RS Vfgh 2022/3/1 E2583/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2022
beobachten
merken

Index

63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
GehG 1956 §17a
Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018
Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall

Rechtssatz

Mit E vom 01.03.2022, V282/2021 ua, hob der VfGH die angewendeten Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2583.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten