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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 der OÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003 idF LGBl. Nr. 124/2020, gilt die Übertragung jeweils (nur) "für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist". Eine darüber hinausgehende Übertragung der Zuständigkeit auf andere bauliche Anlagen, auf die die genannte Voraussetzung nicht zutrifft, sofern nur ein (funktionaler) Zusammenhang mit einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage gegeben sei, ist der Verordnung (die in ihrem § 2 Abs. 2 sogar auch Vorsorge hinsichtlich des Vorliegens einer Mischnutzung ein- und derselben baulichen Anlage trifft) hingegen eindeutig nicht zu entnehmen. Auch aus § 2 Abs. 1 Z 1 der OÖ BauO 1994 geht (ebenso wie aus allen Vorgängerfassungen der genannten Bestimmung) hervor, dass sich auf einem Grundstück oder Grundstücksteil unterschiedliche bauliche Anlagen befinden können ("Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050003.L01Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022