TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/31 LVwG 41.30-2257/2019

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Veröffentlicht am 31.01.2022
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Entscheidungsdatum

31.01.2022

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §50 Abs3
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §55
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am ****, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 06.08.2019, GZ: 2005/0022-84,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n,

als die Rechtsgrundlagen §§ 36, 49, 50, 51, 52 und 54 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl Nr. 96/1886 idF BGBl I Nr. 61/2019 iVm den §§ 17, 19, 20, 21, 55 und 69 der Verordnung der Vertretersammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), kundgemacht am 30.11.2017 auf der Homepage des ÖRAK, sowie der Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der ordentlichen Plenarversammlung vom 27.11.2018), ebenfalls kundgemacht auf der Homepage der Österreichischen Rechtsanwaltskammer, lauten.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

       

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 04.06.2019, GZ: KA 2005/0022, entschied dieser über den Antrag des emeritierten Rechtsanwalts, Herrn Dr. A B, geb. am ****, G, Bstraße, vom 24.04.2019 auf Zuerkennung einer Altersrente gemäß den §§ 19 ff der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) wie folgt:

Unter Spruchteil 1. wurde dem Antrag vom 24.04.2019 auf Zuerkennung der Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß §§ 19 ff der Satzung Teil B 2018 mit Wirkung zum 01.06.2019 stattgegeben.

Unter Spruchteil 2. wurde festgestellt, dass die Altersrente im Jahr der Antragstellung monatlich brutto € 461,75 beträgt und nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt werde. Die Berechnung der Höhe der Altersrente bilde als Beilage ./A einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.

Unter Spruchteil 3. wurde bestimmt, dass sich die Altersrente der Folgejahre nach §°16 der Satzung 2018 Teil B bestimme und jährlich auf Grundlage des Jahresabschlusses erfolge.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Antragsteller gemäß § 19 Z 1 der Satzung 2018 Teil B mit 31.05.2019 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Da der Antrag auf Gewährung einer Altersrente am 24.04.2019 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt sei, sei gemäß § 20 Abs 1 der Satzung 2018 Teil B die Altersrente am 01.06.2019 zu gewähren.

Der Antragsteller habe gemäß § 19 Z 2 der Satzung 2018 Teil B zumindest einen Beitragsmonat bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erworben.

Die im Spruch des Bescheides festgesetzte Höhe der Altersrente ergebe sich aus der einer integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage ./A, die gemäß § 21 der Satzung 2018 Teil B erstellt worden sei. Die Berechnungen laut Beilage ./A seien von der mit der Verwaltung betrauten C AG durchgeführt worden. Die Berechnungen seien auf Grundlage des auf dem Konto des Antragstellers verbuchten Guthabens mit Stand zum 31.05.2019 gemäß den §§ 19 und 21 der Satzung 2018 Teil B sowie unter Berücksichtigung der in der geltenden Umlagenordnung und der geltenden Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten erfolgt.

Der geltende Geschäftsplan gemäß § 55 der Satzung 2018 Teil B sei auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages unter www.rechtsanwaelte.at unter Kundmachungen veröffentlicht.

Gemäß § 69 der Satzung 2018 Teil B dürfe die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer geschuldete fällige Beiträge zu den Versorgungs-einrichtungen und nach § 17 leg cit rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.

Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Altersrente in der festgesetzten Höhe lägen somit vor.

Dem Bescheid lag unter Anhang ./A ein Beiblatt zur Rentenberechnung zum Bescheid vom 04.06.2019 bei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit dem Vorbringen, dem Bescheid insoweit nicht zu widersprechen, als er ihm ab 01.06.2019 grundsätzlich eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B zugestehe und die Höhe zumindest mit dem minimalen monatlichen Bruttobetrag von € 461,75 bestimmt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer könne jedoch die Berechnung dieses Rentenbetrages selbst nicht nachvollziehen und er meine, dass ihm ab 01.06.2019 rechtmäßig eine höhere Altersrente zustehen müsse, weshalb sich seine Vorstellung gegen die dubiose Berechnung und den Nichtzuspruch einer höheren rechtmäßigen Altersrente richte.

Begründet wurde dies wie im Konkreten folgt:

„Als Verfahrensmangel rüge ich, dass der Bescheid — sogar entgegen meinem ausdrücklichen Antrag — keine detaillierten, schlüssig nachvollziehbaren und entsprechend belegten Angaben darüber enthält, wie der zuerkannte Altersrentenbetrag von € 461,75 konkret ermittelt worden ist. Unrichtig meint der Bescheid, dass sich ihre festgesetzte Höhe aus der Beilage A ergebe. Zwar ist dieser Rentenbetrag am Schluss der Beilage A angeführt, doch bleibt völlig schleierhaft, wie dieser Betrag errechnet bzw. ermittelt worden ist.

Denn schon das in Anlage A angegebene Ausgangs-Guthaben zum 31.12.2018 von € 114.413,84 ist für mich weder nachvollziehbar noch überprüfbar, weil ich von der C zuletzt nur eine Jahresabrechnung zum Stichtag 31.12.2017 mit Kontostand € 108.346,01 erhalten habe und auch in Beilage A nicht dargestellt ist, wie sich mein Guthaben zwischen 31.12.2017 bis 31.12.2018 entwickelt hat.

Gänzlich offen blieb in den Berechnungen der Beilage A, was mit der sogenannten Gewinnreserve geschehen ist, die noch per 31.12.2017 mit immerhin zusätzlichen € 9.007,62 zu Buche gestanden ist. Die weiteren Beträge bis € 117.861,04 sind mir wohl rein rechnerisch nachvollziehbar, doch sind die einzelnen Positionen nicht genügend dargestellt, belegt und begründet, so dass ich sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Davon kann ich lediglich außer Streit stellen, dass ich im Jahre 2019 insgesamt € 2.050,00 an Beiträgen geleistet habe.

Danach wird in Beilage A lapidar eine „Rente p.a. lt. Geschäftsplan" von € 6.497,04 konstatiert, ohne näher aufzuklären, von welcher Basis, auf welche Berechnungsweise und in Anwendung welcher konkreten Bestimmungen die in Anlage A bezifferte Rente von jährlich € 6.497,04 berechnet worden ist. Für mich ist aus diesem Bescheid, der jegliche Rentenberechnung verschleiert, jedenfalls in keiner Weise nachvollziehbar und überprüfbar, ob und inwieweit die errechnete Altersrente den normierten Vorgaben entspricht.

Gemäß § 21 der Satzung 2018 Teil B — in der. Folge abgekürzt „Satzung" genannt - ist die Höhe der Altersrente über den jeweiligen Verrentungsfaktor zu bestimmen, doch wird im angefochtenen Bescheid auf keinen Verrentungsfaktor Bezug genommen, so dass völlig ungeklärt bleibt, welcher Verrechnungsfaktor und ob der richtige oder ein unrichtiger angewandt wurde.

Die Bescheidbegründung erschöpft sich vielmehr in Standardsätzen, die nur die zitierten Normentexte wiederholen, jedoch jede nähere, konkrete Aufklärung darüber vermissen lassen, wie der Rentenbetrag eigentlich errechnet worden ist. Offensichtlich hat sich der Referent mit der C-Berechnung nur ungenügend befasst und/oder nicht erkannt, dass diese völlig intransparent und unlogisch ist, obwohl eigentlich jedem Rechtskundigen sofort auffallen sollte, dass die dubiosen Angaben in Beilage A keine gesicherte Altersrentenfeststellung zulassen.

Nach diesem oberflächlichen und unklaren Bescheid ist es unmöglich zu erkennen, ob eine richtige Altersrente ermittelt wurde. Vielmehr ist der angegebene Rentenbetrag mangels konkret nachvollziehbarer und belegter Angaben im Bescheid bzw. in dessen Beilage A unerfindlich.

Diese Verfahrensmängel sind wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei hinreichend nachvollziehbaren Berechnungsangaben unter Bezugnahme auf alle normierten Voraussetzungen ein für mich günstigerer Bescheid mit höherer Altersrente zu erlassen gewesen wäre.

Abgesehen davon ist weder in § 50 RAO noch in der Satzung noch im Geschäftsplan noch im Bescheid ausgeführt, was unter „Verrentungsfaktor" zu verstehen sei. Auch bestehen keine genügenden gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung einer Altersrente.

Aus Beilage A ist zumindest ersichtlich, dass € 170,44 Einmalkosten „bei Leistungsberechnung" sowie € 32,49 an Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung abgezogen werden. Diese Abzüge erscheinen jedoch nicht berechtigt, da sie sich auf keine rechtmäßige Grundlage stützen können. Nach § 50 Abs. 3 RAO müssen nämlich bei den nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen, also jene nach Teil B, die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden. Soweit

Punkt 7.5 des Geschäftsplanes „Kosten für die Erbringung von laufenden Renten" vorsieht, widerspricht diese Bestimmung offensichtlich § 50 Abs. 3 RAO und auch §§ 16a Abs. 6 und 20 Abs. 5 PKG, wonach das Vermögen der Verwaltungs- und Risikogemeinschaft nicht mit anderen Kosten als nach § 16a Abs. 2 — 4a PKG belastet werden darf und eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein muss. In diesem Sinne sind gemäß VKRStV 2013 im Geschäftsplan für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten Rückstellungen zu bilden, weshalb ich nicht belastet werden darf.

Abgesehen davon gibt der Geschäftsplan der C AG den Rechtsanwaltskammern doch genau vor, wie eine Altersrente zu berechnen ist. Die Abteilung 3 hätte diese Berechnungsvorgaben — gleich wie jede andere Norm — einfach nur anzuwenden gehabt. Für die bloße Normenanwendung gebührt kein Entgelt, somit auch nicht für die Leistungsberechnung, die in diesem Bescheid zentraler Gegenstand der Normenanwendung ist. Der Geschäftsplan wird vom Beirat nur für die Versorgungseinrichtungen beschlossen (§ 55 Satzung 2018 Teil B) und ist somit keine für die Versicherten verbindliche Norm. Es gibt auch keine Norm, die mich zur Tragung dieser Auslagen verpflichtet. Hingewiesen wird, dass auch ASVG/GSVG/BSVG- Versicherte für die Berechnung und Auszahlung ihrer Alterspensionen keinerlei Kosten zu tragen haben. Aber auch § 3 Z 10 und § 13 der Satzung sehen keine Kostentragung der Versicherten für eine Leistungsberechnung oder Leistungsauszahlung vor. Die Abteilung 3 übersieht, dass die so bezeichneten Abzüge in Beilage A zweifellos unrechtmäßig sind.

Zudem sind Pensionskassen bekanntlich zur alljährlichen Information gegenüber allen ihren Anwartschafts- und Leistungsberechtigten verpflichtet, unter anderem auch zu einer Prognose der voraussichtlichen Höhe der Versorgungsleistungen (§ 19 Abs. 3 Z 8 PKG). Diesem Gebot entsprechend habe auch ich alljährlich den hochgerechneten Kapitalbetrag zum 65. Lebensjahr und die Höhe (auch) der Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, für mich also zum 31.05.2019, in den jährlichen Kontonachrichten der C mitgeteilt erhalten. Erst kürzlich hat sie mir auch mit Schreiben vom

08.05.2019 die aktuell hochgerechneten Beträge zum 31.05.2019 mitgeteilt (Beilage). Diese Prognose-Informationen können nur erteilt werden, wenn zuvor die Altersrente zum gewöhnlichen Rentenstichtag schon berechnet worden ist. Die Leistungsberechnung ist also schon Teil der laufenden Verwaltung, für die alljährlich ein Verwaltungsentgelt zu entrichten war. Ich beanspruche die Altersrente auch genau zum vorausberechneten Stichtag und habe stets den vorgeschriebenen Höchstbetrag entrichtet, so dass bei mir auch keine besondere Berechnung vorzunehmen war, sondern nur jene gewöhnliche Berechnung anzuwenden war, die der jährlichen Prognoseberechnung zugrunde gelegen war und längst abgegolten ist. Auch dies verkennt der Bescheid.

Die Auslagen sind auch der Höhe nach übermäßig. Gemäß Punkt 7.5 des Geschäftsplanes sind die Einmalkosten für die Leistungsberechnung mit maximal € 160,00 begrenzt, weshalb der in Beilage A genannte Abzug von € 170,44 unerfindlich und unbegründet ist. Wie schon oben gerügt, geht aus Beilage A keine Berechnung hervor und sind die Beträge nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ersteller auch wegen Nichtberechnung oder grob mangelhafter Berechnung keine Kosten gebühren. Auch die Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung sind überhöht, da sie vom gesamten Jahresbetrag berechnet werden, obwohl im Jahr 2019 nur ein aliquoter Jahresbetrag ausgeschüttet wird. Abgesehen davon sind Einmal- und laufende Kosten von € 170,44 bzw. € 32,49 unangemessen überhöht, weil diese Beträge ein Vielfaches des damit gewöhnlich verbundenen Aufwandes ausmachen.

Ohne diese unberechtigten Abzüge errechnet sich logisch jedenfalls eine höhere monatliche Altersrente als im angefochtenen Bescheid beziffert.

Schon eine allgemeine Plausibilitätsrechnung ergibt, dass der Rentenbetrag von € 461,75 offensichtlich viel zu gering bemessen wurde. Denn allein das Guthaben von € 118.031,48 (laut Beilage A) dividiert durch die aktuelle Jahresleistung von € 461,75 x 14 reicht für 18,10 Jahre. Wenn die Gewinnreserve, die per 31.05.2019 wohl schon rund € 10.000,00 ausmacht, dem Guthaben noch hinzuzurechnen ist, reicht mein Guthaben sogar für rund 20 Jahre. Andererseits beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung für Männer rund 78 Jahre, so dass ab dem 65. Lebensjahr im Durchschnitt nur mehr eine rund 13-jährige Rentenleistung anfällt. Dies ist eine erhebliche Diskrepanz zu den vorgenannten 18,1 oder 20 Jahren. Auf die durchschnittliche Lebenserwartung abstellend müsste sich vielmehr aus meinem Guthaben laut Beilage A von € 118.031,48 eine Jahresrente von rund € 9.000,00 bzw. unter Hinzurechnung der Gewinnreserve eine Jahresrente von rund € 9.850,00 ergeben, woraus in der Folge auch eine entsprechend höhere monatliche Altersrente resultiert. Dazu kommt, dass das Guthaben weiterhin veranlagt wird und daher weiterhin laufende Erträge zu erwarten sind, somit unter deren Hinzurechnung das Guthaben und die Altersrente sich zukünftig nochmals alljährlich laufend erhöhen müsste. Wie zudem im „Fragebogen zur Auszahlung der Pension” (übermittelt per
E-Mail am 07.06.2019) angegeben, bin ich geschieden und sind meine drei Kinder schon älter als 26 Jahre. Da ich einige Rechtsfolgen des geltenden Familienrechts als unzeitgemäß ablehne und nicht mehr auf mich nehmen will, werde ich auch im Ruhestand weder eine Ehe bzw. Partnerschaft mehr eingehen noch weitere Kinder zeugen. Daher werden im Falle meines Ablebens gesichert keine Witwen- und Waisenrenten zu bedienen sein. Somit muss meine laufende Altersrente effektiv höher sein, weil Verminderungen durch kalkulatorische Berücksichtigung von Witwen- und Waisenrenten zweifellos nicht berechtigt sind.

Zudem erreichen bekanntlich Teile der Altersrentner gar nicht das statistische Durchschnittsalter für Männer, was auch auf mich zutreffen könnte, da in der Regel niemand bei Erreichen des Rentenaltes voraussehen kann, wann sein Tod einmal eintreten wird. Gemäß § 20 der Satzung endet auch dies falls der Altersrentenbezug. Anders als in den Fällen ihrer §§ 41 und 42 sieht die Satzung im Falle eines derart verfrühten Ablebens eines Altersrentners nicht vor, wem das diesfalls durch Rentenbezüge noch nicht verbrauchte, jedoch auf dem individuellen Rentenkonto angesparte Restguthaben voll oder zumindest teilweise zugute kommt. Es ist gleich wie der Rentenanspruch Eigentum des Versicherten bzw. Rentners, der daher in erster Linie darüber verfügen kann. In diesem Sinne möchte ich das mühevoll angesparte Guthaben primär selbst und möglichst in den gesunden Anfangsjahren

meines Ruhestandes verbrauchen, was aber bedingt, dass eine erhöhte Altersrente oder Teilabfindung auch vor Erreichen des durchschnittlichen Lebensalters erreichbar sein muss, und sekundär bei verfrühten Ableben eine Person oder Erben bestimmt werden können, die entweder eine einmalige Abfindung meines Restguthabens oder meine monatliche Altersrente als Kapitalrente weiter ausbezahlt erhalten. Unter allen diesen Aspekten kann daher keine Rede davon sein, dass die errechnete Altersrente, auf welche — derzeit unbekannte - Grundlage sie sich auch immer stützen mag, einer rechtmäßigen und hinreichend sachgerechten Kapitaldeckung entspricht, da die vorgenannten Umstände anscheinend nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Auch die Altersrente der Folgejahre kann sich daher nicht nur auf Grundlage des jeweiligen Jahresabschlusses bestimmen, sondern muss auch Änderungen aus anderen Gesichtspunkten zulassen.

Man möge außerdem zur Kenntnis nehmen, dass ich dieses Guthaben auf dem Rentenkonto nie freiwillig angespart habe, sondern nur zufolge kurzsichtiger Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer zur Teilnahme an der Versorgungseinrichtung Teil B verhalten war. Denn der Gesetzgeber hat in § 50 Abs. 3 RAO nie zwingend vorgesehen, Versorgungseinrichtungen Teil B zu schaffen. Auch in Anwaltskreisen war deren Einführung heftig umstritten. Diese Beschlüsse waren maßgeblich gesteuert von übermäßigen Ertragsprognosen, welche sich freilich schon in den Anfangsjahren als völlig verfehlt entpuppt haben. Daher kann ich nicht umhin festzustellen, dass diese niedrige Altersrente B eine sehr herbe Enttäuschung ist. Kammerseits war vor ihrer Einführung trotz erheblicher Kritik von einer euphorischen 7,5%igen Rendite und einer Altersrente von mehr als ATS 45.000,00 (inklusive A-Rente) die Rede (vgl. Beilagen zur Einladung zur Vollversammlung vom 19.11.1997). Doch zeigt nun der Bescheid, dass die Rente weit weniger als den seinerzeit prognostizierten Zusatzbetrag erreicht und dies trotz Anhebung der Beiträge im Laufe der Zeit um rund 70%! Die seinerzeitigen Befürchtungen von Kollegen Dr. Klement und anderen (Beilage 2 zur vorstehenden Einladung), dass das Rentenmodell der Kapitaldeckung unsicher, kompliziert und kostenintensiv sei, haben sich leider schon bald im vollen Umfang bestätigt. Dies bestätigt nun auch dieser Bescheid: Das Guthaben von € 118.031,84 besteht nämlich zu 84,5% oder € 99.754,84 aus meinen eigenen Beiträgen. Nur restliche € 18.276,64 stellen den äußerst geringe Nettoertrag von 18,3% meines Einsatzes von € 99.754,84 dar, was in 21 Jahren (seit 1998) extrem geringe Erträge von durchschnittlich 0,87% pro Jahr bedeutet. Das sind nur etwas mehr als ein Zehntel jenes 7,5%igen jährlichen Zuwachses, von dem man im Jahre 1997 noch geschwärmt hat. Eine Rendite von 0,87% deckt bei Weitem nicht einmal die Preissteigerung im selben Zeitraum, die hohe 47% (VPI 1996 für 1998: 102,2 und April 2019: 150,2) beträgt, das sind jährlich 2,24% in denselben 21 Jahren! Fazit: Dem Versicherten verbleibt real nicht nur überhaupt kein Ertrag aus dieser von der Kammer verordneten Zusatzpension, entgegen § 50 Abs. 3 RAO nicht einmal eine Kapitaldeckung, sondern ein schmerzlicher und erheblicher Kapitalverlust. Die nominellen Mini-Erträge bleiben nämlich weit hinter der Kaufpreisentwicklung zurück. Somit hat die Kaufkraft des Guthabens bzw. der Altersrente real erheblich abgenommen. Zwar erwartet heute niemand ernstlich die seinerzeit erträumte Rendite von 7,5%, doch wäre, wenn nicht einmal die Kaufkraft der Einsätze erhalten bleibt, längst schon die Reißleine zu ziehen und von den Rechtsanwaltskammern ein Ausstieg aus diesem mit erheblichen Pflichtbeiträgen gestützten, jedoch verlustreichen Vorsorgemodell geboten gewesen. Auch zufolge des uneinsichtigen Standeszwanges, an diesem erwartungswidrigen Rentenmodell

teilnehmen zu müssen, bin ich als erheblich negativ betroffener Versicherter nun gehalten, wenigstens ein Altersrente in solcher Höhe einzufordern, die keine reale Verminderung meines Kapitaleinsatzes darstellt.

Unter diesen Prämissen ist es weder recht noch billig, nur das Guthaben zum 01.06.2019, dem Tag der Rentenbemessung heranzuziehen, an dem eine sehr niedrige Jahresrente von nur EUR 6.497,04 „errechnet" worden ist. In der Tabelle „STRAK Altersrente 13" habe ich alle mir von der C bekannt gegebenen Beiträge, Kontostände, effektive Renditen, Gewinnreserven und jährliche Prognosen über das Guthaben und die Höhe der Jahresrente zum Stichtag 31.05.2019 aufgelistet. Wie daraus ersichtlich, wurde mir fast immer in allen Jahren eine (teils sogar weitaus) höhere Jahresrente auf Basis (teils sogar weitaus) höherer erreichbarer Guthaben prognostiziert. Daher erscheint es unfair und unsachlich, nur den Wert eines einzigen Stichtages, an dem vielleicht gerade zufällig oder infolge unergiebiger Veranlagung der C nur ein Niedrigwert erreicht wurde, für eine dauerhafte Rentenbemessung heranzuziehen. Vielmehr wäre zumindest vom Mittelwert aller von der C prognostizierten Guthaben, das sind € 131.452,66 auszugehen, das dann immerhin zu einer Jahresrente von € 7.825,26 führen würde, dem Mittelwert aller für mich jährlich prognostizierten Altersrenten.

Ich rüge auch, dass der Bescheid unklar von einem „monatlichen" Bruttorentenbetrag spricht, was auf eine bloß 12malige jährliche Ausschüttung schließen ließe, besteht doch ein Jahr nur aus 12 Monaten. Sollte mir der Bescheid diese Altersrente nur 12x jährlich zugestehen, widerspricht er der Leistungsordnung, die eine 14malige Altersrente pro Jahr vorsieht. Diesfalls wäre auch der Monatsbetrag zu niedrig berechnet, weil EUR 6.497,04 oder auch nur 6.464,55 / 12 = 541,42 oder 538,71 und nicht bloß 461,75 ergeben. Sollte der Bescheid jedoch ohnedies eine 14malige Ausschüttung meinen, wie in der Leistungsordnung vorgesehen, sollte dies im Spruch (oder in der Begründung) des Bescheides klarstellend verdeutlicht werden, zumal der Begriff „monatlich", wie schon dargelegt, nicht zwingend eine 14malige Ausschüttung pro Jahr bedeutet.“

Beantragt wurde, den Bescheid der der belangten Behörde im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, als ihm ab 01.06.2019 über den schon zuerkannten Betrag von monatlich € 461,75 hinaus eine erheblich höhere Altersrente im rechtmäßigen Umfang zugesprochen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rentensache der Abteilung 3 zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Vorstellung lag ein Schreiben der C AG vom 07.05.2019, eine Einladung zur ordentlichen Vollversammlung vom 19.11.1997 (nur Seite 1) samt angeschlossener Beilagen (ein Text der damaligen Satzung B, zwei Schreiben des Rechtsanwalts Dr. D E vom 05.11.1997 und eine Stellungnahme des damaligen Kammerkassiers Rechtsanwalt Dr. F) sowie eine Tabelle „STRAK Altersrente B“ bei.

Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 06.08.2019, GZ: 2005/0022-84, wurde der Vorstellung von Rechtsanwalt Dr. A B gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 04.06.2019, GZ: 2005/0022, mit dem eine über € 461,75 bestimmte höhere monatliche Altersrente begehrt wurde, keine Folge gegeben.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Antrag vom 24.04.2019 der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm aus der Versorgungseinrichtung Teil B gebührende monatliche Altersrente zu erhalten begehrt hatte, da er mit Ende Mai 2019 sein 65. Lebensjahr erreicht hatte.

Gegen den Bescheid vom 04.06.2019 habe der Vorstellungswerber fristgerecht Vorstellung erhoben, wobei er mit der Vorstellung nicht die ihm zugesprochene monatliche Bruttorente in der Höhe von € 461,75, bekämpft habe, sondern, dass ihm nicht eine höhere Altersrente zugesprochen worden sei.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem ergänzende Unterlagen seitens der für die Berechnungen zuständigen C AG eingeholt worden seien, habe der Ausschuss unter Anwendung der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (Satzung 2018 Teil B), der Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der ordentlichen Plenarversammlung vom 27.11.2018, Gültigkeitsbeginn: 01.01.2019, und der des Geschäftsplanes zur Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 55 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung 2018Teil B) erwogen, dass nach § 21 der Satzung 2018 Teil B sich die Altersrente aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente aus den Rentenkonten des Versicherten verbuchten Beträgen über die jeweiligen Verrentungsfaktoren ergebe. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Altersrente und die Auszahlungen seien im Geschäftsplan nach § 55 der Satzungen 2018 Teil B festzulegen. Auch die Leistungsordnung der Versorgungseinrichtungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verweise auf den entsprechenden Geschäftsplan. Die Berechnung habe daher gemäß dem vom Beirat für die Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 20 PKG beschlossenen Geschäftsplanes für die Berechnung der Alterspension zu erfolgen. Die Berechnung der Altersrente aus Versorgungseinrichtung Teil B sei entsprechend dem Geschäftsplan von der für die Berechnung beigezogenen C AG richtig berechnet worden. Diesbezüglich werde auf Anhang ./A, der bereits dem angefochtenen Bescheid beigelegt worden sei, verwiesen. Zusätzlich werde auf die Erläuterungen zur Berechnung eines Barwertes (Verrentungsfaktor) zum Stichtag der C AG, welche als Beilage ./B einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides ausmache, verwiesen. In den Erläuterungen sei erkennbar, dass der Barwert mit 18,14073114 richtig bestimmt worden sei. Bei diesem Barwert handle es sich um den Verrentungsfaktor gemäß § 21 der Satzungen Teil B 2018.

Aus der übermittelten Aufstellung der C AG, welche als Beilage ./C dem gegenständlichen Bescheid als integrierender Bestandteil beigefügt werde, ergebe sich, dass zum Stichtag 31.05.2019 ein Kontostand in der Höhe von € 118.031,48 gegeben gewesen sei.

Zusätzlich werde auf die Kontostandentwicklungen seit 01.01.1998 verwiesen, welche als Beilage ./D einen integrierenden Bestandteil des Bescheides ausmache. Daraus sei der jährlich gezahlte Jahresbeitrag, die Risikobeiträge, die Kosten, der Sparbetrag, der Nachkauf, die Kosten des Nachkaufes sowie die Zuteilung erkennbar. Aufgrund dieser vorliegenden Unterlagen gehe der Ausschuss der Österreichischen Rechtsanwaltskammer davon aus, dass die Berechnung der dem Vorstellungswerber zustehenden Altersrente laut Satzung 2018 Teil B rechtmäßig erfolgt sei.

Zu den Einwendungen des Vorstellungswerbers werde angeführt:

Zum Vorbringen, dass dem Vorstellungswerber die Berechnung schleierhaft sei, werde ausgeführt, dass das vom Vorstellungswerber angeführte „Ausgangsguthaben“ zum 31.12.2018 für die Bemessung der Altersrente nicht von Bedeutung sei. Vielmehr sei der Kontostand zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes zum 31.05.2019 maßgeblich. Gewinnreserven würden deshalb gebildet, um in Jahren, in denen die Veranlagungsergebnisse nicht den gewünschten Rechnungszinssatz erreichen würden, dennoch keine Pensionskürzungen notwendig machen, sondern – soweit wie möglich – zumindest gleichbleibende Zahlungen gewährleisten zu können. Eine Auszahlung der gesamten vorhandenen Gewinnreserve sei weder beschlossen noch bestehe eine entsprechende Verpflichtung hierzu.

Der Verrentungsfaktor entspreche dem herangezogenen Barwert in der Höhe von 18,14073114. Der Verrentungsfaktor sei ein versicherungsmathematischer Begriff. Bei der Verrentung werde ein Geldbetrag unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen in gleichen Abständen auf einen festgelegten Zeitraum verteilt. Diesen festgelegten Zeitraum definiere man bei der Berechnung von Renten durch einen Durchschnittswert. Dieser basiere auf der durchschnittlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen in einem gemischten Verhältnis zueinander. Man benutze einen solchen Durchschnittswert, da man nicht konkret wissen könne, wie lange eine bestimmte Person später wirklich Rente beziehen werde. Aus dem festgelegten Zeitraum und dem Prozentsatz der Verzinsung (Verrechnungszins) lasse sich der Verrentungsfaktor (oder auch Kapitalwiedergewinnungsfaktor) ermitteln. Der Verrentungsfaktor werde mit dem angesparten Vermögen und der Verzinsung verrechnet, um so auf die geschätzte, monatliche (oder jährliche) Rente zu kommen.

Bezüglich der bekrittelten Verwaltungskosten sei festzuhalten, dass diese sich aus dem Geschäftsplan (Punkt 7.1) ergeben würden. Dort seien erkenntlich sogenannte „Maximalkosten“ angeführt. Der Vorstellungswerber übersehe jedoch, dass diese Kosten wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, Ausgangsbasis
VPI 10/2007, seien. Die Anpassung erfolge jährlich per 01.01. Aus diesem Grund ergeben sich höhere, als die im Geschäftsplan genannten Maximalkosten. Diese seien jedoch aufgrund der Wertsicherung als rechtmäßig verrechnet anzusehen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern das PKG nicht anwendbar sei, soweit nicht eine sinngemäße Anwendung ausdrücklich bestimmt worden sei. Auf die Kosten der Versorgungseinrichtung laut Geschäftsplan treffe dies nicht zu.

Eine Erhöhung der Pension des Vorstellungswerbers aufgrund des Umstandes, dass im Falle seines Ablebens keine Witwen- oder Waisenrenten zu bedienen sein würden, komme nicht in Betracht, zumal das Risiko der Versicherungsgemeinschaft als Ganzes und nicht nur jenes des einzelnen Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sei. Auf das fiktive Lebensalter des einzelnen Versicherten sei ebenso wenig Bedacht zu nehmen, vielmehr sei bei der Verrentung von durchschnittlichen Lebenserwartungen auszugehen.

Soweit der Vorstellungswerber die Sinnhaftigkeit der Einführung der Altersrente entsprechend der Satzung Teil B hinterfrage, sei dem entgegnet, dass die Altersversorgung der Rechtsanwälte auf Grundlage des § 50 RAO durch die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammer-tages rechtsgültig beschlossen worden sei, es sich sohin um lege lata handle.

Soweit der Vorstellungswerber auf die Tabelle „STRAK Altersrente Teil B“ verweise, sei auszuführen, dass es sich hier lediglich um eine Prognoseberechnung handle. Die tatsächliche Höhe des vorhandenen Guthabens am Pensionskonto ergebe sich im Wesentlichen aus den Veranlagungsergebnissen. Aus der vom Vorstellungswerber selbst sogenannten „Prognose“ könne daher kein Rechtsanspruch erwachsen.

Abschließend dürfe aus Gründen der Aufklärung darauf verwiesen werden, dass der Geschäftsplan die Auszahlung in 14 gleichen Raten pro Jahr vorsehe (Punkt 5.3 des Geschäftsplanes).

Diesem Bescheid lag als Beilage ./B die Erläuterung zur Berechnung des Barwertes (Verrentungsfaktor) zum Stichtag, Beilage ./C die Pensionsberechnung der Alterspension des Antragstellers und als Beilage ./D die Kontostandentwicklung seit 01.01.1998 hinsichtlich der Beiträge des Antragstellers bei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wobei gebeten werde, zur zweckentsprechenden Vorbereitung ihm zuvor mitzuteilen, ob und welche ergänzenden Beweise, Berechnungen, Aufklärungen und Erklärungen allenfalls noch erforderlich seien bzw. welche Themen in der Verhandlung speziell erörtert würden, ihm alle Eingaben der belangten Behörde zuzustellen und ihm dazu die Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen sowie den am 06.08.2019 beschlossenen Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, als ihm ab 01.06.2019 über den schon zuerkannten Betrag von monatlich € 461,75 hinaus eine erheblich höhere Altersrente im rechtmäßigen Umfang, wie in dieser Beschwerde näher beziffert, zugesprochen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rentensache dem vorher genannten Ausschuss zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:

Beilage 4: Inserate der Wiener Rechtsanwaltskammer im Anwaltsblatt 1997, 151 und 227; Beilage 5: Auszug aus der Informationsbroschüre „Zusatzpension neu“, welche die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer vor ihrer Plenarversammlung vom 19.11.1997 verteilt habe; Beilage 6: Verbraucherpreisindex 1996 der Statistik Austria; Beilage 7: Titelseiten aller 7 Geschäftspläne, die auf der ÖRAK Homepage veröffentlicht seien; Beilage 8: Lebenserwartungstabellen der Statistik Austria für Österreich und Steiermark.

Inhaltlich wurde konkret folgendes vorgebracht:

„Ziemlich irritierend ist jedoch, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im selben Grazer Gebäude Sgasse wie die belangte Behörde residiert. Beide Institutionen sind zwar, soweit ersichtlich, stockwerksmäßig voneinander getrennt, doch gründet sich gerade in der besonderen örtlichen Nähe der Anschein oder die Tatsache, dass die Kontaktpflege zwischen Vertretern beider Institutionen so vertieft ist, dass die volle Unabhängigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes bzw. seiner zuständigen Richter/innen nicht mehr in einem Ausmaß gewährleistet erscheint, der für eine objektive Entscheidungsfindung zwingend erforderlich ist. Eine konkrete Nähe ist mir allerdings nicht bekannt. Doch vertraue ich darauf, dass die zuständigen Richter/innen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ihre allfällige Befangenheit zutreffendenfalls selbst aufzeigen werden (§ 6 VwGVG).

Ich habe schon dem zuerst ergangenen Bescheid der Abteilung 3 vom 04.06.2019 insoweit nicht widersprochen, als mir ab 01.06.2019 grundsätzlich eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil B zugestanden und ihre Höhe zumindest mit monatlich brutto 461,75 Euro bestimmt worden ist. Mit meiner gegen deren Bescheid erhobenen Vorstellung habe ich lediglich die Versagung einer mir rechtmäßig erscheinenden höheren Altersrente bekämpft bzw. den Zuspruch (die Bestimmung) einer höheren Altersrente begehrt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde jedoch meiner Vorstellung im angefochtenen Umfang zur Gänze keine Folge gegeben. Meine Beschwerde richtet sich daher zur Gänze gegen diese unrichtige Vorstellungsentscheidung, womit mir eine gebührende höhere Altersrente als monatlich bloß EUR 461,75 versagt worden ist.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze ich auf die nachfolgenden Gründe.

[…]

A) DIE RENTENVERSPRECHEN DER STMK. RAK

Die österreichischen Rechtsanwaltskammern betreiben ein standeseigenes Versorgungssystem, unter anderem zur angemessenen Altersversorgung ihrer Mitglieder. Der Gesetzgeber hat dafür in §§ 49 ff RAO Vorgaben normiert und jede Rechtsanwaltskammer zur Erlassung einer ausführenden Satzung (= Verordnung) ermächtigt. Bis 2017 hat jede der neun Rechtsanwaltskammern eine eigene Satzung für ihre Mitglieder erlassen, deren Inhalt allerdings weitgehend gleichlautend war. Mit BRÄG 2016, BGBI.1 Nr. 10/2017, ging das Verordnungsrecht auf den ÖRAK über, dessen Vertreterversammlung die neue für ganz Österreich geltende Satzung erlassen hat, die am 30.11.1997 kundgemacht worden ist. Damit sind alle seinerzeitigen Satzungen der Länderkammern außer Kraft getreten (§ 60 Abs. 6 RAO).

Bis zum Jahre 1997 hat es nur eine einzige Altersversorgung nach dem Umlagesystem gegeben, die (damals noch) nach einem vorbildlich einfachen Prinzip mit geringstem Verwaltungsaufwand organisiert war: Jeder Rechtsanwalt zahlt monatlich einen gleich hohen Beitrag ein und erbringt wiederkehrend Vertretungen in Verfahrenshilfe-Causen. Bei Erfüllung einer Wartezeit (10-jährige Listeneintragung) erhält er dafür ab vollendetem 65. Lebensjahr eine gleich hohe Altersrente, die 1997 monatlich ATS 25.000,-- betragen hat (AnwBI. 1996, 30).

Mitte der 1990-er Jahre wurde federführend von der Wiener Rechtsanwaltskammer, deren Vertreter vorwiegend aus Großkanzleien kommen, eine Ausweitung dieser bewährten Altersversorgung probagiert. Die zweite Säule der Altersversorgung, die sog. „Zusatzpension neu", sollte allerdings nicht gleichartig wie die erste Säule nach dem Umlageprinzip, sondern nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisiert werden, da letzteres weit höhere Altersrenten erwarten lässt. Bei einer ersten Abstimmung in der Wiener Plenarversammlung im Jahre 1995 fand dieses neue Modell freilich noch keine genügende Zustimmung. Zwei Jahre später hat die Kammer Wien einen neuen Anlauf unternommen. Mit ganzseitigen Inseraten hat sie im Anwaltsblatt Februar und März 1997 damit für Zustimmung geworben, dass „mit keiner anderen Vorsorgeart ein derart hoher Nutzen erzielt werden kann, wie durch die Teilnahme am Modell der ‚Zusatzpension neu‘“ (Beilage 4 = AnwBI 1997, 151 und 227). Wie daraus ersichtlich hat die Kammer Informationsveranstaltungen abgehalten, eine InfoHotline mit Experten eingerichtet und eine Informationsbroschüre aufgelegt. Nach so viel Pro-Werbung erhielt das neue Modell im zweiten Anlauf in der Wiener Plenarversammlung vom 06.05.1997 eine genügende Mehrheit. Formal wurde die Wiener Satzung um einen Teil B für diese Zusatzpension erweitert (AnwBI 1997, 550).

Bald danach haben auch die übrigen Landeskammern auf gleichartig euphorische Weise Stimmung für dieses lukrative Rentenmodell einer „Zusatzpension neu" gemacht und dieses mit genügenden Mehrheiten in ihren nächsten Plenarversammlungen ebenso beschlossen.

So auch in der Plenarversammlung vom 19.11.1997 der Stmk. RAK. Die beschlossene Satzungsergänzung um Teil B wurde in AnwB11997, 920 kundgemacht und trat mit Wirkung ab Jahresbeginn 1998 in Kraft. Das neue Modell war jedoch auch in der Steiermark umstritten. Gewichtige Gegenstimmen lehnten dieses Rentenmodell und seine Berechnungen als undurchsichtig und kostenintensiv ab (vgl. Schreiben Dris. D E und anderer Kollegen vom 05.11.1997 zur Einladung zu dieser Plenarversammlung) und probagierten anstatt dieser Zusatzpension einen Ausbau der bewährten Versorgung nach dem Umlagesystem (seit damals Teil A). Letztlich hat sich jedoch —gleich wie in anderen Kammern — eine Mehrheit der Befürworter der „Zusatzpension neu" durchgesetzt.

Dies verwundert nicht, wurden in der Wiener Informationsbroschüre, die vor der Plenarversammlung vom 19.11.1997 auch von der Stmk. RAK verteilt wurde, doch großartige Altersrenten nach der „Zusatzpension neu" in Aussicht gestellt.

Darin waren Berechnungsbeispiele angeführt, wovon die folgenden annähernd auf meine Person — ich war am 31.12.1997 genau 43 Jahre und 7 Monate alt — zugetroffen haben:

•   Beispiel 1: Wird der Jahresbeitrag von ATS 40.000,-- jährlich mit dem Verbraucherpreisindex inflationsangepasst (Annahme für die Berechnung: 4% p. a.), dann beträgt die Altersrente für Männer, die ab Vollendung des 65. Lebensjahres lebenslang wertgesichert ausbezahlt wird, bei einem Eintrittsalter im 43. Lebensjahr ATS 201.300 p. a. und bei einem Eintrittsalter im 44. Lebensjahr ATS 179.000 p. a., bei einem einmaligen Nachkauf von 10 Jahren sogar ATS 335.800 bzw. 322.500 p. a. (Beilage 5, Seiten 11-12 und 14)

•   Beispiel 2: Ein Rechtsanwalt tritt mit 45 Jahren in die Zusatzpension neu ein und leistet den jährlichen Beitrag von ATS 40.000. Zum 65. Lebensjahr erhält er eine lebenslange wertgesicherte Altersrente von ATS 158.600 p. a.... Durch einmaligen Nachkauf von 10 Jahren erhöht sich die Altersrente zum 65. Lebensjahr beinahe um das Doppelte von ATS 158.600 auf ATS 291.700 p. a. (Beilage 5, Seite 18)

Im Hinblick auf die seriös erscheinenden Prognosen in der vorzitierten Broschüre habe ich im Jahre 1998 - zusätzlich zum laufenden Jahresbeitrag für 1998 - sogleich 8 Jahre = 96 Beitragsmonate um ATS 320.000 nachgekauft und damit (in etwa) die Voraussetzungen für die jeweils höhere Zusatzpension aus diesen Beispielen geschaffen. Diese Anzahl der Nachkaufsmonate war ohnedies das Maximum. Mehr nachzukaufen war nämlich, weil ich erst seit Oktober 1990 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen war, nach § 31 Abs. 2 der damaligen steirischen Satzung (AnwBI 1997, 920) nicht möglich.

Zu Beispiel 1

Nach dieser Rentenzusage müsste ich demnach in gleichartiger Anwendung der Interpolationsformel wie in ./B seit 01.06.2019 eine Altersrente B im Ausmaß von

7/12 von ATS 335.800 + 5/12 von ATS 322.500 = ATS 341.925 p. a.

Entspricht EUR 24.848,66 p. a. bzw. monatlich EUR 1.774,90 (14x jährlich)

erhalten, wenn die Beiträge von ATS 40.000 jährlich bloß um den VPI jährlich angehoben worden wären. Die Beiträge wurden allerdings nur anfangs entsprechend dem VPI 1996, in der Folge jedoch nur in unregelmäßigen Stufen von Zeit zu Zeit, dann jedoch über die VPI-Entwicklung hinausgehend erhöht. Der VPI 1996 hat sich von 1998 bis Mai 2019 tatsächlich nur um 47,16% gesteigert, wogegen Beispiel 1 eine Steigerung von 4% p. a. angenommen hat, was von 1998 bis Mai 2019 eine zu hohe Steigerung von 84,00% bedeuten würde. Die vorgenannte Altersrente ist daher zu hoch und bedarf einer Korrektur.

Die folgende tabellarische Übersicht zeigt daher links die tatsächlich erhobenen Jahresbeiträge laut JD (mit Summe EUR 101.935,04), in der Mitte die berechneten Jahresbeiträge (mit Summe EUR 99.149,74), wenn der Anfangsbeitrag von ATS 40.000 exakt gemäß der VP! 1996-Entwicklung von 1998 - Mai 2019 angehoben worden wäre, und rechts die berechneten Jahresbeiträge (mit Summe EUR 110.947,10), die angefallen wären, wenn sich der VPI 1996 jährlich um 4% erhöht hätte, wie dies in Beispiel 1 angenommen worden war:

Jahr

Beiträge

VPI 1996

VPI-Beitrag

4% VPI 96

4% Beitrag

1998

23.255,31

102,2

23.255,31

102,20

23.255,31

1998

2.906,91

102,2

2.906,91

102,20

2.906,91

1999

3.023,20

102,8

2.923,98

106,29

3.023,19

2000

3.023,20

105,2

2.992,24

110,38

3.139,46

2001

3.334,80

108,0

3.071,88

114,46

3.255,74

2002

3.334,81

109,9

3.125,92

118,55

3.372,02

2003

3.334,81

111,4

3.168,59

122,64

3.488,29

2004

3.384,00

113,7

3.234,01

126,73

3.604,57

2005

3.384,00

116,4

3.310,81

130,82

3.720,84

2006

3.384,00

118,1

3.359,16

134,90

3.837,12

2007

3.480,00

120,6

3.430,27

138,99

3.953,40

2008

3.480,00

124,5

3.541,20

143,08

4.069,67

2009

3.480,00

125,2

3.561,11

147,17

4.185,95

2010

3.480,00

127,4

3.623,68

151,26

4.302,23

2011

3.480,00

131,6

3.743,14

155,34

4.418,50

2012

3.480,00

134,8

3.834,16

159,43

4.534,78

2013

3.480,00

137,5

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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