, sie aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht or (vgl. den zitierten hg. Beschluß vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0033).

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020245.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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