TE Vwgh Beschluss 2022/2/24 Ra 2021/10/0160

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art83 Abs2
ForstG 1975 §17
ForstG 1975 §18
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021, Zlen. 1. LVwG-S-1512/001-2021, 2. LVwG-S-1514/001-2021 und 3. LVwG-S-1516/001-2021, betreffend Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114; 8.8.2018, Ra 2017/10/0098, jeweils mwN).

5        In dieser ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0091; 26.5.2021, Ra 2021/01/0167; 30.1.2020, Ra 2020/10/0008; 15.5.2019, Ra 2019/01/0156).

6        Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte die ordnungsgemäße Zustellung der Anträge auf Verfahrenshilfe per Telefax bei Vorliegen eines positiven Sendeberichtes nicht ohne entsprechende Beweisergebnisse und unbedenkliche Sachverhaltsfeststellungen verneinen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten des Revisionswerbers vorgenommen, es hätte vielmehr die vom Revisionswerber vorgelegten positiven Sendeberichte widerlegen müssen.

7        Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen entspricht den dargestellten Anforderungen nicht, stellen doch dessen Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar; weder legt es eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof erst zu lösende Rechtsfrage dar, noch erfolgt eine nachvollziehbare Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) hg. Judikatur.

8        Soweit damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, das zur Feststellung gelangt war, dass die Faxe, mit denen die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom Revisionswerber abgeschickt worden seien, nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien, angesprochen ist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diesbezüglich eine - hier nicht konkret vorgebrachte - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegen könnte, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 7.5.2021, Ra 2021/10/0057, mwN). Derartiges zeigt die Revision, die das Ergebnis der entsprechenden amtswegigen Erhebungen des Verwaltungsgerichtes nicht beanstandet und damit auch die Wesentlichkeit einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs nicht darstellt, nicht auf.

9        Soweit der Revisionswerber darüber hinaus in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, ihm sei das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2) B-VG entzogen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als Angelegenheit des Art. 133 Abs. 5 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein entzogen ist.

10       Schließlich führen auch die weiteren Behauptungen, die Nachlassseparation sei bis dato in der Judikatur „noch nicht berücksichtigt“ und die Judikatur zur Haftung des außerbücherlichen Eigentümers nach §§ 17 ForstG aus dem Jahr 1993 sei dafür nicht aussagekräftig, nicht zur Zulässigkeit der Revision, hat das Verwaltungsgericht doch nicht inhaltlich über die angefochtenen Straferkenntnisse entschieden, sondern die dagegen gerichteten Beschwerden als verspätet zurückgewiesen.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100160.L00

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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