TE Vwgh Beschluss 2022/2/24 Ra 2021/18/0336

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Q G, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2021, W150 2159588-2/23E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

III. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 8. Jänner 2016 erstmals internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sprach aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. März 2016 verloren habe, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die Behörde die aufschiebende Wirkung ab.

2        Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3        Der Revisionswerber stellte am 15. Juli 2020 aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, er sei zum Christentum konvertiert.

4        Mit Bescheid vom 1. September 2020 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

5        Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Zu Spruchpunkt I.:

7        Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren noch relevant - vor, die Lage im Herkunftsstaat habe sich zwischenzeitig wesentlich zum Negativen verändert. Dem Revisionswerber drohe wegen des Übertritts zum Christentum im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan Gefahr für Leib und Leben, sodass „die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig“ sei.

8        Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision begründungslos, dass das BVwG der im Folgeantrag behaupteten Konversion des Revisionswerbers zum Christentum den glaubhaften Kern abgesprochen hat. Schon deshalb zeigt sie keine Rechtsfragen auf, denen in Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags hinsichtlich des begehrten Asylstatus grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weshalb sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.:

9        Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, E 3632/2021-16, die bekämpfte Entscheidung des BVwG, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.

10       Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

11       Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 30.12.2021, Ra 2021/19/0289, mwN).

12       Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit schriftlicher Eingabe vom 25. Jänner 2022 mit, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein.

13       Die Revision war daher im übrigen Umfang in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

14       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 30.12.2021, Ra 2021/19/0289; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/01/0123).

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180336.L00

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten