TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/10 95/15/0188

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Oktober 1995, Zl. 17-92/4163/06, betreffend Umsatz,- Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 27. März 1985 verstorbenen Mutter, die in den Streitjahren in O einen Pensionsbetrieb geführt hatte, in dem Flüchtlinge beherbergt wurden.

Auf Basis einer im Jahr 1989 durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Neunkirchen (nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren) Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre, wogegen die Beschwerdeführerin berief.

Die belangte Behörde wies die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1983 bis 1985 sowie gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für 1983 und 1984 als unbegründet ab und gab der Berufung gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1985 teilweise Folge. Sie ging dabei - insoweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ist - von folgenden Feststellungen aus:

Die Mutter der Beschwerdeführerin habe im Jahr 1983 (in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai) einen Wein- und Mostheurigen betrieben; dies hätte sich sowohl aus der Aussage einer dort beschäftigten Hilfskraft als auch insbesondere aus Zeitungsanzeigen im Bezirksboten vom 29. April bzw. 6. Mai 1983 ergeben. Für 28. April 1983 sei ein Mosteinkauf im Wareneingangsbuch eingetragen gewesen; Einnahmen aus Getränkeverkäufen seien hingegen nicht erklärt worden. Die eingekauften Getränke seien in der Folge teils verkauft, teils dem Personal zur Verfügung gestellt und entnommen worden. Auf der Basis von für 1983 und 1984 erklärungsgemäß vereinnnahmten, alkoholabgabepflichtigen Getränken nahm die belangte Behörde dann entsprechende Zuschätzungen für die Einnahmen aus dem Heurigen vor.

Die Mutter der Beschwerdeführerin habe weiters im November 1981 bei der Raiffeisenkasse X ein Darlehen über S 1 Mio für den Ankauf des Grundstückes EZ 118 KG O aufgenommen. Diese Liegenschaft sei in der Folge anläßlich der am 17. November 1982 erfolgten Ehescheidung vom (nunmehr) geschiedenen Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens übernommen worden. Der geschiedene Ehemann habe auf eine Abgeltung gemäß § 98 ABGB (für seine Mitwirkung im Erwerb der Mutter der Beschwerdeführerin) verzichtet. Die belangte Behörde lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berücksichtigung der Darlehenszinsen als außergewöhnliche Belastung und Berücksichtigung eines Betrages von S 600.000,-- für die Anschaffung der Liegenschaft als Betriebsausgabe ab.

Betreffend die ersten drei Monate des Jahres 1985 hatte die Beschwerdeführerin die Zuschätzung von Wareneinkäufen zu den Betriebsausgaben mit der Begründung begehrt, es fehlten nur die betreffenden Wareneinkaufsbelege. Die belangte Behörde gelangte insbesondere aufgrund der Tatsache, daß die Mutter der Beschwerdeführerin während dieser Zeit (bis zu ihrem Tod) im Krankenhaus gewesen sei, sowie aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens (das Manipulationen am Belegwesen ergeben hatte) zu dem Ergebnis, das behauptete Fehlen von Eingangsbelegen habe sich weder beweisen noch bescheinigen lassen. Um allenfalls dennoch nicht erfaßte Wareneinkaufsbelege abzugelten, sah die belangte Behörde aber von einer Kürzung der gebuchten Einkäufe um privat veranlaßte Ausgaben ab.

Schließlich versagte die belangte Behörde nachträglich gebuchten Beträgen in Höhe von S 55.316,40 für "Geschäftsführerbezug und Kilometergeld" der Beschwerdeführerin die Anerkennung. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich nur behauptet, für ihre erkrankte Mutter zumeist an Wochenenden mithelfend tätig gewesen zu sein. Die Vereinbarung einer Entlohnung dafür sei aber nach außen hin überhaupt nicht erkennbar gewesen und inhaltlich unklar. Es sei auch nicht feststellbar, welche Leistungen die Beschwerdeführerin im einzelnen erbracht habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, daß die Mithilfe im familiären Rahmen erfolgt sei und daß sich ein Familienfremder dazu nicht verstanden hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insoweit verletzt, als die belangte Behörde Umsatz- und Gewinnzuschätzungen vorgenommen habe, Annuitäten und Hypothekarzinsen für das Objekt O nicht als außergewöhnliche Belastung bzw. Betriebsausgaben anerkannt habe, Zuschätzungen zum Wareneinkauf im Jahr 1985 abgelehnt und die Berücksichtigung von Geschäftsführerbezügen und Kilometergeld als Betriebsausgaben verweigert habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde insoweit sie auf eine ihr nicht beiliegende, angeblich von der Beschwerdeführerin selbst verfaßte "ausführliche Begründung" verweist, ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 250, letzter Absatz referierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Davon abgesehen wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und versucht, die vorgenommene Beweiswürdigung zu erschüttern. Die Beschwerdeausführungen dazu sind jedoch selbst unzusammenhängend, in wesentlichen Teilen logisch nicht nachvollziehbar, gehen auf die maßgeblichen, die Feststellungen der belangten Behörden stützenden Argumente des angefochtenen Bescheides gar nicht ein und sind somit in keiner Weise geeignet, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde oder einen ihr unterlaufenen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzuzeigen. Da dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aber nur im aufgezeigten Sinn zukäme, vermag die Beschwerde sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf diesen dargelegten Beschwerdeinhalt durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150188.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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