Entscheidungsdatum
09.03.2022Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, RO-****** Z, Rumänien, vertreten durch BB Rechtsanwälte, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.11.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 07.05.2021, um 09:25 Uhr
Tatort: im Gemeindegebiet von **** W, auf der CC-Straße B***, bei km 4,200, in Fahrtrichtung W
Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (RO)
Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** (RO)
Lenker: DD
Sie haben als das nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bzw. nach § 23 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ des Beförderungsunternehmens EE mit Sitz in Rumänien, ****** Z, Adresse 1, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Niederlande nach Österreich und hatte dabei Folgendes geladen: Sammelgut, Gefahrgut.
Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurden, da der Lenker zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 23 Abs. 1 Ziffer 8 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 23 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
1.453,00
§ 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)
68 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Die gemäß § 37 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingehobene und gemäß § 37a Abs. 5 und § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für verfallen erklärte Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.450,00 wird nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Abdeckung des Strafbetrages herangezogen, sodass noch ein Betrag von insgesamt € 148,30 (Restbetrag samt Verfahrenskosten) zur Einzahlung zu bringen ist.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
(…)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 148,30“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der deutschen und der rumänischen Übersetzung der Verordnungen Nr 1072/2009 und Nr 881/92 wesentliche Unterschiede bei den Regelungen zu den Kopien der Gemeinschaftslizenz bestünden. In der deutschen Fassung wäre normiert, dass beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt würden (vgl Art 4 Abs 3 der VO Nr 1072/2009 und Art 5 Abs 2 der VO Nr 881/92), mitzuführen und vorzuzeigen seien (vgl Art 4 Abs 6 der VO Nr 1072/2009 und in Art 5 Abs 4 der VO Nr 881/92). In der rumänischen Übersetzung würde hingegen lediglich normiert, dass Kopien (ohne den Zusatz „beglaubigte“, also gemeint: „einfache“) der Gemeinschaftslizenz ausgestellt würden (vgl Art 4 Abs 3 der VO Nr 1072/2009 und Art 5 Abs 2 der VO Nr 881/92 in der rumänischen Übersetzung), mitzuführen bzw vorzuzeigen seien (vgl Art 4 Abs 6 der VO Nr 1072/2009 und in Art 5 Abs 4 VO Nr 881/92 in der rumänischen Übersetzung).
Als Beweis dafür wurde die Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache beantragt. Die gegenständlichen Verordnungen wurden der Beschwerde sowohl in deutscher als auch rumänischer Sprache als Beilagen angefügt.
Die Beschwerdeführerin habe die einschlägigen Bestimmungen eingehalten. Es sei nämlich beim Transport eine Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden. Es könne wohl nicht verlangt werden, dass sich die Beschwerdeführerin die einschlägigen Verordnungen in den Sprachen sämtlicher Mitgliedsstaaten, durch welche die Route der Fahrzeuge der EE fahre, durchlese und deren Inhalte vergleiche.
Selbst wenn man von einem Übersetzungsfehler bei der rumänischen Formulierung ausgehe, könne der Beschwerdeführerin daraus kein Vorwurf gemacht werden. Laut Verordnung Nr 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sei auch Rumänisch als Amtssprache normiert. Für einen rumänischen Staatsangehörigen könne daher nur die Rumänische Übersetzung gelten.
Dass die an Behörde in diesem Zusammenhang trotz entsprechender Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine Beiziehung eines Dolmetschers veranlasst habe, stelle einen Verfahrensfehler dar.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasste in der Folge mit Schreiben vom 03.03.2022 die Übermittlung eines Auszugs der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 und der Verordnung (EWG)
Nr 881/92 des Rates vom 26.03.1992 sowohl in der deutschen als auch in der rumänischen Übersetzung an eine Dolmetscherin. Diese übermittelte noch am selben Tag ein Antwortschreiben. Dieses wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. In einem E-Mail vom 07.03.2022 erklärte die belangte Behörde, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde.
II. Sachverhalt:
Herr DD lenkte am 07.05.2021 um 09:25 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der CC-Straße B***, bei km 4,200, Fahrtrichtung W, das auf die EE mit Sitz in Rumänien ****** Z zugelassene Sattel-KFZ, Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (RO), Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** (RO) im grenzüberschreitenden Güterverkehr (Fahrt von Niederlanden nach Österreich). Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin des genannten Unternehmens. Sie besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit und wohnt in Rumänien.
Im Zuge einer Polizeikontrolle am oben angeführten Ort wurde der Lenker aufgefordert, eine beglaubigte Ablichtung der für das Transportunternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz vorzuweisen. Dem konnte der Lenker nicht entsprechen. Er führte nämlich nur eine nicht beglaubigte Kopie mit.
Die Regelungen betreffend die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für ein gewerbliches Güterkraftverkehrsunternehmen gründen sich auf die VO Nr 1072/2009 VO (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und Nr 881/92 des Rates vom 26.03.1992. In diesen Verordnungen ist auch die Verpflichtung normiert, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen (vgl Art 4 Abs 3 und 6 der VO (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.20.2009 und Art 5 Abs 2 und 4 der VO (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26.03.1992).
In der rumänischen Übersetzung dieser einschlägigen Bestimmungen ist jeweils nicht von einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz (die von den Behörden ausgestellt werden bzw vom Fahrzeuglenker im Kraftfahrzeug mitgeführt werden muss) die Rede, sondern lediglich von einer „entsprechenden“ Kopie.
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt betreffend die Anhaltung des auf die EE zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges ist unstrittig. Das Vorweisen einer (einfachen) Kopie der Gemeinschaftslizenz wurde vom Meldungsleger in einer Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsbehörde vom 24.08.2021 bestätigt.
Bezüglich der Übersetzung der einschlägigen Bestimmungen in die rumänische Sprache führte die Dolmetscherin FF folgendes aus:
Die Beschwerde ist berechtigt, die Übersetzung in die rumänische Sprache heißt umgekehrt auf Deutsch die "entsprechende " Kopie, (rumänisch: copie conform?), damit ist "die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original" gemeint. Das rumänische Wort für "beglaubigt" ist: legalizat, eine "beglaubigte Kopie" heisst also in der rumänischen Sprache: o copie legalizat?, diese wäre die richtige Übersetzung für eine beglaubigte Kopie, so wie diese Kopie in der VO bezeichnet wird. Es sind viel mehrere Stellen in den Texten, wo die falsche Übersetzung aufscheint, nämlich wo "copie conform?", Mehrzahl "copii conforme" statt "copie legalizat?", Mehrzahl: "copii legalizate" aufscheint. Aus dieser Übersetzung kann man infolgedessen nicht verstehen, dass eine beglaubigte Kopie gemeint ist.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
IV. Rechtsgrundlagen:
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
V. Rechtliche Erwägungen:
In der in rumänischer Sprache gehaltenen Version der hier einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des Art 4 Abs 6 der VO (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.20.2009, der die Verpflichtung zum Mitführen dieses Dokuments im Kraftfahrzeug begründet) ist von einer „entsprechenden“ Kopie der Gemeinschaftslizenz, nicht jedoch von einer „beglaubigten“ Kopie der Gemeinschaftslizenz die Rede. Im Hinblick darauf kann der Beschwerdeführerin, die rumänische Staatsangehörige ist, in Rumänien wohnhaft und Geschäftsführerin des in Rumänien ansässigen Transportunternehmens ist, kein Verschulden angelastet werden, wenn sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Lenker des in Rede stehenden Transportfahrzeuges keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz sondern nur eine „einfache“ Kopie mitgeführt hat. Im Hinblick auf fehlendes Verschulden war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
GemeinschaftslizenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.3347.6Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022