Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* AG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 83.549,77 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2021, GZ 4 R 15/21m-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Dezember 2020, GZ 62 Cg 10/19m-19, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.228,12 EUR (darin enthalten 538,02 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 8.429,24 EUR (darin enthalten 387,54 EUR USt und 6.104 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist der Transportversicherer der F* GmbH (in der Folge Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin ist spezialisiert auf den Transport von Waren mit hohem Wert. Sie organisiert unter anderem Transporte für die Ö* Ges.m.b.H. (Ö*). Die Versicherungsnehmerin führte Werttransporte mit Hilfe der Beklagten durch und stand mit dieser in ständiger Geschäftsbeziehung. Der Beklagten war bekannt, dass die Versicherungsnehmerin regelmäßig Wertsendungen über sie transportieren ließ. Die Geschäftspraxis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin stellte sich wie folgt dar: Die Versicherungsnehmerin teilte der Beklagten den konkreten Wert der einzelnen Transportpakete nicht mit, die Beklagte fragte auch nicht nach dem Wert und übernahm alle Transporte ohne Nachfrage. Die Lieferungen erfolgten regelmäßig an Münzhandelsanstalten.
[2] Die Ö* (in der Folge Empfängerin) beauftragte die Versicherungsnehmerin im April 2017 mit dem Transport von edelmetallhaltigem Scheidegut von H*, Deutschland, nach Wien, wobei das Transportgut auf drei Pakete aufgeteilt wurde. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von H* zu ihrem Geschäftssitz in Wien, ohne ihr Inhalt und Wert der Pakete mitzuteilen. Den Weitertransport zur Empfängerin führte die Versicherungsnehmerin selbst durch. Die Streitteile vereinbarten einen Preis je nach Gewicht des Transportguts und Zielort der Lieferung.
[3] Nach Ablieferung bei der Empfängerin am 24. Mai 2017 kam hervor, dass der Inhalt des kleinsten Pakets gestohlen wurde. Unbekannte Täter hatten das Scheidegut am Weg von Deutschland nach Österreich durch Aufschneiden des Kartons entwendet und durch einen Stein ersetzt. Um den Vorgang zu verschleiern, wurde der Karton mit einem Klebeband in ähnlicher Farbe wieder verschlossen. Das Scheidegut hatte einen Verkaufswert von 58.889,96 EUR. Dieser Wert liegt im Durchschnitt der üblichen Lieferungen.
[4] Die Beklagte traf keine speziellen Vorkehrungen gegen Diebstähle. Die Pakete wurden auf der Fahrt von Deutschland nach Österreich auch nicht abgewogen. Ein Sicherheitstransport mit Bewachung ist für derartige Transporte nicht erforderlich.
[5] In dem beim Erstgericht geführten Vorprozess, dem sich die Beklagte trotz Streitverkündung nicht anschloss, wurde die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer der Empfängerin zum Ersatz des Werts des abhandengekommenen Transportguts (58.889,96 EUR) samt Zinsen (5.839,17 EUR) und der Verfahrenskosten (11.260,54 EUR) verpflichtet. Darüber hinaus bezahlte die Versicherungsnehmerin 25,20 EUR an Fracht und 7.534,90 EUR an eigenen Vertretungskosten für den Vorprozess.
[6] Die Versicherungsnehmerin trat sämtliche Ansprüche aus dem Schadensfall an die Klägerin zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung und der zwangsweisen Durchsetzung ab, sofern diese Ansprüche nicht ohnehin bereits im Wege der Legalzession übergegangen sind.
[7] Die Klägerin begehrt mit der am 18. Februar 2019 eingebrachten Klage Zahlung von 83.549,77 EUR sA. Die Beklagte treffe mangels Ergreifens jeglicher Schutzmaßnahmen gegen Diebstähle ein grobes Organisationsverschulden. Wären derartige Maßnahmen gesetzt worden, wäre es den Tätern nicht möglich gewesen, das Paket mit dem wertvollen Inhalt aus den vielen übrigen Paketen herauszusuchen, dieses aufzuschneiden, den Inhalt mit einem Stein zu ersetzen und anschließend wieder zu verkleben. Es sei naheliegend, dass der Paketinhalt durch im Betrieb der Beklagten oder ihrer Subunternehmer beschäftigte Dritte ausgetauscht worden sei. Außerdem habe sie das Transportgut während des Obhutszeitraums nicht abgewogen. Aufgrund des qualifizierten Verschuldens der Beklagten sei die zu leistende Entschädigung betraglich unbeschränkt, nicht verjährt und ein allfälliges Mitverschulden nicht relevant. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien wegen der zwingenden Bestimmungen der CMR unanwendbar. Der Schaden sei gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen bzw dieser abgetreten worden.
[8] Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die CMR seien mangels Vorliegens einer Fixkostenvereinbarung nicht anwendbar. Die Beklagte hafte daher nur nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp). Aber selbst bei Anwendung der CMR bestehe die Klagsforderung nicht zurecht. Ein grobes Verschulden der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil die Versicherungsnehmerin anlässlich der Auftragserteilung nicht auf den Wert der Sendung hingewiesen und daher die Beklagte getäuscht habe. Wäre der Beklagten der Wert der Sendung rechtzeitig bekannt gegeben worden, hätte sie eine Versandart mit Sicherheitsbegleitung gewählt. Schließlich seien die Ansprüche mangels groben Verschuldens auch verjährt.
[9] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf den Fixkostenspeditionsvertrag seien die Art 2 bis 30 und 32 bis 41 CMR anzuwenden. Die Beklagte habe keine speziellen Vorkehrungen gegen Diebstähle getroffen und das Paket auf der Fahrt von Deutschland nach Österreich auch nicht abgewogen. Daraus ergebe sich ein grobes Verschulden im Sinn von Art 29 CMR, das der Beklagten zuzurechnen sei. Die Haftungsbefreiung bzw Haftungsbegrenzung der Art 17, 23 CMR sei daher nicht anwendbar. Aufgrund des groben Verschuldens seien die Ansprüche auch nicht verjährt.
[10] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Das Erstgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die CMR anwendbar seien, allerdings liege kein grobes Verschulden der Beklagten in Bezug auf den Diebstahl vor. Der Argumentation, das Diebstahlrisiko wäre eingegrenzt worden oder die Aufklärungswahrscheinlichkeit höher gewesen, wenn das Paket während des Obhutszeitraums abgewogen worden wäre, sei nicht zu folgen, weil das Paket nur ein etwas geringeres Gewicht aufgewiesen habe, was nicht unüblich gewesen sei. Deshalb sei das Paket (nach dem Abwiegen in Wien) auch weitergeleitet und der Diebstahl erst nach dem Öffnen des Pakets bemerkt worden. Welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden hätten können, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch von der Klägerin nicht behauptet worden. Es lägen daher keine Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Beklagten vor. Daran ändere auch die ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner sowie die Kenntnis der Beklagten, dass dieser regelmäßig Wertsendungen transportieren lasse, nichts. Eine konkrete Wertdeklaration sei unterblieben. Es wäre somit unbillig, das Risiko des kriminellen Angriffs auf das Transportgut von der Versicherungsnehmerin, die sich Transportkosten und Versicherungsprämien habe sparen wollen, auf die Beklagte zu überwälzen. Dass dem Fahrer Dokumente übergeben worden seien, aus welchen ein höherer Wert ersichtlich gewesen sei, helfe der Klägerin nicht. Die Beklagte sei nämlich nicht gehalten, ihre Fahrer zu instruieren, im letzten Moment telefonisch Weisungen für den Fall einzuholen, dass sie auf einen besonderen Wert der Warensendung hingewiesen werden. Ausgehend davon stünden der Klägerin nur die Ansprüche nach Art 17 f CMR zu, die jedoch aufgrund der kurzen – einjährigen – Verjährungsfrist des Art 32 CMR verjährt seien.
[11] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[14] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[15] 2. Gemäß § 413 Abs 1 UGB hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Eine solche Einigung liegt hier in der Vereinbarung des Entgelts der Beklagten für die zu erbringende Leistung nach Maßgabe des Gewichts (7 Ob 540/93 = RS0062398).
[16] Kommt § 413 UGB zur Anwendung, führt dies beim vorliegenden Straßengütertransport von Deutschland nach Österreich zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl RS0049336 [T1]). Zwingendes Frachtrecht ist unabdingbar (7 Ob 181/16t; RS0049336 [T3]), weshalb Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig sind (Art 41 CMR; RS0049336). Die Vorinstanzen haben daher auf das von der Versicherungsnehmerin mit der Beklagten geschlossene Geschäft zutreffend CMR-Frachtrecht angewendet.
[17] 3.1. Nach Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer für „gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt [...]“. Hiebei handelt es sich um eine vertragliche Obhutshaftung, wobei die Beweislast im Bereich des leichten Verschuldens den Frachtführer trifft (7 Ob 46/14m; RS0062591).
[18] 3.2. Will der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden jedoch unbeschränkt haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 Abs 1 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Das gilt auch, wenn nicht dem Frachtführer selbst, sondern seinen Bediensteten oder sonstigen Beförderungsgehilfen ein solch grobes Verschulden zur Last fällt (Art 29 Abs 2 CMR). Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit (RS0073961).
[19] 3.2.1. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RS0062591 [insb T1, T23]). Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (RS0062591). Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren (RS0110748). Generell gültige Aussagen darüber, welche Maßnahmen ein Frachtführer gegen Diebstähle von Gütern zu treffen hat, können im Hinblick auf die einzelfallbezogen zu beurteilende Sorgfaltspflicht des Frachtführers nicht gemacht werden. Bei der Beurteilung, ob das dem Frachtführer anzulastende Verschulden am Verlust der Fracht durch Diebstahl grob fahrlässig ist, kommt es auf verschiedenste Faktoren an: Je wertvoller die Güter, je eher mit einem Diebstahl grundsätzlich zu rechnen ist und je leichter die Waren verwertet werden können, desto höher ist die Anforderung an den Frachtführer, die Fracht vor Diebstahl zu sichern, um seiner Hauptleistungspflicht, nämlich der Obhutspflicht, nachzukommen (vgl zu Diebstählen bei der An- und Ablieferung von Gütern RS0123681). Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (RS0073769 [T1]). An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen (RS0073798).
[20] 3.2.2. Anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 257/07y zugrunde liegenden Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass die Versicherungsnehmerin auf den Transport von Waren mit hohem Wert spezialisiert ist und der Beklagten bekannt war, dass diese regelmäßig Wertsendungen über sie versandte. Die Beklagte nahm auch regelmäßig Lieferungen an Münzhandelsanstalten in Auftrag und führte diese ohne Frage nach dem Wert der Sendungen durch. Sie wusste weiters, dass die hier strittige Lieferung an eine Münzhandelsanstalt (Ö*) als Empfängerin ging. Darüber hinaus steht im vorliegenden Fall (disloziert) fest, dass die Beklagte keine speziellen Vorkehrungen gegen Diebstähle getroffen hat.
[21] 3.2.3. Da der Beklagten aus der laufenden Geschäftsbeziehung und den dargestellten Umständen bekannt war, dass es sich um eine Wertsendung handelte und sie keine speziellen Maßnahmen gegen Diebstähle setzte, liegt im dargelegten Sinn ein qualifiziertes Verschulden begründendes Verhalten der Beklagten vor, zumal die Ware einen nicht unerheblichen Wert hatte und leicht sowie unbemerkt entfernt und verwertet werden konnte.
[22] 3.3. Hat der Frachtführer grobes Verschulden im Sinn des Art 29 CMR zu verantworten, kann der Ersatzberechtigte den Ersatz sämtlicher nach dem diesfalls ergänzend anwendbaren nationalen Recht ersatzfähigen Schäden – somit auch der vom Schädiger verursachten Verfahrenskosten – ohne Betragsbegrenzung verlangen (vgl 7 Ob 28/18w; Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB3 Art 29 CMR Rz 11; Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB Art 29 CMR Rz 42). Es entfällt nach einhelliger Meinung jedenfalls das Recht des Frachtführers auf Haftungsbegrenzung nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR, aber auch nach Art 23 und 25 CMR (7 Ob 5/13f; 7 Ob 28/18w).
[23] 3.4. Zu einer Schadensteilung kann es schon auf Basis des festgestellten Sachverhalts (vgl auch Punkt 3.2.3.) nicht kommen.
[24] 3.5. Da gemäß Art 32 Abs 1 CMR die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, wenn dem Frachtführer Vorsatz oder eine diesem gleichstehende Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt, fand doch der Diebstahl am 24. Mai 2017 statt und wurde die Klage am 18. Februar 2019 eingebracht.
[25] 4. Die Revision erweist sich daher als berechtigt. Es war in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[26] 5. Der Kostenzuspruch an die Klägerin beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E134204European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00150.21S.0126.000Im RIS seit
24.03.2022Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022