RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2022/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §2 Abs1 Z1
BauPolZuständigkeitsübertragung OÖ 2003 §2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 der OÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003 idF LGBl. Nr. 124/2020, gilt die Übertragung jeweils (nur) "für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist". Eine darüber hinausgehende Übertragung der Zuständigkeit auf andere bauliche Anlagen, auf die die genannte Voraussetzung nicht zutrifft, sofern nur ein (funktionaler) Zusammenhang mit einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage gegeben sei, ist der Verordnung (die in ihrem § 2 Abs. 2 sogar auch Vorsorge hinsichtlich des Vorliegens einer Mischnutzung ein- und derselben baulichen Anlage trifft) hingegen eindeutig nicht zu entnehmen. Auch aus § 2 Abs. 1 Z 1 der OÖ BauO 1994 geht (ebenso wie aus allen Vorgängerfassungen der genannten Bestimmung) hervor, dass sich auf einem Grundstück oder Grundstücksteil unterschiedliche bauliche Anlagen befinden können ("Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050003.L01

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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