Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2022Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8Rechtssatz
Da in der in rumänischer Sprache gehaltenen Version der hier einschlägigen Bestimmungen (insbesondere in Art 4 Abs 6 der VO (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.20.2009, der die Verpflichtung zum Mitführen dieses Dokuments im Kraftfahrzeug begründet) von einer „entsprechenden“ Kopie der Gemeinschaftslizenz, nicht jedoch von einer „beglaubigten“ Kopie der Gemeinschaftslizenz die Rede ist, der Beschwerdeführerin, die rumänische Staatsangehörige ist, in Rumänien wohnhaft und Geschäftsführerin des in Rumänien ansässigen Transportunternehmens ist als Verantwortliche des Transportunternehmens kein Verschulden angelastet werden, wenn sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Lenker des in Rede stehenden Transportfahrzeuges keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz sondern nur eine „einfache“ Kopie mitgeführt hat.
Schlagworte
GemeinschaftslizenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.3347.6Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022