Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1992 §7Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dipl.-Ing. (FH) E M in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2021, Zl. LVwG-350824/13/KI/CG, betreffend Gewährung von Rechtschutz nach dem Arbeiterkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Erledigung der belangten Behörde vom 7. Mai 2020 ab, in der diesem mitgeteilt worden war, dass die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) für die gerichtliche Durchsetzung der ins Treffen geführten „Diskriminierungsansprüche“ aus näher genannten Gründen nicht vorlägen und dem gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz daher leider nicht entsprochen werden könne. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend schloss sich das Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, wonach in Bezug auf die in Rede stehende Angelegenheit, für die der Revisionswerber die Gewährung von Rechtsschutz beantragt habe, im Fall einer Betreibung vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Die vom Revisionswerber angerufene Gleichbehandlungskommission sei nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachte Diskriminierung insbesondere in Anbetracht des (aus betriebsinternen Gründen erfolgten) gänzlichen Unterbleibens einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, auf die sich der Revisionswerber in einem Unternehmen beworben habe, nicht vorliege. Weitere noch nicht berücksichtigte Fakten seien vom Revisionswerber nicht dargelegt oder vorgebracht worden. Folglich stehe die Ablehnung des gegenständlichen Ansuchens im Einklang mit § 7 Abs. 5 Z 1 AKG.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof verbesserte außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit Begründungsmängel sowie ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend gemacht werden. Ferner übermittelte der Revisionswerber diverse weitere Eingaben.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 2.10.2020, Ra 2020/11/0137, mwN).
8 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision Begründungsmängel geltend macht, vermag sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil es der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung an der erforderlichen Relevanzdarstellung fehlt (vgl. aus vielen VwGH 7.11.2019, Ra 2019/11/0170, mwN).
9 Hinsichtlich des Vorwurfs, das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, legt die Zulässigkeitsbegründung nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt fallbezogen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr als eine bloße Rechtsfrage (ohne besondere Komplexität) zu behandeln gewesen wäre (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043). Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Begründung auf eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Sinn von § 7 Abs. 5 Z 1 AKG. Dagegen bringt die Zulässigkeitsbegründung nichts Stichhaltiges vor. Welche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente gegenständlich strittig gewesen wären und einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bedurft hätten, ist anhand des Zulässigkeitsvorbringens ebenfalls nicht ersichtlich. Somit zeigt die Revision schon deshalb auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
10 In der Zulässigkeitsbegründung werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich jedenfalls ein Eingehen auf das im Revisionsverfahren in zahlreichen ergänzenden Schriftsätzen erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, weshalb auch von der Einholung einer Genehmigung des Erwachsenenvertreters für die vom Revisionswerber verfassten, weiteren Schriftsätze abgesehen werden konnte.
Wien, am 1. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110073.L00Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022