Entscheidungsdatum
15.10.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §15 Abs1 Z2 idF 2021/I/90Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau A. B., C., D., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit („Einkesselung“) am 20.03.2021, im Bereich Wien, P. auf Höhe der ONr. ..., gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerdeführerin ist dadurch, dass sie am 20.03.2021 infolge der Identitätsfeststellungen durch Organe der belangten Behörde daran gehindert war, den Bereich in Wien, P. auf Höhe der ONr. ..., im Zeitraum ab etwa 15:06 Uhr bis 16:15 Uhr, zu verlassen, nicht in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten oder einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG als unbegründet abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, in dem der Demonstrationszug durch die Organe der belangten Behörde angehalten wurde bis etwa 15:06 Uhr richtet, zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Beschwerdeführerin hat mit Email vom 24.03.2021 beim Verwaltungsgericht Wien Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung in ihrem Recht auf persönliche Freiheit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit („Einkesselung“) am 20.03.2021 eingebracht. Die Beschwerde hat folgenden Inhalt:
Die Beschwerdeführerin sei am 20.03.2021, im Bereich Wien, P. auf Höhe der ONr. ..., von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der belangten Behörde „eingekesselt“ worden.
Sie und drei weitere Frauen haben sich um etwa 14:20 Uhr auf Höhe R.-Park einer spontanen Versammlung angeschlossen. Bereits nach drei Minuten seien direkt vor ihnen Einzelpersonen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der belangten Behörde ohne ersichtlichem Grund aus der Menge gerissen worden. Um etwa 14:45 Uhr sei der Demonstrationszug zu stehen gekommen. Da sich die Beschwerdeführerin im Mittelfeld des Geschehens befunden habe und das vordere Ende der Versammlung nicht im Blickfeld gehabt habe, habe sie nicht gewusst, was vorne los gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gesehen, dass „eine Mauer aus Beamten und Fahrzeugen“ aufgebaut gewesen sei.
Auf den Gehsteigen der rechten und linken Fahrbahn seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der belangten Behörde aufgerückt und haben sich am hinteren Ende des Zuges in zwei Reihen - dahinter die Hundestaffel - positioniert. Ab etwa 15:00 Uhr sei es nicht mehr möglich gewesen, den Ort zu verlassen. Um 16:15 Uhr habe man sich ausweisen müssen, um den Versammlungsort zu verlassen. Es habe ca. 6 Gruppen von jeweils vier Organen des Sicherheitsdienstes der belangten Behörde gegeben, welche die Personendaten händisch erfasst haben. Als Grund für die Aufnahme dieser Daten sei die Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung genannt worden. Weitere Rückfragen seien nicht gestattet worden.
Der „Kessel“ sei in weiterer Folge immer enger gezogen worden. Der Behörde sei es offenbar nur darum gegangen, die Situation eskalieren zu lassen und nicht, die Versammlungsfreiheit zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei 90 Minuten lang „eingekesselt“ gewesen und habe nur gegen Ausweisleistung den „Kessel“ verlassen.
Von den Versammlungsteilnehmern sei keinerlei Aggression ausgegangen. Ein Auflösungsgrund nach dem geltenden Versammlungsgesetz sei nicht gegeben gewesen. Die bloß fehlende Anzeige sei kein Auflösungsgrund für eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz. Die Missachtung der Anzeigepflicht allein rechtfertige die Auflösung einer Versammlung nicht.
Es müsse leider immer wieder festgestellt werden, dass die Versammlungsbehörden die Anzeigepflicht mit einem Genehmigungsrecht der Behörde in Bezug auf Versammlungen verwechseln würden. Dazu sei festzuhalten, dass die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht nach Art. 11 EMRK und Art. 12 StGG sei, welches von einer Behörde und vom Staat kommentarlos zu akzeptieren und von dieser bzw. diesem darüber hinaus zu schützen sei. Dieser vom Gesetzgeber auferlegte Schutz des Versammlungsrechts durch die Exekutive sei der eigentliche Grund und Sinn der Anzeigepflicht. Die Behörde sei zu jeder Zeit in der Lage, dieser Verpflichtung in diesem Fall nachzukommen, habe aber den gesetzlich vorgegebenen Auftrag bzw. Zweck gänzlich pervertiert, da die Versammlungsteilnehmer keinerlei Grund für ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der belangten Behörde gegeben haben, insbesondere nicht mit dem Ziel, die Versammlung aufzulösen.
Es werde ausdrücklich festgehalten, dass bloße Verwaltungsübertretungen kein Grund für die Auflösung einer Versammlung darstellen würden. Auch sei es nicht zulässig, einen „Polizeikessel“ zu bilden, um sicher die Daten der Versammlungsteilnehmer aufnehmen zu können.
Es werde daher beantragt, die „Einkesselung“ der Beschwerdeführerin im Bereich des P. auf Höhe der ONr. ..., Wien, am 20.03.2021, für rechtswidrig zu erklären und den Bund für schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2.1. Die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) erstattete mit Schreiben vom 14.05.2021 eine Gegenschrift, in der dem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegengehalten wird:
„I. SACHVERHALT
Am 20.03.2021 fanden in Wien zahlreiche Versammlungen statt. Unter all diesen Versammlungen bildeten jene der Coronamaßnahmen-Gegner die Versammlungen mit der weitaus größten Teilnehmerzahl. Eine dieser Versammlungen bildete sich im Bereich des R.. Nachdem sich diese Versammlung wiederholt in Bewegung gesetzt und kürzere Strecken zurückgelegt hatte, kam sie schließlich wieder zum Stillstand. Sie setzte sich danach neuerlich in Richtung S. in Bewegung. Bereits zuvor war es beim R. zu Gewalttätigkeiten seitens diverser Demonstrationsteilnehmer gekommen. Der Demonstrationszug wurde unter anderem vom Behördenvertreter, Mag. E. begleitet. Dieser hielt auch Kontakt mit dem an diesem Tag als oberstes Entscheidungsgremium eingerichteten Einsatzstab unter der Leitung des Landespolizeipräsidenten.
Die meisten der Versammlungsteilnehmer missachteten ihre Pflicht zum Tragen einer FFP 2 -Maske. Dies war schließlich der entscheidende Grund dafür, die Versammlung behördlich aufzulösen. Die Auflösung wurde von Mag. E. durchgeführt und über Lautsprecherwagen mehrmals bekanntgegeben. Bei den Durchsagen wurde auf die Pflicht der Versammlungsteilnehmer auseinanderzugehen und auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung hingewiesen.
Bei jeder Durchsage wurde auch ein Zeitraum verkündet, innerhalb dessen die Anwesenden auseinanderzugehen hätten. Erst nach etwa einer halben Stunde - bis dahin war durchgehend die Möglichkeit gegeben, den Versammlungsort ohne Nachweis der Identität zu verlassen - wurde tatsächlich mit der Überprüfung der Identität zum Zweck der verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigeerstattung begonnen. Auch die BF war eine der Personen, bei denen aus diesem Grund die Identität festgestellt wurde. Die gesamte Aktion der Identitätsfeststellung – sie stand unter der Leitung von Obst. F., BA, MA – war um 16:45 Uhr beendet, wobei ca. 750 Personen einer Personenkontrolle unterzogen worden waren.
Beweis: vorgelegte Verwaltungsakten
II. RECHTSLAGE
Die BF erachtet ihre Anhaltung („Einkesselung“) im Bereich Wien, P. ... für rechtswidrig.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hatte die BF an einer Versammlung teilgenommen, die ausschließlich mit Rücksicht auf darin vorgekommene Tätlichkeiten, vor allem aber wegen des überwiegenden Nichteinhaltens der Pflicht als Versammlungsteilnehmer, eine FFP-2 Maske zu tragen, gemäß § 13 Abs. 2 VersG aufgelöst wurde. Die nachfolgende Zernierung der Versammlungsteilnehmer, die sich trotz einer ca. 30-minütigen Nachfrist nicht vom Versammlungsort entfernt hatten, diente dazu, die Identitätsfeststellungen für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens zu ermöglichen. Die „Abarbeitung“ dieser Aufgabe erfolgte unter Berücksichtigung der großen Anzahl der zu beamtshandelnden Personen in äußerst kurzer Zeit, sodass die Anhaltung der BF zu Recht erfolgte.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt sohin den
ANTRAG,
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
2.2. Unter einem mit der Gegenschrift der belangten Behörde wurden die bezughabenden Verwaltungsakten zu VStV/…/2021 und LVT W-…/2021, darin inne liegend die Anzeige vom 20.03.2021 wegen Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort, das Protokoll - Führungsstab vom 20.03.2021, GZ PAD/21/…-GSOD-ID: …, die TKF-Dokumentation vom 20.03.2021 betreffend „Versammlungen/Veranstaltungen gegen Corona-Maßnahmen u.a. am 20.03.2021“ sowie TKF-Dokumentation vom 20.03.2021 betreffend Großkommandierung unter anderem zu „Coronamaßnahmen“ – sowie sonstige Kundgebungen, und die E-Mail Korrespondenz zwischen der zuständigen Projektleiterin der Gesundheitsbehörde (MA 15) und dem Landepolizeipräsidenten hinsichtlich der epidemiologischen Lageanalyse im Zeitraum 26.01.2021 bis 08.04.2021, vorgelegt.
3. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde am 06.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, zu der die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die weiteren Zeugen Herr Mag. E., Herr Obstl. F., Frau G. H., Frau J. K. und Herr L. M. geladen wurden. Die belangte Behörde wurde durch Herrn Hofrat Dr. N. vertreten. Der Zeuge, Herr Mag. E., ist entschuldigt nicht erschienen. Alle übrigen geladenen Personen sind ordnungsgemäß erschienen.
Das Beweisverfahren wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Von der Einvernahme des - entschuldigt - nicht erschienenen Zeugen konnte Abstand genommen werden, da die entscheidungsrelevanten Fragen bereits von diesem Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2021 zur GZ VGW-102/076/4060/2021 ua. beantwortet wurden und das Verhandlungsprotokoll hierzu verlesen wurde. Ferner haben die Parteien auf die neuerliche Ladung und Einvernahme des Zeugen verzichtet.
4.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass am Samstag, 20.03.2021, eine nicht angemeldete Spontanversammlung ab 13:00 Uhr bis zu deren behördlichen Auflösung in der Zeit von 14:36 Uhr bis 14:53 Uhr durch mehrmalige Durchsage von zwei Taktischen-Kommunikations-Fahrzeugen (im Folgenden: TKF) der belangten Behörde stattfand, um den Unmut gegen den Bundeskanzler respektive über die Maßnahmen der Regierung gegen die Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus kundzutun.
Die Abhaltung dieser nicht angemeldeten Versammlung wurde - nach den Recherchen im Bereich der belangten Behörde - im Vorfeld in den sozialen Medien stark beworben, wobei ein konkreter Sammelort nicht bekannt war.
An der Versammlung am 20.03.2021 nahmen insgesamt zwischen 1.000 bis 1.500 Personen teil, wobei sich diese ab 13:00 Uhr - ad hoc - im T. nächst dem R. sammelten. Danach setzten sich die Versammlungsteilnehmer spontan in Bewegung. Die Route des geschlossenen Demonstrationszugs, welcher sich über eine Distanz von mehreren hundert Metern erstreckte, führte in Richtung S. - U. - T. - S. - V. - S. und wurde Höhe P. ONr. … in Wien, von den Organen der belangten Behörde angehalten.
Es waren Megaphone im Einsatz sowie Sprechchöre der Kundgebungsteilnehmer zu hören (Inhalt: „Kurz muss weg“), es wurden Fahnen getragen und Transparente mit der Aufschrift z.B. „Kurz muss weg“ von den Kundgebungsteilnehmern mitgeführt.
Etwa 90 % der Versammlungsteilnehmer hielten kein Abstand zueinander ein und trugen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende FFP2-Masken. Es konnten nur vereinzelte Kundgebungsteilnehmer wahrgenommen werden, die FFP2-Masken trugen.
Um 14:05 Uhr gab der Behördenvertreter, Mag. E., dem Führungsstab der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass es im Bereich R. schon zu „Rangeleien“ kam.
In der Zeit von 14:05 Uhr bis 15:48 Uhr waren die grünen Laufbandschriften der eingesetzten TKF aktiviert, welche folgenden Inhalt hatten: „An die Versammlungsteilnehmer: Halten Sie den Mindestabstand von 2 Metern zueinander ein und tragen Sie eine FFP2-Maske.“ Zudem wurde dieser Inhalt in der Zeit von 14:12 Uhr bis 14:19 Uhr fortlaufend durchgesagt. Diese Fahrzeuge („TKF“) begleiteten zunächst den Demonstrationszug der Versammlungsteilnehmer. Danach wurden die TKF verlegt, wobei das TKF 1 - nachdem der Demonstrationszug durch die Organe der belangten Behörde angehalten wurde - direkt hinter der Sperrkette der Organe quer zur Fahrbahn in Wien, P. …, und das TKF 2 in Wien, P. Höhe ONr. …, abgestellt wurde.
Um 14:28 Uhr gab der Behördenvertreter, Mag. E., dem Führungsstab bekannt, dass es im großen Ausmaß zu Verstößen gegen die COVID-19 Schutzmaßnahmen kam, insbesondere wurde von Kundgebungsteilnehmern überwiegend die FFP2-Maskenpflicht missachtet. Im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter, dem Herrn Landespolizeipräsidenten, wurde die behördliche Auflösung der Versammlung gemäß § 13 des Versammlungsgesetzes 1953 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EMRK verfügt, weil die Abstandsregelungen von den Versammlungsteilnehmern überwiegend nicht eingehalten und der MNS bzw. die verpflichtenden FFP2-Masken nicht getragen wurden.
Der Gesundheitsschutz überwog das Recht auf Versammlungsfreiheit.
Der in diesem Zusammenhang durchgeführten Lageanalyse der belangten Behörde lagen unter anderem die im zeitlichen Vorfeld der Versammlung erfolgte Korrespondenzen der belangten Behörde mit dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, über die epidemiologische Lage (ua Infektionsgeschehen, Gefahr der Verbreitung von Virusvarianten, etc.) zugrunde.
Dazu ist festzustellen, dass auf Nachfragen des Landespolizeipräsidenten für Wien von der zuständigen Projektleiterin der Gesundheitsbehörde respektive des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, schriftlich zuletzt am 04.03.2021 unter Hinweis auf die bereits getroffenen Aussagen (siehe E-Mail vom 09.02.2021 und 27.01.2021) mitgeteilt wurde, dass auf die erhöhte Übertragbarkeit der SARS-CoV-2 Virus-Mutante B.1.1.7 und die sich daraus ergebende Gefahr eines neuerlichen starken exponentiellen Anstiegs der Fallzahlen hinzuweisen ist. Aufgrund des nach wie vor hohen Fallgeschehens, wurde empfohlen, die gesetzten präventiven Maßnahmen zur Kontaktreduktion weiter fortzusetzen. Zur epidemiologischen Situation mit einer steigenden Anzahl an Infektionen, bei denen die ersten Testergebnisse auf mutierte Varianten des SARS-CoV-2-Virus hinwiesen, wurde ausgeführt, dass in weiten Bereichen zum Schutz vor Ansteckung das Tragen von FFP2-Schutzmasken vorgeschrieben und der vorgeschriebene Mindestabstand auf 2 Meter ausgeweitet wurde. Weiters wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass Erhebungen gezeigt haben, dass es bei den neuen Virusvarianten ohne Einhaltung des notwendigen Abstands und ohne Tragen von Schutzmasken aufgrund der erhöhten Übertragbarkeit in wenigen Tagen zu mehr Folgefällen kommen kann. Daher wurde weiters ausgeführt, dass Versammlungsteilnehmer, die den Virus ausscheiden, ohne den geforderten Abstand einzuhalten und ohne Mund-Nasenschutz zu tragen, insofern eine Gefahr für den Gesundheitsschutz darstellen, als es zu Übertragungen kommen kann, die speziell aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Kontakten, die Bemühungen zur Reduktion der Fallzahlen konterkarieren.
Aus den monatlich erfolgten Einschätzungen der zuständigen Projektleiterin der Magistratsabteilung 15, zuletzt am 04.03.2021, geht hervor, dass diese Empfehlungen und Informationen nach wie vor am 20.03.2021 Gültigkeit hatten.
Mit der behördlichen Auflösung der Versammlung um etwa 14:28 Uhr erging weiters die Verfügung des Einsatzleiters besonders darauf zu achten, dass die Kundgebungsteilnehmer einzeln oder in kleinen Gruppen die aufgelöste Versammlung verlassen, wobei hierfür ein Zeitraum bis 15:00 Uhr festgelegt wurde.
Um 14:36 Uhr begannen zeitgleich die - zunächst zweimaligen - Durchsagen durch die TKF mit folgendem Inhalt: „Die LPD Wien gibt bekannt, dass diese Versammlung aufgelöst ist. Sie haben nun die Örtlichkeit einzeln oder in Kleingruppen zu verlassen und auseinanderzugehen. Die Polizei wird Ihre Personendaten aufnehmen - wirken Sie mit und halten Sie Ihre Ausweise bereit.“ In der Zeit von 14:40 Uhr bis 14:42 Uhr wurden diese Durchsagen mehrmals und fortlaufend wiederholt.
Um 14:52 Uhr wurde den Versammlungsteilnehmern durch das TKF 1 und TKF 2 zeitgleich Folgendes mitgeteilt: „Die LPD Wien gibt nochmals bekannt, dass diese Versammlung aufgelöst ist. Sie haben nun die Möglichkeit, die Örtlichkeit zu verlassen und auseinanderzugehen. Ab 15:00 Uhr wird die Polizei damit beginnen, Ihre Daten aufzunehmen und Anzeigen zu erstatten – wirken Sie dabei mit und halten Sie ihre Ausweise bereit. Aktuell ist es 14:53 Uhr.“
Am Standort des TKF in Wien, P. Höhe ONr. …, erfolgte in der Zeit von 15:00 Uhr bis 15:03 Uhr eine viermalige Durchsage, wonach die Polizei die Versammlungsteilnehmer aufforderte, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, da die Versammlung aufgelöst wurde. Weiters wurde mitgeteilt, die Ausweise bereit zu halten.
Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlich erklärten Auflösung der Versammlung durch mehrfache Durchsage im Bereich P. auf Höhe der ONr. ..., in Wien.
Die Beschwerdeführerin hätte alle Durchsagen hören und verstehen müssen.
Mit der Bekanntgabe der behördlich erklärten Auflösung der Versammlung erfolgte auch die Anhaltung des Demonstrationszuges, in dem vor und am Ende des Demonstrationszuges Sperrketten durch Organe der belangten Behörde gebildet wurden, wobei die Einsatzkräfte im Wesentlichen Schulter an Schulter standen. Desgleichen wurden Organe an den Seiten des Demonstrationszuges positioniert, welche insbesondere auch die Hauseingänge und Hofdurchgänge zu den Seitengassen blockierten. Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde gewählt, um jede weitere Fortbewegung des Demonstrationszuges - sohin in alle Richtungen - zu verhindern.
Vom Zeitpunkt der Anhaltung des Demonstrationszuges respektive Bekanntgabe der behördlich erklärten Auflösung der Versammlung (ab ca. 14:36 Uhr) bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, wonach mit den Identitätsfeststellungen der Anwesenden tatsächlich zu beginnen ist (um 15:06 Uhr), wurden die anwesenden Personen bzw. Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer von den Organen der belangten Behörde in der zuvor dargestellten Art und Weise umstellt, wobei hiermit nur wenige Minuten nach den bereits erwähnten Durchsagen begonnen wurde. In diesem Zeitraum - somit von ca. 14:36 Uhr bis 15:06 Uhr - konnte der von den Organen der belangten Behörde umstellte Bereich de facto durch Zugehen auf die Organe, welche sodann zur Seite gegangen sind, oder durch entsprechend geäußertem Wunsch um Durchlass gegenüber den Organen, verlassen werden. Einige Anwesende verließen auf diese Art und Weise den umstellten Bereich. Im vorderen Bereich des Demonstrationszuges kam es durch Einsatzkräfte der belangten Behörde zu einem Pfeffersprayeinsatz, welcher jedoch nicht darauf gerichtet war, die Anwesenden vom Verlassen bzw. Auseinandergehen abzuhalten.
Nach entsprechender Vorankündigung durch die erwähnten Lautsprecherdurchsagen der TKF und ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, dass nun tatsächlich mit den Identitätsfeststellungen der Anwesenden zu beginnen ist - somit um 15:06 Uhr - war ein Verlassen des durch die Organe der belangten Behörde umstellten Bereiches nur noch nach erfolgter Identitätsfeststellung bzw. Aufnahme der Personendaten möglich.
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Identitätsfeststellung um 16:15 Uhr den umstellten bzw. durch Organe nunmehr abgeriegelten Bereich verlassen hat und sie sich danach wieder frei (weg)bewegen konnte. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet, wonach ihr zur Last gelegt wurde, dass sie am 20.03.2021, um 16:15 Uhr, in Wien, P. …, entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VersG nach Auflösung der Versammlung und Aufforderung den Versammlungsort nicht sogleich verlassen habe.
Weiters ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor 15:06 Uhr nicht den (auch nicht ernstlichen) Versuch unternahm, den Versammlungsort zu verlassen und sich auch nicht bei einem Organ der belangten Behörde erkundigte, ob sie den Versammlungsort verlassen darf.
Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe nach der Auflösung der Versammlung durch die belangte Behörde nicht sogleich den Versammlungsort verlassen, lagen folgende vertretbare Gründe vor: die Auflösung der Versammlung wurde bereits durch mehrmalige Durchsagen der TKF ab 14:36 Uhr bekanntgegeben, zugleich erging die Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen sowie auseinanderzugehen, wobei die Beschwerdeführerin diese Durchsagen hätte hören und verstehen müssen, die Beschwerdeführerin verließ den Versammlungsort nicht und unternahm auch keinen Versuch, diesen Bereich sogleich nach der Auflösung zu verlassen, obwohl ein solcher faktisch möglich gewesen wäre.
Die Organe der belangten Behörde konnten auch auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes vertretbar annehmen, dass die noch im umstellten Bereich anwesenden Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer den Versammlungsort trotz behördlicher Auflösung der Versammlung nicht sogleich verlassen haben und auseinandergingen, weil von dieser Möglichkeit nur einzelne Personen Gebrauch machten.
Die Art und Weise der erfolgten Umstellung der noch anwesenden Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ab 15:06 Uhr, als ein „freiwilliges“ Verlassen des Versammlungsortes nicht mehr möglich war, war notwendig, um zu gewährleisten, dass alle Identitäten aufgrund der bereits erwähnten, wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen aufgenommen werden konnten. Dazu ist zu bemerken, dass am 20.03.2021 aus diesem Grund insgesamt 750 Personen angezeigt und ihre Identitäten festgestellt wurden.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Bereits aus der TKF-Dokumentation vom 20.03.2021 kann entnommen werden, dass beim R. und im Bereich des P. eine „unangemeldete Demo (Corona-Maßnahmengegner)“ stattfand. Der am 18.08.2021 zeugenschaftlich einvernommene Behördenvertreter (siehe Beilage ./A des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2021), welcher im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter die Auflösung der Versammlung verfügte, bestätigte, dass es sich am 20.03.2021 um eine nicht angemeldete Spontanversammlung handelte, welche ihren Sammelort im T. hatte und sich der Demonstrationszug sodann ab 13:00 Uhr spontan in Bewegung setzte. Dass die behördliche Auflösung der Versammlung durch die TKF bekanntgegeben wurde, lässt sich aus den beiden vorliegenden und unbedenklichen TKF-Dokumentationen vom 20.03.2021 entnehmen, welche den genauen zeitlichen Ablauf der Durchsagen über die aufgelöste Versammlung, so wie dieser festgestellt wurde, enthalten. Diese Dokumentationen stimmen mit dem vorgelegten Protokoll des Führungsstabs vom 20.03.2021 „Corona-Demo“ überein, wobei sich daraus ergänzend die Vorgehensweise des Behördenvertreters im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter, des Herrn Polizeipräsidenten, entnehmen lässt.
Der Behördenvertreter führte auch nachvollziehbar aus, dass es im Vorfeld Recherchen der belangten Behörde gab, wonach in den sozialen Medien diese Versammlung stark beworben wurde. Diese Aussage war angesichts der geschätzten Teilnehmeranzahl von etwa 1.000 bis 1.500 Personen (siehe Bericht CMG, GZ: LVT W-700, und dazu im Einklang stehende Zeugenaussage des Behördenvertreters) schlüssig.
Dass die Versammlungsteilnehmer ihren Unmut gegen den Bundeskanzler respektive über die Maßnahmen der Regierung gegen die Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus kundtaten, war bereits den Dokumentationen im jeweiligen Betreff (z.B. „Versammlungen/Veranstaltungen gegen Corona-Maßnahmen“/“Corona-Demo“/“Corona-Maßnahmen – sowie sonstige Kundgebungen“) zu entnehmen und wurde vom Behördenvertreter der belangten Behörde aufgrund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung bestätigt, da er sich vor Ort zunächst am Sammelort (T.) und ab dem Zeitpunkt, als sich der Demonstrationszug in Bewegung setzte, stets im Nahebereich aufgehalten hatte, um – wie er ausführte - sich „einen guten Überblick zu verschaffen“. Zu seinen Wahrnehmungen befragt, gab der Zeuge Folgendes an:
„Es handelte sich eindeutig um eine Versammlung. Dies deshalb, weil Fahnen zu sehen waren. Dabei handelte es sich um Transparente mit kurzen Aufschriften z.B. „Kurz muss weg“. Ferner waren Megaphone beim Einsatz, ferner waren Sprechchöre zu hören („Kurz muss weg“) und daher war ein gemeinsames Wirken der Versammlungsteilnehmer eindeutig erkennbar, weil sie eine gemeinsame Meinung, nämlich z.B. „Kurz muss weg“, welche im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen stand, zum Ausdruck gebracht wurde.“
Des Weiteren beschrieb der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2021 die Route und Formation des Demonstrationszugs als geschlossenen Zug, der sich über eine Distanz von mehreren hundert Metern erstreckte.
Wie sich aus der Zeugenaussage des Behördenvertreters und damit im Einklang stehend aus den Berichten entnehmen lässt, wurde die Versammlung auf Höhe P. ONr. … von Organen der belangten Behörde angehalten.
Dass die überwiegende Anzahl der Kundgebungsteilnehmer zueinander keinen Abstand einhielten und keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung („MNS“) trugen, basierte auf den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Zeugen, Mag. E., der diese gegenüber dem Führungsstab am 20.03.2021 kommunizierte und im Protokoll des Führungsstabs vom 20.03.2021 „Corona-Demo“ entsprechend dokumentiert wurden. Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin gab der Zeuge an, dass „ein Großteil den vorgesehenen Abstand nicht einhielten und keinen MNS trugen. Dabei handelte es sich um etwa 90% der Versammlungsteilnehmer. [...]. Ich konnte persönlich wahrnehmen, dass nur vereinzelte Versammlungsteilnehmer einen MNS trugen.“ Weiters gab der Zeuge zu den nachstehenden Fragen der Verhandlungsleiterin, Folgendes an:
„VL: Wie viele Personen haben epidemierechtliche Vorgaben und Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 bei der Teilnahme an der Versammlung nicht eingehalten? Wie viele und welche Übertretungen wurden in diesem Zusammenhang festgestellt?
Zeuge: Ca. 90%. In diesem Zusammenhang wurden Übertretungen zur damals geltenden Rechtslage festgestellt, [...]
VL: Waren das nur einzelne Übertretungen oder kann man von massenhaften Übertretungen sprechen und warum?
Zeuge: Man kann in diesem Zusammenhang von Massenübertretungen sprechen, weil 90% der über 1000 Teilnehmer sich nicht an die Vorgaben hielten.“
Diese Aussage wurde dem Grunde nach auch von Herrn Obstl. F. (Abschnittskommandant am 20.03.2021) bestätigt. Die Beschwerdeführerin indes gestand zu, dass (lediglich) fünf bis 10% der Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer FFP2-Masken trugen. Da nach § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung vom 20.03.2021, unter anderem die Verpflichtung bestand, bei Versammlungen eine FFP2-Atemschutzmaske zu tragen (siehe dazu Punkt II.), bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben des Behördenvertreters dem Grunde nach und auch jene des als Zeugen befragten Abschnittskommandanten, wonach 90% der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkamen.
Der Behördenvertreter, Herr Mag. E., wurde des Weiteren über die Gründe der Auflösung der Versammlung befragt, wobei seine Einvernahme dazu Folgendes ergab:
„VL: Warum wurde die behördliche Auflösung der Versammlung verfügt und auf welche Rechtsgrundlage wurde diese gestützt?
Zeuge: Die Auflösung der Versammlung erfolgte, weil die Abstandsregelegungen von den Versammlungsteilnehmern überwiegend nicht eingehalten wurden und auch der MNS nicht getragen wurde. Es musste von einer Gefährdung der Gesundheit ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf Artikel 11 Abs. 2 EMRK hingewiesen, wonach u.a. bei der Gefährdung der Gesundheit respektive zum Gesundheitsschutz eine Versammlung aufgelöst werden kann.
Rechtsgrundlage: § 13 Versammlungsgesetz 1953 iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK.
VL: Erläutern Sie die damalige durchgeführte Lageanalyse und die einzelnen Gründe für die Prognose, wonach im weiteren Verlauf der Versammlung eine Situation entstanden wäre, die die Auflösung der Versammlung notwendig machte, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen? Mit anderen Worten: welche Schutzinteressen überwogen das Recht auf Versammlungsfreiheit?
Zeuge: Gesundheitsschutz
VL: Wie sah die epidemiologische Lage (ua Infektionsgeschehen, Gefahr der Verbreitung neuer Virusvarianten, Auslastung der Kapazitäten im Gesundheitssystem) am 20.03.2021 aus? Wurden hierzu Informationen eingeholt und von wer nahm diese Einschätzung vor?
Zeuge: Es wurden im Vorfeld Informationen eingeholt und es gab Korrespondenzen mit der MA 15. Mit persönlich liegen diese nicht vor. Ich kann jedoch sagen, dass unser Referat für Vereinsangelegenheiten alle Versammlungen für den 20.03.2021, bei denen eine Gefahr des Gesundheitsschutzes befürchtet wurde, weil zu erwarten war, dass Abstandsregelegungen und MNS-Regelungen nicht eingehalten werden, aufgrund der Einschätzung der MA 15 untersagten.
Die Untersagung erfolgte natürlich nicht nur aufgrund der Einschätzung der MA 15, sondern auch aufgrund der Einschätzungen des LVT im Zusammenhang mit möglichen Gefährdungen (MNS etc.).
VL: Welche konkreten Gefahren einer Versammlung ergaben sich aufgrund der epidemischen Lage?
Zeuge: Natürlich ist das Ansteckungsrisiko hoch zu bewerten, wenn 1.000 Menschen auf engsten Raum zusammenstehen und die Abstandsregelegungen nicht einhalten sowie den vorgeschriebenen MNS nicht verwenden. Ich denke, das deckt sich auch mit der damaligen Einschätzung der MA 15. Zudem kann man nach diesen Versammlungen die Kontakte nicht nachverfolgen.
VL: Welche Gesundheitsrisiken gingen von der gegenständlichen Versammlung und ihrem damals zu erwartenden weiteren Verlauf aus?
Zeuge: Die Ausbreitung von COVID-19. Die Ausbreitung dieser ansteckenden Krankheit lässt sich natürlich nicht nur auf die Versammlungsteilnehmer einschränken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass noch weitere Bevölkerungsgruppen einem Risiko ausgesetzt worden wären, zumal die Versammlungsteilnehmer auch Kontakt zur übrigen Bevölkerung haben können.“
Die Zeugenaussage des Behördenleiters über die Einschätzung der epidemiologischen Lage zum Zeitpunkt der Versammlung am 20.03.2021 aufgrund der im Vorfeld eingeholten Informationen beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, entspricht den Inhalten der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Landespolizeipräsidenten von Wien und der zuständigen Projektleiterin der Magistratsabteilung 15, wobei es sich hierbei um die vollständige Einschätzung der Magistratsabteilung 15 im Zeitraum von Jänner bis April 2021 handelte. Darauf basieren auch die Feststellungen hinsichtlich der Gründe für die behördlich verfügte Auflösung der Versammlung, die im Einvernehmen mit dem Landespolizeipräsidenten und Adressat der zuvor genannten Emails der Magistratsabteilung 15, verfügt wurde.
Dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlich erklärten Auflösung der Versammlung durch mehrfache Durchsage im Bereich P. auf Höhe der ONr. ..., in Wien, befand, ergibt sich aus ihrem Beschwerdeschriftsatz. Zudem hat sie die Ortsangabe ihres Standortes in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 bestätigt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Durchsagen über die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung den Versammlungsort sogleich zu verlassen bzw. in weiterer Folge an den Identitätsfeststellungen mitzuwirken, hätte hören und verstehen müssen, basiert auf dem Umstand, dass ein TKF in örtlicher Nähe zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin abgestellt war, da sich ein TKF in Wien, P. ONr. …, befand und sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben auf dem P., Höhe der ONr. ..., aufhielt. Weiters legte der als Zeuge befragte Abschnittskommandant in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner eigenen dienstlichen Erfahrung glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass die TKF darauf ausgelegte Fahrzeuge sind, Durchsagen gut hörbar wiedergeben zu können.
Sowohl aus den Protokoll des Führungsstabes vom 20.03.2021 als auch aus der Zeugenaussage des Behördenvertreters übergibt sich übereinstimmend, dass mit der Bekanntgabe der behördlich erklärten Auflösung der Versammlung auch die Anhaltung des Demonstrationszuges erfolgte. Die Beschwerdeführerin, die von ihr namhaft gemachten Zeugen und auch der am 06.10.2021 befragte Abschnittskommandant bestätigten übereinstimmend, dass vor und am Ende des Demonstrationszuges Sperrketten durch Organe der belangten Behörde aufgezogen wurden. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin glaubhaft aus, dass die Einsatzkräfte im Wesentlichen Schulter an Schulter standen. Hinsichtlich der Positionierung der Organe an den Seiten des Demonstrationszuges, welche insbesondere auch die Hauseingänge und Hofdurchgänge zu den Seitengassen blockierten, sagte eine von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugin aus, dass sie dies beobachten konnte. Auch der als Zeuge befragte Bruder der Beschwerdeführerin bestätigte, auf Nachfrage des Behördenvertreters, ob rund um die Demonstranten und während des Marsches Polizisten anwesend waren, dass „überall Polizisten zu sehen“ waren; somit auch auf den Seiten des Demonstrationszuges.
Diese Vorgehensweise der belangten Behörde, nämlich die Versammlungsteilnehmer zu umstellen, wurde vom Abschnittskommandanten in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 erläutert. Dazu führte er klarstellend aus, dass damit die Fortbewegung des Demonstrationszuges verhindert werden sollte. Wenn die Sperrkette etwa zur Gänze geöffnet worden wäre, hätte sich der Demonstrationszug weiter in Bewegung gesetzt. Weiters führte er nachvollziehbar aus, dass die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, welche aufgefordert wurden, den Versammlungsort zu verlassen, sich zu den Einsatzkräften der Sperrkette bewegen konnten und sie sodann durchgelassen worden wären/sind. Etliche Versammlungsteilnehmer sind nach seiner Wahrnehmung genauso vorgegangen. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge Folgendes glaubhaft aus:
„Angemeldete Versammlungen verhalten sich anders als nicht angezeigte Spontanversammlungen, weil bei Letzteren die Route grundsätzlich nicht bekannt ist. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verkehr an einem Samstag nicht gering ist und die Sperre Folgen mit sich bringt. Es ist zunächst Ordnung in die Situation zu bringen, weshalb die Umschließung in der dargestellten Form vorgenommen wird. Dann erfolgen die Durchsagen. Der Inhalt richtet sich auch nach der Anzahl der Teilnehmer, weil etwa 50 Teilnehmer weniger Zeit brauchen, um einen Versammlungsort zu verlassen, als etwa 1000 Teilnehmer. Wenn bemerkt wird, dass die Versammlungsteilnehmer daran interessiert sind den Versammlungsort zu verlassen und auf die Einsatzkräfte aus diesem Grund zugehen, wird man auch die Zeit erstrecken, um dies zu ermöglichen. Wenn jedoch keiner der Teilnehmer der Aufforderung folgt, wird, wie angekündigt, der gesetzliche Zustand hergestellt.“
Mit seiner Aussage bestätigte der als Zeuge befragte Abschnittskommandant daher auch den Umstand, dass vom Zeitpunkt der Anhaltung des Demonstrationszuges respektive Bekanntgabe der behördlich erklärten Auflösung der Versammlung (ab ca. 14:36 Uhr) bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, wonach mit den Identitätsfeststellungen der Anwesenden tatsächlich begonnen wurde – somit um 15:06 Uhr -, die anwesenden Personen bzw. Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer von den Organen der belangten Behörde in der zuvor dargestellten Art und Weise umstellt wurden. Dass damit nur wenige Minuten nach den bereits erwähnten Durchsagen begonnen wurde, wurde dem Grunde nach von allen befragten Zeugen und der Beschwerdeführerin ausgesagt.
Die Beschwerdeführerin sagte weiters aus, dass sie von einem Pfeffersprayeinsatz im vorderen Bereich des Demonstrationszuges Kenntnis habe, wobei dies vom Behördenvertreter bestätigt wurde und dieser in einem ausführte, dass der Pfeffersprayeinsatz nicht darauf gerichtet gewesen sei, die Anwesenden vom Verlassen bzw. Auseinandergehen abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es nicht denklogisch wäre, durch nachgewiesene Lautsprecherdurchsagen die Anwesenden aufzufordern, einen Bereich zu verlassen und demgegenüber durch den Einsatz von Pfefferspray gerade dies unterbinden zu wollen, weshalb die Aussage des Behördenvertreters nachvollziehbar war.
Es steht unstrittig fest, dass kurz nach 15:00 Uhr mit den Identitätsfeststellungen der Anwesenden begonnen wurde und ab diesem Zeitpunkt ein Verlassen des durch die Organe der belangten Behörde umstellten Bereiches nur noch nach erfolgter Identitätsfeststellung bzw. Aufnahme der Personendaten möglich war.
Weiters steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Identitätsfeststellung um 16:15 Uhr den umstellten bzw. durch Organe abgeriegelten Bereich verlassen hat und sie sich danach wieder frei (weg)bewegen durfte. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet, wonach ihr zur Last gelegt wurde, dass sie am 20.03.2021, um 16:15 Uhr, in Wien, P. …, entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VersG nach Auflösung der Versammlung und Aufforderung den Versammlungsort nicht sogleich verlassen habe.
Die Beschwerdeführerin sagte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aus, dass sie vor 15:06 Uhr nicht den Versuch unternahm, den Versammlungsort zu verlassen und sich auch nicht bei einem Organ der belangten Behörde erkundigte, ob sie den Versammlungsort verlassen darf.
Die dargestellten Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe nach der Auflösung der Versammlung durch die belangte Behörde nicht sogleich den Versammlungsort verlassen, ergaben sich aus der Gesamtbetrachtung der als erwiesen angenommenen und in diesem Zusammenhang angeführten Tatsachen.
Die sachverhaltsbezogene Würdigung des sich den Organen der belangten Behörde bietenden Gesamtbildes ergab, dass diese vertretbar annehmen konnten, die noch im umstellten Bereich anwesenden Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben den Versammlungsort trotz behördlicher Auflösung der Versammlung nicht sogleich verlassen und sind nicht sogleich auseinandergegangen, weil von dieser Möglichkeit nur einzelne Personen Gebrauch machten.
Dass am 20.03.2021 aus diesem Grund insgesamt 750 Personen angezeigt und ihre Identitäten festgestellt wurden, sagte der als Zeuge befragte Abschnittskommandant in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 aus und deckt sich mit dem vorliegenden Akteninhalt.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
2.1. Art. 5 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998, lauten:
„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a)
wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d)
wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e)
wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
2.2. Art. 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, in der Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet:
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“
2.3. Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:
(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“
2.4. Die relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:
„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1.
[...],
2.
an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3.
[...].
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1.
Vorgaben zu Abstandsregeln,
2.
Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung, [...]
Sonstige Übertretungen.(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[...]
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
2.5. Die maßgebliche Bestimmung des § 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung vom 20.03.2021, BGBl. II Nr. 111/2021, lautet auszugsweise:
„Veranstaltungen(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) [...].
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1.
[...],